Quando dies usus fructus legati cedat
(Wenn eher der Anfangspunct eines vermachten Niessbrauchs eintritt.)
1Ulp. lib. XVII. ad Sabin. Wenn gleich der Niessbrauch im Genuss besteht, d. h. in einer Handlung dessen, der nutzen und gebrauchen soll, so tritt doch der Anfangspunct [nur] einmal ein; anders ist es, wenn Jemandem etwas auf einzelne Monate, Tage oder Jahre vermacht worden ist, dann tritt der Anfangspunct je nach den einzelnen Tagen, Monaten oder Jahren ein. Daher kann man fragen, ob, wenn der Niessbrauch Jemandem für einzelne Tage oder Jahre vermacht worden ist, der Anfangspunct nur einmal eintrete? Ich glaube, dass er nicht zugleich [für alle], eintrete, sondern für jeden bestimmten Zeitraum [ein besonderer], so dass [also eigentlich] mehrere Vermächtnisse vorhanden sind. So erklärt sich auch Marcell im vierten Buche seiner Digesten in Betreff dessen, dem der Niessbrauch einen Tag um den andern vermacht worden ist. 1Wenn daher solche Nutzungen vermacht worden sind, die nicht alle Tage gewonnen werden können, so wird das Vermächtniss nicht ungültig, sondern dasselbe erstreckt sich auf diejenigen Tage, an denen die Nutzung gezogen werden kann. 2Der Anfangspunct eines [vermachten] Niessbrauchs, sowie des Gebrauchs, tritt aber nicht eher ein, als bis die Erbschaft angetreten ist; denn der Niessbrauch wird dann wirksam, wenn Jemand [da ist, der] den Nutzen ziehen kann. Aus diesem Grunde, schreibt Julian, wird auch, wenn einem Erbschaftssclaven der Niessbrauch vermacht worden, der Niessbrauch erst von der Person des [künftigen] Herrn abhängig, und ob er des Niessbrauchs fähig sei, obschon andere Vermächtnisse für die Erbschaft erworben werden. 3Ebenso tritt, wenn der Niessbrauch von einem bestimmten Zeitpunct an vermacht wird, der Anfangspunct nicht eher ein, als bis jener erschienen ist; dass der Niessbrauch von einem bestimmten Tage an, und bis zu einem bestimmten Tage vermacht werden könne, ist bekannt. 4Vor dem Erbantritt hebt aber nicht nur der Anfangspunct des Niessbrauchs nicht an, sondern auch nicht die Klage wegen des Niessbrauchs; ebenso, wenn der Niessbrauch von einem bestimmten Zeitpunct an vermacht worden ist. Auch sagt Scävola, wer vor dem Zeitpunct des Eintritts des Niessbrauchs Klage erhebt, klagt [nur] vergeblich11Eigentlich: begeht eine nichtige Handlung, s. Glück IX. p. 196. n. 64., wenn schon sonst derjenige, welcher vor der Zeit klagt, straffällig wird.