De proxeneticis
(Von Mäklerlöhnen.)
1Ulp. lib. XLII. ad Sabin. Mäklerlöhne einzuklagen ist in Rechten verstattet.
2Idem lib. XXXI. ad Ed. Wenn ein Mäkler die Abschliessung eines Darlehns vermittelt, wie viele pflegen, so ist zu untersuchen, ob er als Auftraggeber in Anspruch genommen werden könne? Und ich glaube nein, weil er vielmehr den Erborger nachweist, als einen Auftrag giebt, wenngleich er den Erborger lobt. Dasselbe sage ich auch dann, wenn er etwas als Belohnung empfangen hat, und man wird gegen ihn nicht die Miethklage anstellen können. Freilich wird er, wenn er den Gläubiger mit Arglist und Ränken hintergeht, durch die Gefährdeklage zu belangen sein.
3Idem lib. VIII. de omn. Tribung. Ueber Mäklerlohn, was schmutzig ist, pflegen die Statthalter zu erkennen, doch so, dass auch hierin ein Maass gehalten werden muss, nach der Summe und dem Geschäft, in welchem sie [die Mäkler] diese kleine Mühwaltung getragen und irgend einen Dienst geleistet haben. Noch füglicher wird das, was die Griechen ἑρμηνευτικὸν11Dolmetscherlohn. nennen, bei ihnen eingeklagt werden können, wenn einer vielleicht eine Condition, eine freundschaftliche Verbindung, eine Assessur oder irgend etwas dergleichen verschafft hat. Denn es giebt in dieser so grossen Stadt Schreibstuben solcher Menschen. Es giebt nemlich eine bestimmte Zahl Mäkler, welche nach einer nicht eben zu misbilligenden Sitte bei Käufen, Verkäufen, Handelsgeschäften, [überhaupt] erlaubten Contracten gute Dienste leisten.