De interrogationibus in iure faciendis et interrogatoriis actionibus
(Von den vor Gericht zu stellenden Fragen und den Frageklagen.)
1Callistrat. lib. II. Ed. mon. Der Erbe muss vor Gericht allemal dann befragt werden, zu welchem Antheil er Erbe sei, wenn eine Klage wider ihn erhoben werden soll, und der Kläger ungewiss ist, zum wievielten Theile derjenige, den er belangen will, Erbe sei. Die Frage ist dann nothwendig, wenn die Klage eine persönliche ist, und zwar wenn der Gegenstand der Klage ein bestimmter ist, damit nicht der Kläger, während er nicht weiss, zu welchem Antheile sein Gegner Erbe des Verstorbenen geworden, zuweilen durch Zuvielforderung in Schaden gerathe. 1Frageklagen sind jetzt nicht mehr im Gebrauch11Die Erklärung dieser höchst bestrittenen Stelle s. bei Glück XI. p. 288. ff. Glücks Ansicht, dass hier die auf aussergerichtliche Fragen begründeten Klagen, und die ehemaligen Frageklagen, wie sie vor dem Edict, welches der Prätor darüber erlassen hat, in Gebrauch gewesen, gemeint seien, ist wahrscheinlich die richtige. — Die Uebersetzung selbst bietet gar keine Schwierigkeiten dar., weil Niemand mehr genöthigt wird, vor dem Beginn des Verfahrens über sein Recht Antwort zu geben; daher sind sie seltener geworden und [fast ganz] ausser Gebrauch gekommen; es ist vielmehr für die Parteien zum Beweise blos dasjenige dienlich, was vom Gegner vor dem Richter ausdrücklich erklärt worden ist, mag in Betreff von Erbschaften oder andern Angelegenheiten, wo es auf einen Rechtsstreit22Quae in caussis vertuntur. Glück XI. p. 256. n. 43. ankommt.
2Ulp. lib. XXII. ad Ed. Das Edict wegen der Fragen hat der Prätor darum erlassen, weil er wusste, dass für derjenigen, der einen Erben oder Nachlassbesitzer belangt, der Beweis, dass dieser Erbe oder Nachlassbesitzer sei, Schwierigkeiten habe,
3Paul. lib. XVII. ad Ed. weil meistentheils der Beweis des Erbschaftsantritts sehr schwer ist.
4Ulp. lib. XXII. ad Ed. Der Prätor wollte den Beklagten nöthigen, zufolge seiner Antwort vor Gericht, entweder sich bejahend oder verneinend zu erklären, zugleich auch um Gewissheit darüber, zum wievielsten Theile Jemand Erbe sei, aus der Frage zu erlangen. 1Wenn der Prätor sagt: wer vor Gericht befragt geantwortet hat, so ist zu verstehen: vor den Magistraten des Römischen Volkes, oder den Provincialpräsidenten, oder andern Richtern33Hierunter sind z. B. Municipalbeamte zu verstehen s. Glück XI. p. 250.; denn Gericht heisst derjenige Ort, wo er sich um Recht zu sprechen oder Entscheidungen zu geben, aufhält, oder auch wenn er dies in seinem Hause oder unterwegs thut.
5Gaj. lib. III. ad Ed. prov. Wer darüber, ob er Erbe und zum wievielsten Theile er es sei, oder ob er denjenigen in seiner Gewalt habe, dessen wegen die Noxalklage erhoben werden soll, befragt worden ist, darf eine Frist zur Ueberlegung verlangen, weil, wenn er eine unrichtige Erklärung gegeben, er in Nachtheil verfällt.
6Ulp. lib. XXII. ad Ed. Sowohl aber den Erblassern daran gelegen sein kann, Nachfolger zu haben, so ist auch den Lebenden daran gelegen, so lange sie rechtmässig überlegen, [dabei] nicht übereilt zu werden. 1Es können Fälle eintreten, wo Jemand die ihm vorgelegte Frage, ob er Erbe sei, nicht zu beantworten braucht, z. B. wenn er wegen der Erbschaft von Jemand Anfechtung erleidet. Dies hat der Kaiser Hadrian darum verordnet, damit er nicht, wenn er Erbe zu sein leugnet, sich Nachtheil bereite, oder wenn er es zugesteht, auch wenn ihm die Erbschaft entwunden worden, [als Erbe] verpflichtet bleibe.
