De variis et extraordinariis cognitionibus et si iudex litem suam fecisse dicetur
(Von ausserordentlichen1 Untersuchungen und wenn ein Richter der Parteilichkeit beschuldigt wird.)
1Solchen, die, der Dringlichkeit wegen, allein und ohne Geschworne (judices) vorzunehmen und zu führen dem Prätor oder Statthalter durch das Edict oder durch kaiserliche Verordnung vorbehalten ist. S. Zimmern a. a. O. Th. III. S. 276. §. 88.
1Ulp. lib. VIII. de omnibus Tribun. Der Statthalter der Provinz pflegt über Löhne zu erkennen, aber nur für Lehrer freier Wissenschaften (studia liberalia.) Unter freien Wissenschaften versteht man aber diejenigen, welche die Griechen ἐλευθέρια μαθήματα heissen; dahin gehören Rhetoren, Grammatiker, Geometer. 1Auch die Aerzte haben denselben Anspruch wie die Professoren, ja noch gerechter, da sie für die Gesundheit, jene [nur] für den Unterricht der Menschen sorgen, und daher muss auch ihnen der ausserordentliche Rechtsweg gestattet werden. 2So soll man auch einer Hebamme, welche allerdings als Arzneikunde ausübend gelten muss, [auf diese Weise] Gehör geben. 3Als Aerzte könnte man vielleicht auch Diejenigen betrachten, welche die Heilung eines gewissen Theils des Körpers oder eines gewissen Schmerzes versprechen, z. B. für die Ohren, für Fisteln, für die Zähne. Nur nicht wenn ein solcher Zaubersänge oder Zaubersprüche angewendet, wenn er, dass ich den gewöhnlichen Ausdruck der Betrüger brauche, exorcisirt hat; denn das sind keine Arten ärztlicher Behandlung, obwohl es Leute giebt, die mit Lobeserhebungen behaupten, dass dergleichen Menschen ihnen geholfen haben. 4Ob auch die Philosophen unter die Professoren gerechnet werden? Ich glaube nein; nicht weil die Sache22Die Philosophie. irreligiös wäre, sondern weil sie vor allen dieses lehren (profiteri) müssen, Dienste für Lohn unter ihrer Würde zu halten. 5Daher hat man auch den Professoren des bürgerlichen Rechts [diesen] Rechtsweg nicht zu eröffnen; denn die Rechtskenntniss ist zwar eine sehr ehrwürdige Sache, aber von der Art, dass sie durch einen Geldpreis nicht geschätzt noch durch Einklagung des Ehrensolds, der beim Eintritt ins Heiligthum33Sacramentum; welches Wort in dieser Bedeutung wohl selten vorkommen möchte. hätte dargeboten werden sollen, vor Gericht, herabgewürdigt werden darf; denn Manches kann, wenn es gleich ehrbarerweise genommen werden mag, doch nicht mit Ehren gefodert werden. 6Lehrer in [Kinder-]Schulen sind zwar nicht Professoren; doch ist herkömmlich, dass auch diesen [auf diese Weise] Recht gesprochen wird; so auch jetzt den Bücherabschreibern, Notaren und Rechnungsführern oder Buchhaltern. 7Den Werkleuten oder Künstlern andrer Gewerbe aber, die mit Buchstaben und Schrift nichts zu thun haben, hat der Prätor keinesweges ausserordentlicherweise Recht zu sprechen. 8Auch wenn die Begleiter44Die wissenschaftlichen Männer, die zum Dienste eines Statthalters ihm in die Provinz gefolgt sind und bei ihm leben. Fr. 9. de off. praes. 1. 18. fr. 4. de off. assess. 1. 22. (comites) ihren Gehalt einklagen, gilt dasselbe, was bei den Professoren angenommen ist. 9Aber auch wider alle diese muss der Prator [eben so] erkennen. An wen aber man gegen Advocaten sich zu wenden hat, haben die kaiserlichen Brüder55S. o. Note 11. rescribirt. 10Wegen der Honorare der Advocaten muss der Richter so verfahren, dass er nach der Grösse des Rechtsstreits, nach der Beredsamkeit des Advocaten und nach dem Gerichtsbrauche, sowie [insbesondere] der Gewohnheit des Gerichts, vor welchem derselbe zu handeln hatte, eine Schätzung vornehme, doch so, dass der Betrag den des erlaubten Honorars nicht übersteige; denn dieses besagt ein Rescript unsers Kaisers66Caracalla. und seines Vaters. Die Worte desselben lauten folgendermaassen: Wenn Julius Maternus, den du zum Rechtsbeistand in deinem Processe erwählt hast, das [deshalb] ertheilte Versprechen zu erfüllen bereit ist, so darfst du nur so viel Geld, als über das gesetzliche Maass ansteigt, zurückfodern. 11Als Advocaten sind überhaupt alle Diejenigen zu betrachten, welche durch irgend eine Bemühung in Führung der Rechtssachen thätig sind, doch sind solche, die für eine schriftliche Ausführung etwas zu bekommen pflegen, nicht aber der Rechtsverhandlung selbst beiwohnen sollen, nicht unter die Advocaten zu rechnen. 