De decretis ab ordine faciendis
(Von den Beschlüssen des Raths.)
1Ulp. lib. III. Opin. Die Anstellung von Aerzten innerhalb der festgesetzten Anzahl ist nicht der Wahl des Statthalters der Provinz überlassen, sondern dem Rathe (ordo) und den Angesessenen einer jeden Stadt, sodass sie selbst, nach gewonnener Ueberzeugung über Rechtschaffenheit und Kunsterfahrenheit, den erwählen sollen, dem sie sich und ihre Kinder bei körperlichen Krankheiten anvertrauen mögen.
3Ulp. lib. III. de appellat. Es ist aber durch die Stadtverfassung bestimmt, dass nicht anders als bei Anwesenheit zweier [Dritt-] Theile der Rath [als versammelt] gelten soll11Fr. 3. et 4. quod cujusc. univ. nom. 3. 4..
4Idem lib. sing. de off. curat. reip. Parteiische Beschlüsse der Decurionen müssen umgestossen werden; sie mögen nun damit eine Schuld erlassen oder Etwas verschenkt haben. 1Daher, wenn sie, wie sie zu thun pflegen, beschlossen haben, Jemandem auf öffentliche Kosten Landgüter, oder Häuser, oder eine gewisse Summe zu schenken, so gilt ein solcher Beschluss nichts. 2Wenn aber die Decurionen Jemandem einen Gehalt aussetzen, so ist dieser Beschluss bisweilen gültig, z. B. wenn der Gehalt wegen Ausübung einer freien Kunst, oder der Arzneikunde, bewilligt wird; denn wegen solcher Ursachen ist einen Gehalt auszusetzen gestattet.
5Callistrat. lib. II. de cognition. Kaiser Hadrianus hat an die Nikomedier rescribirt, was der Rath einmal beschlossen habe, dürfe nicht umgestossen werden, es wäre denn aus Gründen, nemlich wenn die Aufhebung eines frühern Beschlusses zum gemeinen Besten gereiche.
6Scaevola lib. I. Dig. In einem Stadtrecht war festgesetzt: Ἐάν τις ἔξω τοῦ συνεδρίου δικάσηται, τοῦ τε συνεδρίου εἰρχέσθω, καὶ προσαποτινύτω δραχμὰς χιλίας22Wer ausserhalb des Raths richtet, soll aus dem Rathe geschlossen und ausserdem um tausend Drachmen gebüsst werden.. Nun ist gefragt worden: ob der in die Strafe verfallen sei, der unwissend wider den Beschluss gehandelt? Er hat geantwortet: dergleichen Strafen seien wider Wissende gemeint.