7Idem lib. XVIII. ad Ed. Wer vor Gericht befragt worden, ob ihm das Thier gehöre, welches Schaden angerichtet, dies bejahet hat, haftet deshalb.
8Paul. lib. XXII. ad Ed. Wer wegen eines Sclaven, der einen Schaden angerichtet hat, auf Befragen geantwortet hat, dass er ihm gehöre, haftet aus dem Aquilischen Gesetz gleichsam als Herr; und es wird dadurch, dass wider den Antworter geklagt worden ist, der Herr von der Klage befreiet.
9Ulp. lib. XXII. ad Ed. Wer ungefragt gesagt hat, er sei Erbe, der haftet, wie wenn er befragt worden wäre. 1Gefragt ist nicht blos als von Seiten des Prätors, sondern auch des Gegners zu verstehen. 2Wenn aber ein Sclav befragt worden, so ist die Frage ebenso ungültig, als wenn der Sclav fragt. 3Niemand darf für einen Andern zur Antwort genöthigt werden, ob er Erbe sei; denn es darf Jeder nur seiner selbst wegen vor Gericht befragt werden, d. h. wenn er selbst belangt wird. 4Celsus schreibt im fünften Buche der Digesten, dass, wenn ein vor Gericht befragter Vertheidiger, ob der, den er vertritt, und zum wievielsten Theile er Erbe sei, eine Unwahrheit gesagt hat, so haftet zwar der Vertheidiger selbst dem Gegner, allein dem, den er vertheidigt, bereitet er dadurch keinen Schaden. Dass diese Ansicht des Celsus richtig sei, unterliegt keinem Zweifel. Es fragt sich aber, ob, wenn er nicht geantwortet habe, anzunehmen sei, dass er ihn vertrete? Es ist folgerichtig, dies zu verneinen, weil die Vertheidigung unvollständig ist. 5Wer auf Befragen Erbe zu sein zugegeben, allein nicht hinzugefügt hat, zum wievielsten Theile er es sei, von dem wird angenommen, als sei er geständig, Universalerbe zu sein; er müsste denn so befragt worden sein, ob er Erbe zur Hälfte sei, und geantwortet haben: ich bin Erbe; denn hier ist, nach meiner Ansicht, seine Antwort auf die Frage zu beziehen. 6Es fragt sich, ob Jemand die Frage zu beantworten genöthigt werden könne, ob er aus einem Testament Erbe, und ob die Erbschaft in seinem Namen in Anspruch genommen worden sei, oder durch diejenigen, welche er in seiner Gewalt hat, oder durch den, dessen Erbe er geworden? — Der Prätor muss, wenn gefragt wird, ob Jemand zu der Antwort, zufolge welchen Rechtes er Erbe sei, genöthigt werden könne, den Fall im Allgemeinen untersuchen, und nach Befinden, wenn er sieht, dass viel davon abhänge, eine vollständigere Antwort anbefehlen; dies gilt nicht nur in Ansehung der Erben, sondern auch der würdenrechtlichen Nachfolger. 7So schreibt Julian, dass auch derjenige, dem eine Erbschaft herausgegeben worden, vor Gericht befragt, antworten müsse, ob ihm die Erbschaft herausgegeben worden sei. 8Wenn wegen Sonderguts Klage erhoben werden soll, so braucht der Vater oder Herr darüber, ob er einen Sohn oder Sclaven in seiner Gewalt habe, nicht Antwort zu geben, weil die Frage blos darauf geht, ob derjenige, der verklagt werden soll, das Sondergut in Händen habe.
10Paul. lib. LXVIII. ad Ed. Es ist angemessen, dass derjenige, von dem man sich einer Stipulation wegen drohenden Schadens versichern will, vor Gericht befragt werden könne, ob das Gebäude oder die Stelle, von der der Schaden befürchtet wird, ihm gehöre, und zum wievielsten Theile, um, wenn er in Abrede ist, dass das Grundstück ihm gehörig sei, und er wegen drohenden Schadens keine Sicherheit stellen will, ihn entweder zur Räumung des Grundstücks, oder wenn44Unser Text hat hier in der Note die sehr richtige Bemerkung, dass das si der Vulgate einzuschieben sei. er sich dem widersetzt, zu dessen Uebergabe wegen seiner arglistigen Handlungsweise zu nöthigen.
