De vacatione et excusatione munerum
(Von Befreiung und Entschuldigung von Aemtern und Leistungen.)
1Ulp. lib. II. Opin. Jeder Entschuldigungsgrund sützt sich für sich auf eine gewisse Billigkeit. Sollte aber den etwas Vorwendenden ohne Untersuchung (sine judice) geglaubt werden, oder insgemein, ohne Beschränkung hinsichtlich der Zeit, nach eines Jeden Belieben, sich zu entschuldigen erlaubt sein, so würde es zu Uebernahme der nöthigen Dienste für das Gemeinwesen an Leuten fehlen. Daher müssen Die, welche wegen lebendiger Kinder von bürgerlichen Leistungen entschuldigt zu sein behaupten, Appellation einwenden,11Um die Sache zur Kenntniss des Kaisers zu bringen. und wer die für den Rechtsgang solcher Appellationen festgesetzten Fristen nicht innehält, wird mit Recht wegen Versäumniss abgewiesen. 1Wer irgend eine Entschuldigung gebraucht, der muss, so oft er gewählt wird, wenn er auch schon früher freigesprochen worden, doch [wieder] appelliren; falls aber erwiesen wird, dass derselbe Gegner aus Schikane, um Einen, den er von einer fortdauernden Befreiung geschützt weiss, zu plagen, dieses wiederholt gethan habe, so muss er, nach dem Vorgang kaiserlicher Beschlüsse, zu Erstattung der Processkosten an Den, welchen er ohne Grund mehrmals beunruhigt hat, verurtheilt werden. 2Wer, zu Hintergehung des Raths (Decurionenstands), hinsichtlich der Uebernahme von Aemtern, da er zu den ersten Ehrenstellen, die es in der Stadt giebt, wählbar war, sich unter die Grundstückspachter begeben hat, um grössern Obliegenheiten auszuweichen und nur geringern sich zu unterziehen, dem kommt solche Entschuldigung nicht zu Statten. 3Wenn Jemand auch fünfundsechzig Jahr alt ist und drei lebendige Kinder hat, so ist er doch aus diesem Grunde von bürgerlichen Diensten nicht frei.22Nur der siebzigjährige, oder wer fünf Kinder hat, ist es. S. u. fr. 2. §. 1. h. t. fr. 3. de jure immun. (50. 6.)
2Idem lib. III. Opin. Ein Mensch, der im sechzehnten Jahre seines Alters steht, muss zu dem Dienste des Getreideeinkaufs (sitoniae) nicht berufen werden, wenn anders nicht [hierin] in seiner Vaterstadt ein eigenthümliches Herkommen gilt. Auch bei der Wahl noch nicht Fünfundzwanzigjähriger zu [bürgerlichen] Diensten oder Ehrenstellen33Zu solchen, deren sie fähig sind. Vgl. fr. 3. §. 10. de mun. et hon. 50. 4. muss auf ein angemessenes Alter gesehen werden.44Fr. 2. §. 1. de jure immun. 50. 6. 1Eine gewisse Anzahl von Kindern55Fünf. fr. 3. §. 12. de mun. et hon. oder siebzigjähriges Alter gewährt nicht von Ehrenstellen und den damit verbundenen Diensten, sondern blos von [gemeinen] bürgerlicher Diensten Entschuldigung.66Vgl. fr. 12. de mun. et hon. und fr. 8. §. 1. h. t. 2Adoptivkinder zählen nicht unter der Anzahl von Kindern, wodurch Eltern gemeiniglich entschuldigt sind. 3Wer zu [bürgerlichen] Diensten berufen wird, muss beweisen, dass er zu der Zeit, wo er deshalb Entschuldigung verlangt77D. h. zu der Zeit, wo die Arbeit angetreten worden ist, oder anzutreten gewesen wäre; Letzteres in dem Fall, wenn die Verrichtung solcher Leistungen zur rechten Zeit (wegen Abwesenheit u. dergl.) unterblieben ist und nun nachgefordert wird., die [erfoderliche] Anzahl lebendiger Kinder [gehabt] habe; denn die nachher erfüllte Zahl von Kindern befreit nicht von vorher schon übernommenen Leistungen. 4Dienste, welche das Vermögen angehn, können wegen Kinderzahl nicht abgelehnt werden.88Fr. 6. §. 4. de mun. et hon. 50. 4., fr. 10. h. t. 5Lebendige Kinder begründen, auch wenn sie nicht mehr in der Gewalt ihres Vaters stehen, [für diesen] eine Entschuldigung von bürgerlichen Leistungen. 6Ein Harthöriger hat keine Entschuldigung von bürgerlichen Leistungen. 7Wenn der Statthalter wahrnimmt, dass Jemand an Alterschwäche und körperlicher Hinfälligkeit dergestalt leidet, dass er der Verrichtung des Geldtragens nicht gewachsen ist, so soll er ihn entlassen und einen Andern anstellen. 7aKörperschwäche begründet eine Entschuldigung hinsichtlich derjenigen Dienste, die nur mit dem Körper verrichtet werden; hingegen die, welche durch kluge Ueberlegung oder durch ein für Ehrenstellen hinlängliches Vermögen erfüllt werden können, werden nicht anders als wegen gewisser herkömmlicher und gewichtiger Ursachen erlassen. 8Diejenigen, welche Kinder in den Anfangsgründen der Wissenschaften unterrichten, haben keine Befreiung von bürgerlichen Aemtern;99Nach einem Rescript des Kaisers M. Aurelius. fr. 11. §. 4. de mun. et exc. 50. 4. vgl. mit fr. ult. §. ult. eod. dass aber ihrer Keinem etwas über seine Kräfte Gehendes auferlegt werde, ist dem Gewissen des Statthalters überlassen, es mögen nun solche Lehrer in Städten oder in Dörfern die Anfangsgründe lehren.
