De iure immunitatis
(Vom Rechte der Befreiungen.)
1Ulp. lib. III. Opin. Wer blos deshalb auf einem Schiffe ist, um daselbst zu arbeiten, damit er darauf bleiben könne, hat nach keiner Verordnung eine Befreiung von bürgerlichen Diensten. 1Der Person ertheilte Befreiungen gehen nicht auf die Erben über. 2Auch die einem Geschlecht und den Nachkommen ertheilten und bewahrten11Custoditae. Wie geschah dieses? doch wohl durch Bitte um kaiserliche Bestätigung bei jedem Erbfall. gehen die durch Weiber davon Abstammenden nichts an.
2Idem lib. V. de off. Procons. Wer sich unter einer gewissen Bedingung zu Diensten oder Ehrenämtern verpflichtet hat, da er ausserdem zu Uebernahme solchen Amtes wider seinen Willen nicht genöthigt werden konnte, so muss ihm Wort gehalten werden, und die Bedingung, unter welcher er zu Diensten und Aemtern sich verstanden hat, erfüllt werden.
4Idem lib. V. Männer über siebzig Jahre sind von Vormundschaften und [andern] persönlichen Diensten frei. Hat aber Jemand das siebzigste Jahr angetreten und noch nicht erfüllt, so kann er sich dieser Befreiung nicht bedienen, weil, wer im siebzigsten Jahre steht, nicht für mehr als siebzigjährig gelten kann.
6Callistrat. lib. I. de cognition. Stets war in unserm Staate das Alter ehrwürdig gehalten; denn unsre Vorfahren bewiesen den Greisen beinahe die nemliche Ehre, wie den Staatsbeamten. Auch in Ansehung der Uebernahme städtischer Dienste ist dem Greisenalter dieselbe Ehre gewährt worden. Wenn aber Jemand im Alter reich geworden ist und vorher keinen öffentlichen Dienst verrichtet hat, so lässt sich behaupten, dass er durch das Vorrecht des Alters von einer solchen Last nicht befreit sei, zumal wenn die Verrichtung des ihm angeheissenen Dienstes nicht sowohl körperliche Beschwerde, als vielmehr Geldaufwand mit sich bringt und in der Stadt, zu welcher er gehört, Männer, die den öffentlichen Diensten gewachsen, nicht leicht zu finden sind. 1Es muss auch das Gesetz eines jeden Ortes berücksichtigt werden, ob, wenn dasselbe gewisse Befreiungen namentlich angiebt, auch von der Zahl der Jahre darin Erwähnung geschehe, und dieses kann auch ersehen werden aus einem Briefe des Kaisers Pius, den er an Ennius, Proconsul der Provinz Africa, gesendet hat. 2Vielfältig und nicht undeutlich geht aus den Rescripten des Kaisers Helvius Pertinax hervor, dass die Kinderzahl zur Entschuldigung von städtischen Diensten gereiche; er hat nemlich an den Salvius Candidus folgendermaassen rescribirt: Εἰ καὶ μὴ πασῶν λειτουργιῶν ἀφίησιν τοὺς πατέρας ὁ τῶν τέκνων ἀριθμὸς, ἀλλ᾽ οὖν ἐπειδὴ ἑκκαίδεκα παῖδας ἔχειν διὰ τοῦ βιβλίου ἐδήλωσας, οὐκ ἔστιν ἄλογον, ὥστε συγχωρῆσαι σχολάζειν τῇ παιδοτροφίᾳ, καὶ ἀνεῖσθαί σε τῶν λειτουργιών.22Wenngleich die Kinderzahl die Väter nicht von allen bürgerlichen Diensten frei macht, so ist es doch, nachdem du in Deiner Bittschrift gezeigt hast, dass du sechzehn Kinder abest, nicht unangemessen, dass dir zur Kindererziehung freie Musse gegeben und die bürgerlichen Dienste dir erlassen werden. 3Die Kaufleute, welche die Getreidezufuhr nach Rom befördern, so auch die Schiffer, die ebenderselben dienen, geniessen Freiheit von öffentlichen Diensten auf so lange, als sie auf diese Weise thätig sind; denn man hat mit Recht dafür gehalten, ihnen ihre Gefahren vergelten, ja durch Belohnungen dazu aufmuntern zu müssen, indem diese Leute, die sich, und zwar für den Staat, in der Fremde gefährlichen und mühseligen Arbeiten unterziehen, von Beschwerden und Kosten in der Heimath frei blieben; da man nicht unpassend sagen kann, dass auch sie in Staatsangelegenheiten verreist sind, indem sie der Getreidezufuhr nach Rom sich widmen. 