11Ulp. lib. XXII. ad Ed. Zuweilen muss auch der, wer wegen seines Alters befragt worden ist, Antwort geben. 1Wer, ohne Erbe zu sein, auf Befragen geantwortet hat, Erbe zum Theil zu sein, kann dergestalt belangt werden, wie wenn er wirklich zu dem Antheil Erbe wäre; denn es wird ihm wider ihn selbst Glauben beigemessen. 2Wer Erbe zum Viertheil oder überhaupt gar nicht Erbe ist, und antwortet, er sei Universalerbe, der kann mit der Erbschaftsklage auf den Gesammtnachlass belangt werden. 3Wer Erbe zur Hälfte ist, und angibt, er sei es zum Viertheil, der leidet für seine Lüge die Strafe, dass er auf das Ganze angegriffen werden kann; denn er durfte nicht lügen, da er Erbe zu einem geringern Antheil zu sein versichert. Es kann allerdings der Fall eintreten, dass er aus einem rechtmässigen Grunde muthmaast, zu einem geringern Antheil Erbe zu sein. Denn wie, wenn er nicht weiss, dass ihm ein Antheil zugewachsen sei, oder er zu einem unbestimmten Antheile eingesetzt worden ist? Warum soll ihm da die Antwort schaden? 4Wer auch vor dem Prätor beim Schweigen beharrt hat, der kann mit der Klage auf das Ganze angegriffen werden, als wenn er Erbe zu sein in Abrede gewesen wäre; denn wer gar nicht antwortet, ist ungehorsam und als Ungehorsamsstrafe muss er sich dem unterwerfen, dass er auf das Ganze belangt wird, gleichwie wenn er geleugnet hätte, weil er den Prätor gering zu schätzen scheint. 5Wenn der Prätor sagt: gar nicht geantwortet haben, so verstanden die Spätern dies so, dass derjenige überhaupt nicht geantwortet zu haben angenommen werde, der auf die Frage nicht geantwortet hat, d. h. auf das Wort. 6Wer befragt worden ist, ob er Universalerbe sei, und geantwortet hat, er sei es zum Theil, während er es zur Hälfte war, dem schadet seine Antwort nicht, diese Meinung hat die Billigkeit für sich. 7Es ist ganz gleich, ob man auf geschehenes Befragen leugnet, oder schweigt, oder dunkel antwortet, so dass der Fragende in Ungewissheit bleibt. 8Dass dem, wer auf Befragen geantwortet, nach Umständen geholfen werden müsse, daran findet kein Zweifel Statt; denn wenn [z. B.] Jemand auf Befragen, ob er Erbe seines Vaters geworden, dies bejahet hat, kurz darauf aber nach Eröffnung des Testaments als enterbt befunden worden ist, so ist es höchst billig, ihm zu Hülfe zu kommen; dies sagt Celsus. Hier geschieht es auch aus einem andern Grunde, weil das, was erst später sich ergibt, der Hülfe bedürftig ist; denn wie, wenn das Testament verborgen und entfernt gewesen, und erst nachher zum Vorschein gekommen ist, warum soll dann der, der so antwortete, wie es für den Augenblick der Wahrheit angemessen schien, dadurch zu Schaden kommen? Dasselbe behaupte ich, auch wenn Jemand zur Antwort gegeben hat, er sei Erbe und das Testament nachher als falsch, lieblos oder ungültig erkannt worden ist. Denn hier hat er nicht unredlich geantwortet, sondern veranlasst durch das, was geschrieben steht. 9Wer auf Befragen geantwortet hat, haftet so, wie wenn er durch den Contract verpflichtet worden wäre55S. Glück XI. 275. Glücks Erklärung ist zwar die ganz richtige, allein mir scheint der Hauptgrund für dieselbe übersehen zu sein. Dieser liegt in dem pro quo pulsabatur. Wenn man dies richtig versteht, ist es fast unerklärbar, wie die falsche Auslegung hat Eingang finden können., aus dem nachher Klage erhoben wird, wenn er [deshalb] vom Gegner befragt worden ist. Aber auch wenn er vom Prätor befragt worden ist, so thut es nicht das Ansehen des Prätors, sondern seine Antwort oder Lüge. 10Wer aus einem rechtmässig [zu entschuldigenden] Irrthum Erbe zu sein geleugnet hat, verdient Verzeihung. 11Auch wer ohne Arglist, jedoch aus Verschuldung geantwortet hat, muss freigesprochen werden, wenn nicht die Schuld der Arglist ganz nahe steht. 12Celsus sagt, es sei ein Zurücknehmen der Antwort zulässig, wenn das Zurücknehmen für den Kläger nicht verfänglich sei; dies scheint mir ganz richtig, besonders wenn Jemand nachher vollständiger unterrichtet etwas thut, [z. B.] durch Urkunden oder Briefe seiner Freunde über sein Rechtsverhältniss belehrt.
