Si ager vectigalis, id est emphyteuticarius, petatur
(Wenn ein Zinsacker, d. h. ein Erbpachtsacker, gefordert wird.)
1Paul. lib. XXI. ad Ed. Die Grundstücke der städtischen Gemeinden heissen theils Zinsäcker, theils nicht. Zinsäcker heissen diejenigen, welche auf immer verpachtet werden, d. h. mit der Bestimmung, dass, so lange für sie der Zins gezahlt werde, dieselben weder den Pächtern selbst, noch denen, die an ihrer Statt nachfolgen, genommen werden sollen. Nicht Zinsäcker sind diejenigen, welche so zur Bebauung gegeben werden, wie wir privatim unsere Aecker zu bebauen pflegen. 1Wer ein Grundstück zur immerwährenden Benutzung von Municipalgemeinden erpachtet hat, dem steht, wenn er auch nicht Eigenthümer wird, nach allgemeiner Annahme, die dingliche Klage gegen jeden Besitzer zu, aber auch gegen die Municipalgemeinden selbst,
2Ulp. lib. XVII. ad Sabin. jedoch nur, wenn er den Zins [richtig] zahlt.