4Der Befreiung, welche den Schiffern zugestanden wird, ist eine gewisse Maasse gegeben. Dieselbe haben nur sie selbst, nicht aber wird sie auch ihren Kindern oder Freigelassenen gewährt; dieses ist in kaiserlichen Verordnungen ausgesprochen. 5Kaiser Hadrian hat rescribirt: Die Freiheit wegen der Seeschiffe kommt nur Denen zu, welche zur Getreidezufuhr nach Rom mitwirken. 6Wenn Jemand auch in der Gilde der Schiffer ist, aber keine Schiffe oder kein Schiff hat und nicht alles das bei ihm eintrifft, was in den kaiserlichen Verordnungen bestimmt ist, so kann er des den Schiffern zugestandenen Vorrechts sich nicht bedienen; dieses haben auch die kaiserlichen Brüder33S. Note 11. Tit. 1. folgendermaassen rescribirt: Ἦσαν καὶ ἄλλοι τινὲς ἐπὶ προφάσει τῶν ναυκλήρων, καὶ τὸν σῖτον καὶ ἔλαιον ἐμπορευομένων εἰς τὴν ἀγορὰν τοῦ δήμου τοῦ ῥωμαικοῦ ὄντων ἀτελῶν, ἀξιοῦντες τὰς λειτουργίας διαδιδράσκειν, μήτε ἐπιπλέοντες, μήτε τὸ πλέον μέρος τῆς οὐσίας ἐν ταῖς ναυκληρίαις καὶ ταῖς, ἐμπορίαις ἔχοντες· ἀφαιρεθήτω τῶν τοιούτων ἡ ἀτέλεια.44Es waren auch einige Andere, welche unter dem Vorwande, dass die Schiffe und die Zufuhren des Getreides und Oels auf den markt des Römischen Volks Befreiung genössen, den bürgerlichen Diensten sich zu entziehen glaubten, da sie doch weder [selbst] schifften, noch den grössten Theil ihres Vermögens in der Schifffahrt und den Zufuhren stecken hatten. Solchen soll die Befreiung genommen werden. 7In Betreff der Befreiungen ist zu bemerken, dass, wenn Jemand zu städtischen Diensten schon berufen war, ehe er anfing, Handel55Mit Getreide, nach Rom. zu treiben, oder ehe er in eine Innung aufgenommen wurde, mit welcher Befreiung verbunden ist, oder ehe er siebzig Jahr alt wurde, oder ehe er öffentlich lehrte, oder ehe er Kinder bekam, derselbe zu Verwaltung seiner Ehrenstelle anzuhalten ist. 8Der [Getreide-]Handel muss66Wenn er die Befreiung gewähren soll. nach dem Zuwachse des Vermögens betrieben werden; sonst wenn Jemand, der mit dem grössten Theile seines Vermögens den Handel trieb, auch nachdem er reich geworden, bei demselben Umfange des Geschäfts stehen bleibt, so ist er zu den Diensten verpflichtet, so gut als Reiche, die durch Ankauf von Schiffen für eine77Wenn er die Befreiung gewähren soll. nicht beträchtliche Summe sich den öffentlichen Diensten zu entziehen versuchen, zu Uebernahme derselben verpflichtet; dass dieses so gehalten werden solle, ist in einem Schreiben Kaiser Hadrians verordnet. 9Auch Kaiser Pius hat rescribirt: so oft von einem Schiffer die Rede sei, solle untersucht werden, ob er etwa blos um den [bürgerlichen] Leistungen auszuweichen, sich das Ansehen eines Schiffers gebe. 10Auch die Pächter der Zölle des Fiscus unterliegen nicht der Nothwendigkeit [bürgerliche] Dienste zu über nehmen; dass dies so zu halten sei, haben die kaiserlichen Brüder88S. Note 11. Tit. 1. rescribirt. Aus diesem fürstlichen Rescripte ist zu ersehen, dass es nicht, um die Pächter zu ehren, eingeführt ist, sie nicht zu städtischen Leistungen heranzuziehen, sondern damit nicht ihr Vermögen verringert werde, welches dem Fiscus verhaftet ist. Daher kann man fragen, ob der Statthalter oder Procurator des Kaisers, auch wenn sie freiwillig sich zu städtischen Diensten erbieten, solches ihnen verwehren müsse? Und es ist richtiger, dies zu behaupten, dafern sie nicht mit dem Fiscus die Rechnung schon ausgeglichen haben. 11Auch die Gutspächter des Kaisers sind frei von städtischen Diensten, damit sie zur Bewirthschaftung der Kammergüter desto tüchtiger seien. 12Manchen Innungen oder Zünften, welchen das Recht, sich zu einigen, vom Gesetze ertheilt ist99Fr. 1. pr. quod cujusc. univ. nom. 3. 