12Paul. lib. XVII. ad Ed. Wenn ein Sohn, der sich der väterlichen Erbschaft enthalten, vor Gericht befragt, Erbe zu sein geantwortet hat, der haftet daraus; denn durch die Antwort scheint er als Erbe gehandelt zu haben66Pro herede gessisse videtur. Cujaz Obs. XXII. c. 27. erklärt diese Stelle so, dass der suus heres hier aus seinem mendacio hafte, atque si pro herede gessisset. Glück XI. p. 272. glaubt hier wieder, dass der grosse Cujaz die Sache aus einem falschen Gesichtspunct ansehe; denn das Gesetz sage kein Wort von einer Lüge, sondern setze den Grund in: quod ita respondendo pro herede gessisse videtur, wodurch ein Wiederantreten der Erbschaft, was dem suus heres erlaubt sei, bezeichnet werde; er hafte also nicht quasi als heres; sondern als wirklicher Erbe, wobei er sich auf Anton Faber Rational. ad h. l. beziehe. Allein Cujaz hat meines Bedünkens (wie in dubio überall) auch diesmal wieder Recht. Denn wenn man l. 12. dieses Tit. mit den vorgehenden im Zusammenhang fortliest, so findet man durchgehends den Grundsatz erläutert, dass der in jure interrogatus überall durch die (affirmative) responsio qua talis, ganz abgesehen von allen übrigen Verhältnissen, d. h. die Antwort mag wahr oder gelogen sein, hafte. Nun ist es doch aber viel wahrscheinlicher und natürlicher, hier auch einen solchen Fall anzunehmen, weil nur die Kraft der beantworteten interrogatio durch ein Beispiel erläutert werden soll, als eine poenitentia des Erben gegen seine frühere abstentio zu suchen. Im letztern Fall versteht sich die obligatio des Erben so sehr von selbst, und aus andern Gründen, dass hier gar nicht der Ort wäre, es zu erwähnen. Die l. 8. D. de jure delib. u. l. ult. cod. de rep. vel abst. her., welche Glück anzieht, dienen auch gar nicht zum Beweis seiner Erklärung. Denn das Zurückkehren des Erben zu einer Erbschaft, von der er sich losgesagt, ist darin von einer impetratio spatii deliberandi abhängig gemacht, und diese kann man doch unmöglich in der beantworteten interrogatio finden wollen; ja es könnte ja die pro herede gestio nicht einmal die Stelle der impetratio vertreten. — Der ganze Zusammenhang und Inhalt der l. 12. kann vielmehr gar nicht anders erklärt werden, als dass der Erbe, der sich von der Erbschaft losgesagt, und doch interrogatus responderit se heredem esse, wegen seiner Lüge hafte; und das hinzugesetzte quod ita respondendo pro herede gessisse videtur ist hier, weil hier die Verpflichtung des Erben doch auf einem, wenn auch nur fingirten Rechtsgrunde beruhen muss, ebenso zu verstehen, wie vorher in l. 11. §. 9. gesagt wird: qui interrogatus responderit, sic tenetur, quasi ex contractu obligatus, pro quo pulsabitur, dum ab adversario interrogatur, indem auch hier kein Contractsverhältniss in der That Statt findet, sondern blos in Folge der Lüge angenommen wird.. Wenn aber der Sohn, der sich der Erbschaft enthaten, auf geschehenes Befragen, geschwiegen hat, so ist ihm zu helfen, weil der Prätor den, der sich der Erbschaft enthalten, nicht als Erben behandelt. 1Der Einreden, welche, wenn Klagen wider die Beklagten erhoben worden, vorgeschützt werden, kann sich auch derjenige bedienen, der aus seiner Antwort belangt wird, z. B. des vertragsmässigen Uebereinkommens, der entschiedenen Sache und aller anderen.
