De albo scribendo
(Von der Fertigung der Liste.)
1Ulp. lib. III. de off. Procons. Die Decurionen müssen in der Liste so aufgeführt sein, wie es in dem Stadtrechte (lex municipalis) vorgeschrieben ist. Schweigt aber dieses davon, so wird auf die Würden zu sehen sein, sodass sie in der Ordnung aufgeführt werden, je nachdem Einer grössere Ehrenstellen in der Stadt verwaltet hat; z. B. die das Duumvirat geführt haben, wenn dieses die höchste Würde ist11Dies war nicht allemal der Fall; denn der in manchen Städten alle 5 Jahre auf ein Jahr erwählte Curator, Censor, Quinquenalis war höhern Rangs. v. Savigny a. a. O. S. 42. f. u. 69. Auch gab es bisweilen Dictatoren. Cic. pro Mil. c. 10., und unter den gewesenen Duumvirn allemal der älteste zuerst; sodann Die, welche die zweite22Wohl die der Aedilen; denn die Prätur war in den Municipien nicht, wie in Rom, von dem Duumvirate (Consulate) getrennt. Dies bestätigt auch das Canusinische Album. S. Savigny a. a. O. S. 69., nach diesen Die, welche die dritte33Die Quästur. S. ebendas. Vgl. jedoch fr. 18. §. 3. de mun. 50. 4. Ehrenstelle nach dem Duumvirate verwaltet haben; darauf Die, die kein Amt geführt haben, nach der Reihe, wie ein Jeder in den Rath getreten ist44Was bei den geborenen Decurionen erst mit dem fünfundzwanzigsten Jahre geschehen konnte. Fr. 6. §. 1. ad munic. 50. 1.. 1Auch bei den Abstimmungen ist dieselbe Ordnung zu beobachten, wie ich wegen Anlegung der Liste angegeben habe.
2Idem lib. II. Opin. In der Liste der Decurionen in einem Municipium müssen zuerst die Namen Derer, die durch Entschliessung des Fürsten zu Würden55Zu Reichsämtern. Darunter auch Die, so römische Senatoren oder Ritter waren. S. das Album von Canusium bei Savigny a. a. O. gelangt sind, und nachher Derjenigen, die nur städtische Ehrenstellen verwaltet haben, aufgeführt werden.