4., wird Befreiung zugestanden, nemlich solchen Innungen oder Zünften, worin man wegen seiner Kunstfertigkeit aufgenommen wird, wie die Zunft der Metallarbeiter und andre, die gleichen Ursprung haben. Dies ist deswegen eingeführt, damit sie die unentbehrlichen Arbeiten zum gemeinen Besten verrichten können. Es wird auch nicht Allen insgemein, die in eine solche Innung aufgenommen sind, die Befreiung gestattet, sondern nur den Künstlern. Auch können nicht Leute von jedem Alter darin aufgenommen werden, wie Kaiser Pius rescribirt hat, welcher Menschen von einem Alter, worin man allzu lenksam oder zu schwach ist, ausschloss. Nach vielfältigen Verordnungen können auch nicht einmal Solche, die ihr Vermögen vermehrt haben und zu Tragung der städtischen Leistungen in Stande sind, die Vorrechte, welche den dürftigern in die Zünfte vertheilten Leuten gegönnt sind, für sich anziehen. 13Diejenigen, welche in Innungen aufgenommen sind, die Befreiung gewähren, wie die der Schiffer, müssen, wenn sie die Ehre des Decurionats angenommen haben, zu Leistung öffentlicher Dienste angehalten werden, wie ich dies aus Erfahrung weiss und es auch durch ein Rescript des Kaisers Pertinax als bestätigt erscheint.
7Tarrunt. Patern. lib. I. Militar. Einigen1010Die Nachbenannten stehen alle, ohne selbst Soldaten zu sein, in einiger Beziehung zum Kriegsdienst. gewährt ihre Lage einige Freiheit von wichtigern Diensten; dahin gehören Messkünstler, der Gehülfe1111Optio ist ein Gehülfe irgend eines Militairbeamten, den er sich selbst wählte. Da das Wort im Singular steht, so scheint der Gehülfe des Oberbefehlshabers vorzugsweise so geheissen zu haben, und hier gemeint zu sein., Krankenwärter, Aerzte, die Beschliesser der Kleider in den öffentlichen Bädern1212Capsarii, nach fr. 3. §. 5. de offic. praef. vig. I. 15. Eine andre Bedeutung s. fr. 13. de manum. vind. 40. 2., Künstler und Handwerker1313Artifices begreift bedes und viele der folgenden Benennungen, hier sind aber nur solche gemeinet, die für die Truppen arbeiten. Vgl. const. 1. de excus. artif. 10. 64., Die, welche mit Grabung des Lagergrabens beschäftigt sind, Thierärzte, der Baumeister, Steuermänner, Schiffszimmerleute, Verfertiger des Wurfgeschützes, Spiegelmacher, Pfeilmacher1414Zwischen Fabri und Sagittarii dürfte wohl das Komma zu streichen sein, und Fabri nicht nur zu Sagittarii, sondern auch mit zu Aerarii und allen folgenden Benennungen bis zu Lapidarii gehören., Kupferschmiede, Verfertiger von Helmvisiren1515Bucularum structores. Juvenal. Satir., Zimmerleute, Schindelmacher, Schwertfeger1616Gladiatores können hier nicht Fechter, sondern müssen hier eine Gattung der artifices und der fabri sein., Brunnengraber1717Aquilices. const. 2. de excus. artif. 10. 64. Plin. Epist. X. 46., Verfertiger der Trommeten und der Hörner, Bogenmacher, Bleiarbeiter, Eisenarbeiter, Steinmetze1818Diese und die folgenden, sowie die Schindelmacher, insofern sie an den Baracken für die Winterquartiere arbeiten., Kalkbrenner, Holzschläger, Kohlenbrenner. Eben dahin werden auch Fleischhauer, Jäger1919Die für das Lager jagen. Andre Jähger haben keine Befreiung. Const. 6. de excus. mun. 10. 47., Opferthierverkäufer, der Gehilfe, der über die Waffenschmiede gesetzt ist2020Optio fabricae., Diejenigen, die die Kranken warten, auch die Buchhalter, die die Beweise zu führen haben, die Buchhalter bei den Magazinen, bei den hinterlegten Geldern [der Soldaten] und bei den dem Fiscus zugefallenen, die Beistände der Cornicularii2121Unterbefehlshaber der tribuni militum., die Fouriere2222Stratores. S. fr. 4. §. 1. de offic. procons. I. 16. Veget. II. 4. Tit. C. de stratoribus. 12. 25. die Reiniger und Bewahrer der Waffen, der Herold, der Trompeter gezählt. Alle diese werden für befreit geachtet.