3Scaevola lib. II. Regul. Wer ein Seeschiff gebaut und zur Getreidezufuhr für das Volk von Rom hergegeben hat, das nicht unter funfzigtausend Scheffel (modii) hält, oder mehrere, deren jedes nicht unter zehntausend Scheffel fasst, dem ist, so lange solche Schiffe, oder andre an ihrer Stelle, auf der Fahrt sind, wegen derselben Befreiung von öffentlichen Diensten zugestanden. Senatoren aber können diese Freiheit nicht geniessen, weil ihnen nach dem Julischen Gesetz über Erpressungen (repetundarum) nicht einmal erlaubt ist, ein Schiff zu halten.1010Vgl. Cujac. Obs. Lib. VI. cap. 38.
4Nerat. lib. I. Membran. Die Zeit der Befreiung, die Denjenigen bewilligt ist, welche in öffentlichen Angelegenheiten verreist gewesen sind,1111Fr. 12. h. t. ist nicht von dem Tage an zu rechnen, wo Einer nicht mehr an dem Orte dieser Geschäfte ist (abesse desiit), sondern mit einiger Nachsicht für die Reise; denn auch wer nach dem Orte seiner Geschäfte sich begiebt oder daher zurückkommt, gilt nicht minder als in öffentlichen Angelegenheiten verreist. Dafern aber Jemand mehr als die gebührliche Zeit auf der Reise oder mit dem Aufenthalt an einem andern Orte zugebracht hätte, so ist dies so zu verstehen, dass ihm die Zeit der Befreiung von dem Tage an laufe, wo er die Reise bequem vollendet haben konnte.
5Macer lib. II. de off. Praes. Ulpianus hat begutachtet, dass wegen des Decurionats, obgleich derselbe auch eine Ehrenstelle (honor) ist, von einer andern Ehrenstelle keine Befreiung stattfindet.
7Idem lib. XXXVI. Quaest. Von bürgerlichen Diensten, die nicht auf das Vermögen gelegt werden1212Fr. 2. §. 1. de veteranis. 49. 18. fr. 10. h. t., sind ausgediente Soldaten, nach einem Briefe unsers trefflichen Fürsten, Kaisers Severus, für immer entschuldigt.
8Idem lib. I. Respons. Von Ehrenstellen, die ihm zukommen, ist weder ein mehr als Siebzigjähriger, noch ein Vater von fünf Kindern entschuldigt,1313Vgl. fr. 2. §. 1. h. t. doch werden in der Provinz Asien Diejenigen, welche die Zahl von fünf Kindern für sich haben, nicht gezwungen, das Priesteramt zu übernehmen; wie dieses unser vortrefflicher und grosser Fürst, Kaiser Severus, bestimmt und nachher auch in andern Provinzen zu beobachten verordnet hat. 1Es ist angenommen, dass nur diejenigen Pachter der Einkünfte des Fiscus von bürgerlichen Diensten und Vormundschaften entschuldigt sind, welche in Person das Geschäft führen. 2Die Befreiungsvorrechte gehen die Kinder der ausgedienten Soldaten nicht an. 3Wer Befreiung von öffentlichen Diensten gemiesst, kann Beisteuern, die von den Beamten unvermuthet umgelegt werden, mit Recht verweigern; nicht aber diejenigen, welche dem Gesetze zufolge aufgebracht werden. 4Den Philosophen, die sich fleissig und nützlicherweise Denjenigen widmen, welche in ihren wissenschaftlichen Bestrebungen derselben Secte folgen, werden angenommenermaassen Vormundschaften1414Fr. 6. §. 11. de excusat. 27. 1., auch körperliche Dienste niedriger Art erlassen, nicht aber Dienste, die in Geldaufwand bestehen; denn wahre Philosophen verachten das Geld; durch die Begierde, dieses zu behalten, verrathen sie, dass ihre Lehre erheuchelt ist. 5Wer an die grossmächtigen Fürsten appellirt hat und zu Führung seiner eigenen Sache nach Rom gereist ist, wird, bis die Erörterung der Sache beendigt ist, unter seinen Mitbürgern von Ehrenämtern und bürgerlichen Diensten entschuldigt.
