De constitutionibus principum
(Von den Constitutionen der Kaiser.)
1Ulp. lib. I. Instit. Was der Kaiser befiehlt, hat Gesetzeskraft, indem das Volk durch das Königliche Gesetz, welches über dessen Macht gegeben worden ist, seine ganze Macht und Gewalt demselben und an denselben übertragen hat. 1Was also nun der Kaiser durch einen Brief und eine Unterschrift bestimmt, oder erkennend beschliesst, oder im allgemeinen ausspricht, oder durch ein Edict vorschreibt, ist Gesetz; alles dies begreift man gewöhnlich unter dem Namen der Constitutionen. 2Allerdings haben einige von diesen nur persönliche Beziehungen, und dann keine allgemeine Anwendung; denn was der Kaiser Jemandem wegen einer besondern Ursach erlassen, oder wenn er Jemandem eine [ausserordentliche] Strafe auferlegt hat, oder zu Hülfe gekommen ist, ohne dass dies Regel sein soll, so beschränkt sich dies nur auf die Person.
3Javolen. Epistol. lib. XIII. Gnadenertheilungen des Kaisers, welche von seiner huldreichen Nachsicht ausgehen, muss man in deren vollkommenster Ausdehnung verstehen.