13Idem lib. II. ad Plaut. Wer bei der Antwort ein falsches Geständniss ablegt, haftet unter der Voraussetzung, dass wegen desjenigen Gegenstandes, worüber er befragt worden ist, überhaupt für Jemand eine Klage gegen irgend Einen Statt findet, weil wir die Klage, welche, wenn jener sonst das Eigenthumsrecht hat, wider einen Andern Statt finden würde, durch unser Geständniss wider uns selbst begründen. Wenn ich daher denjenigen, der sich in väterlicher Gewalt befindet, antwortend als meinen Sohn anerkenne, so verpflichte ich mich nur dann, wenn sein Alter die Möglichkeit zulässt, dass er mein Sohn sei, weil ein falsches Geständniss [wenigstens] den natürlichen Bedingungen entsprechen muss; wornach ich, wenn ich wegen eines Familienvaters antworte, nicht verpflichtet werde. 1Wer einen Familienvater in der Antwort für seinen Sclaven ausgibt, haftet durch die Noxalklage nicht; ebensowenig kann, wenn mir ein freier Mensch im guten Glauben als Sclav dient, die Noxalklage wider mich erhoben werden, und sie bleibt, auch wenn sie angestellt worden ist, dennoch wider den Thäter bei vollen Kräften.
14Javolen. lib. IX. ex Cassio. Wenn derjenige, dessen wegen Einlassung auf eine Noxalklage erfolgt ist, im Laufe des Verfahrens77S. Glück XI. p. 269. n. 68. als Freier anerkannt worden ist, so muss der Beklagte freigesprochen werden, und es hilft die vor Gericht geschehene Befragung nichts, indem sie die Verbindlichkeit derjenigen Person, deren wegen Jemand eine Klage wider einen Dritten hat, nicht auf den übertragen kann, der vor Gericht geständig ist, dass jene Person ihm gehöre, z. B. gesteht, dass ein fremder Sclav der seinige sei, die eines freien Menschen aber, weil dann wider einen Dritten keine Klage zuständig ist, nicht einmal durch die Frage oder das Geständniss übertragen werden kann. In diesem Fall ist also die wider den Geständigen, wegen eines freien Menschen erhobene Klage unzulässig. 1Ueberhaupt ist das Geständniss nur dann von Wirksamkeit, wenn dessen Inhalt den natürlichen und rechtlichen Verhältnissen angemessen ist.
15Pompon. lib. XVIII. ad Sabin. Wenn ich vor geschehenem Erbschaftsantritt, einen Erbschaftssclaven antwortend für den meinigen ausgebe, so hafte ich, weil die Erbschaft des Herrn Stelle vertritt. 1Wenn der Sclav gestorben, den Jemand vor Gericht befragt für den seinigen ausgegeben hat, so haftet der Antworter ebensowenig, wie er, wenn es sein eigener gewesen, nach dessen Tode haften würde.
16Ulp. lib. XXXVII. ad Ed. Wenn ein Sclav in feindliche Gefangenschaft gerathen ist, dessen wegen Jemand vor Gericht befragt die Antwort gegeben hat, dass er sich in seiner Gewalt befinde, so kann, meiner Meinung nach, selbst wenn das Heimkehrrecht uns zweifelhaft machen könnte, dennoch die Noxalklage nicht Statt haben, weil er sich nicht in unserer Gewalt befindet. 1Wiewohl nun auch derjenige haften muss, der einen fremden Sclaven für den seinigen ausgegeben hat, so hat man doch mit vollem Rechte angenommen, dass [in diesem Fall] nur derjenige hafte, der ihn in seiner Gewalt haben konnte; denn wenn er das Eigenthum nicht hat erwerben können, so haftet er nicht.
17Idem lib. XXXVIII. ad Ed. Wenn ein Sclav nicht einem, sondern Mehreren gehört, und Alle geleugnet haben, dass er sich in ihrer Gewalt befinde, oder einige von ihnen, oder arglistiger Weise ihn aus ihrer Gewalt geschafft haben, so haftet jeder von ihnen auf das Ganze, wie sie haften würden, wenn sie ihn in ihrer Gewalt hätten. Derjenige aber, der nicht arglistig gehandelt, ihn aus seiner Gewalt zu schaffen, oder es nicht in Abrede gewesen ist, haftet nicht.