9Paul. lib. I. Respons. Die zu Rom lehren (profitentur), müssen in ihrer Heimath ebenso gut von [bürgerlichen] Diensten ausgenommen werden, als ob sie in der Heimath lehrten. 1Paulus hat begutachtet: Das den Getreidehändlern zugestandene Vorrecht beziehe sich auch auf die Entschuldigung von Ehrenämtern.
10Idem lib. I. Sentent. Von solchen Lasten, die auf den [Grundbesitz] oder das Vermögen umgelegt werden, gewähren keine Vorrechte eine Befreiung. 1Der Verein der Getreidemesser bei der Kornzufuhr der Stadt [Rom] geniesst Befreiung; nicht so in den Provinzen. 2Die Stellung von Vorspann und die Obliegenheit, einen Gastfreund1515Der Gemeinde. aufzunehmen, ist sowohl den Soldaten als den Professoren der freien Künste und Wissenschaften, unter den andern Dingen, erlassen1616Nach Rescripten Vespasians und Hadrians. fr. 18. §. ult. de mun. et hon. 50. 4.. 3Wenn Jemand nach eingewendeter Appellation1717S. fr. 1. pr. u. §. 1. h. t. mittlerweile1818Bevor die kaiserliche Entschliessung erfolgt. einen Zuwachs seines Vermögens erhält, so dient ihm die vorgewendete Armuth nicht zur Entschuldigung. 4Die Vertreter (defensores) des Gemeinwesens sind zu derselben Zeit1919Während sie Syndicen der Stadt sind. Fr. 1. §. 2. de mun. et hon. 50. 4. von Ehrenämtern und [bürgerlichen] Diensten frei.
11Hermogen. lib. I. jur. Epit. Es giebt Dienste, die eigentlich auf der Sache haften; von ihnen gewähren weder Kinder, noch Alter, noch ehemalige Kriegsdienste, noch irgend ein anderes Vorrecht eine rechtmässige Entschuldigung; wohin die Grundsteuer, die Wegpflasterung, die Vorspannstellung, die Last, einen Fremden aufzunehmen (denn auch hiervon hat Niemand Entschuldigung, ausser Die, welchen solche durch kaiserliche Vergünstigung bewilligt ist) und was dergleichen mehr ist.
12Paul. lib. I. Sentent. Einem Abgeordneten, der eine öffentliche Sache vertreten hat, kann während der bestimmten Zeit der Befreiung2020Fr. 4. h. t. die Führung (defensio) der nemlichen Sache nicht wieder übertragen werden. 1Die Beistände (comites) der Statthalter, Proconsuln und Procuratoren des Kaisers sind frei von [bürgerlichen] Diensten, oder Ehrenämtern und Vormundschaften.
13Ulp. lib. XXIII. ad Ed. Der Prätor verspricht2121Im Edict. alle Die, bei welchen er erkennt, dass sie das Richter- [Geschwornen-] Amt nicht verwalten können, zu entschuldigen; weil vielleicht Jemand für immer dasselbe nicht zu verrichten vermag, wenn er in solche Krankheitsumstände verfällt, dass er gewiss keine bürgerlichen Aemter übernehmen kann, oder weil er an einer andern Krankheit leidet, weshalb er seinen Geschäften nicht vorstehen kann, oder wenn Jemand ein Priesteramt überkommen hat, das er Gewissens halber nicht verlassen kann; denn auch diese sind für immer entschuldigt. 1Es giebt zwei Arten der Befreiung von öffentlichen Diensten, eine umfassendere, welche sich auch auf den Kriegsdienst erstreckt, und eine beschränktere, wenn sie blos die Freiheit von [bürgerlichen] Diensten erhalten. 2Wer aber keine Entschuldigung hat, der muss auch wider seinen Willen Richter [Geschworner] werden. 3Wenn ein Richter [Geschworner] erst nach beendigtem Verfahren Entschuldigungen vorbringt, und zwar sich mit einem Vorrecht, das er schon vor Uebernahme des Richteramts gehabt hat, entschuldigen will, so ist er gar nicht zu hören; denn indem er einmal dieses Amt übernommen, hat er seiner Entschuldigung sich begeben; aber [auch] wenn später eine gegründete Ursache eintritt, die ihm, etwa auf eine Zeitlang, eine Entschuldigung verschafft, darf das Richteramt nicht auf einen Andern übertragen werden, sobald dies einer der beiden [Parteien] Nachtheil bringen würde; denn es ist erträglicher, dass der Richter, der einmal das Verfahren angehört hat, eine solche kurze Zeit sich gedulde, als dass die Sache einem neuen Richter zur nochmaligen Beurtheilung übergeben werde.