18Ad Dig. 11,1,18Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 118, Note 6.Julian. lib. IV. ad Urseium Ferocem. Jemand, der Erbe zur Halbscheid war, gab, indem er seinen abwesenden Miterben vertreten wollte, um der Last der Bürgschaft überhoben zu sein, [auf geschehenes Befragen] die Antwort, er sei allein Erbe, und ward verurtheilt; der Kläger fragte nun an, ob, da jener zahlungsunfähig war, nach geschehener Beendigung des ersteren Verfahrens, wider den wirklichen Erben eine Klage ertheilt werden müsse? — Proculus gab dahin sein Gutachten, dass nach Beendigung des Verfahrens Klage erhoben werden könne; und dies ist richtig.
19Papin. lib. VIII. Quaest. Wenn ein Sohn, während er für seinen Vater gerichtlich auftrat, eine ihm vorgelegte Frage unbeantwortet gelassen hat, so ist Alles nachher so zu betrachten, wie wenn er nicht befrag worden wäre.
20Paul. lib. II. Quaest. Wenn Jemand, der antwortend einen fremden Sclaven für den seinigen ausgegeben hat, mit einer Noxalklage belangt worden ist, so befreiet er dadurch den Herrn; das Gegentheil findet Statt, wenn Jemand bekannt hat, einen fremden Sclaven getödtet zu haben, den ein Anderer getödtet, oder wenn er sich für [Jemandes] Erben ausgegeben hat, denn in diesen Fällen wird der Thäter oder der Erbe nicht befreiet. Dies steht auch mit einander in keinem Widerstreit; denn im ersten Fall haften zwei Personen Namens des Sclaven, sowie wir dies vom Mehreren gemeinschaftlich gehörigen Sclaven sagen, wo wenn der Eine belangt worden, der Andere auch befreit wird; derjenige aber, der der Tödtung oder Verwundung geständig ist, haftet im eigenen Namen, und [auf der andern Seite] darf das Verbrechen des wahren Thäters nicht wegen des Antworters ungestraft bleiben, er müsste denn etwa als Vertreter des Thäters oder dessen Erben sich auf die Klage in dieser Art88In hoc genere = hoc modo, s. Glück XI. p. 279. n. 86. eingelassen haben; alsdann muss der Kläger mit einer Einrede auf das Geschehene abgewiesen werden, weil jener das, was er [für den letztern] geleistet hat, durch die Geschäftsführungs- oder Auftragsklage wieder erlangen kann. Derselbe Fall findet rücksichtlich dessen Statt, der in Auftrag des Erben selbst Erbe zu sein angegeben, oder ihn sonst hat vertheidigen wollen. 1Kann Jemand, der vor Gericht befragt worden ist, ob er ein Landgut besitze, zur Antwort genöthigt werden, und zum wievielsten Theile er es besitze? Ich habe geantwortet: Javolen schreibt: der Besitzer des Landguts müsse zur Antwort genöthigt werden, zum wievielsten Theile er das Landgut besitze, damit der Kläger, wenn jener aussage, dass er einen geringern Antheil besitze, in den Besitz des andern Theils, der nicht vertheidigt wird, eingesetzt werde. 2Desgleichen, wenn wir Sicherheitsstellung wegen drohenden Schadens verlangen99Caveamus = caveri postulemus. Glosse.; auch hier muss [der Befragte] Antwort geben, zum wievielsten Theile ihm das [betreffende] Grundstück gehört, um dem Antheile gemäss die Stipulation einzurichten. Die Strafe dessen, der das Versprechen nicht leistet, ist die, dass wir in den Besitz eingesetzt werden, und darum gehört es dazu, zu wissen, ob er besitze.
21Ulp. lib. XXII. ad Ed. Ueberall, wo1010Ubicunque, s. Glück XI. p. 251. n. 27. der Richter es der Billigkeit entsprechend erachtet, unterliegt es keinem Zwweifel, dass gleichfalls eine Befragung Statt finden müsse.
22Scaevola lib. IV. Dig. Auf Befragen des kaiserlichen Procurators wegen einer fiscalischen Anforderung, antwortete einer von [des Erblassers] Söhnen, der weder den Nachlassbesitz empfangen hatte, noch Erbe war, dass er Erbe sei; haftet er hier, durch eine analoge1111Quasi interrogatoria, s. Glück XI. p. 256 sq. Frageklage, auch den übrigen Gläubigern? Die Antwort ging dahin: von denen, die ihn vor Gericht nicht befragt hätten, könne er aus seiner Antwort nicht belangt werden.