12Wenn einem ein Honorar verschrieben (cautum) ist, oder einer für den Process sich etwas bedungen hat, kann er darauf klagen? Wegen der Verträge hat unser Kaiser und sein erlauchter Vater so rescribirt: Was du auch selbst bekennst, dass für einen Process dir Geld versprochen worden sei, ist ein Misbrauch. Dies ist aber von dem Fall zu verstehen, wenn in einer Verschreibung während anhängigen Processes Antheil am zukünftigen Gewinn versprochen wird; ist aber nach Führung des Processes eine Summe als Honorar verschrieben worden, so kann sie bis auf den zu billigenden Betrag eingeklagt werden, wenngleich sie als Siegespreis (palmarium) verschrieben ist, doch so dass das bereits Gezahlte und das Verschriebene zusammengerechnet werden und beide zusammen den erlaubten Betrag nicht übersteigen dürfen. Der erlaubte Betrag besteht aber in hundert Goldstücken für jeden Process. 13Kaiser Severus verbot nach dem Tode eines Advocaten, von seinen Erben den Lohn77Den vorausbezahlten, für den er, durch den Tod verhindert, nichts gethan hat. zurückzufodern, weil es nicht seine Schuld war, dass er den Process nicht geführt hatte. 14Auch auf Ammenlöhne erstreckt sich das Amt des Statthalters oder Prätors; nemlich Ammen klagen, was sie wegen Ernährung von Kindern zu fodern haben, vor dem Statthalter oder Prätor ein. Das Ammenlohn ist aber nur soweit auszudehnen, als die Kinder an der Brust genährt werden; nachher hingegen hat der Prätor oder Statthalter nichts mehr damit zu thun. 15Können nun bei allen diesen Dingen, wenn sie vor den Statthaltern eingeklagt werden, diese auch wegen der Gegenklagen erkennen? Ich halte dies für zulässig.
2Ulp. lib. I. Opin. Ueber den Gebrauch von Wasser, über neue nachtheiligerweise (inciviliter) angelegte Gerinne (rivi), so auch über fremde Stuten, die Jemand wissentlich besitzt und deren Fohlen und über den Schaden, der dadurch entstanden, dass Leute, die in mehrere Güter hatten vertheilt werden sollen, sämmtlich in Ein Gut einquartirt worden sind, sobald dies nicht auf Anordnung Dessen, der es befehlen konnte, geschehen ist, muss, zufolge ertheilter Gutachten, dem Statthalter der Provinz Vortrag geschehen, damit derselbe nach Billigkeit und nach der Gerichtsverfassung der Sache die gebührende Maasse gebe.
3Ad Dig. 50,13,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 388, Note 15.Idem lib. V. Opin. Wenn der Arzt, dem ein Augenkranker seine Augen zur Heilung anvertraut hatte, denselben durch Anwendung entgegengesetzter Arzneien in Gefahr gesetzt hat, sie zu verlieren, und ihn so dazu getrieben hat, als Kranker seine Besitzungen auf eine der Redlichkeit widerstreitende Weise an ihn zu verkaufen, so soll der Statthalter der Provinz diese pflichtwidrige (incivile) Handlung ahnden und die Wiedererstattung der Sache anordnen.
5Callistrat. lib. I. de cognition. Die Cognitionen99Die ausserordentlichen Erörterungen mit rascherem Verfahren, wovon in diesem Titel die Rede ist. können, da sie auf verschiedene Ursachen sich gründen, nicht leicht in Classen getheilt werden, wenn man nicht blos obenhin eintheilt. Alle Cognitionen können nun ziemlich in vier Classen getheilt werden; es wird nemlich dabei entweder von Uebernahme der Ehrenstellen und [bürgerlichen] Dienste1010In den Municipien. gehandelt, oder um Geldangelegenheiten gestritten, oder über die Ehre eines Menschen Erörterung angestellt, oder wegen eines Capitalverbrechens Untersuchung geführt. 1Die Ehre (existimatio) ist der Zustand unverletzter Würde, welcher auf Gesetze und Sitten sich stützt, welcher aber durch ein Verbrechen den Gesetzen nach entweder geschmälert oder vernichtet wird. 2Geschmälert wird die Ehre, wenn man, unbeschadet der Freiheit, eine Strafe am Zustand seiner Würde leidet, wie wenn Jemand verwiesen, oder aus dem Rathe (Decurionenstande) gestossen, oder von Verwaltung öffentlicher Ehrenämter ausgeschlossen, oder wenn ein Unadelicher (plebejus) mit Stockschlägen oder Zwangsarbeit bestraft wird, oder wenn Jemand in eine solche Lage kommt, welche in dem bleibenden Edict1111S. Zimmern a. a. O. S. 119. als Ursache der Ehrlosigkeit angegeben ist.1212S. B. III. Tit. 2. 3Vernichtet wird die Ehre, so oft die grosse Capitisdeminution eintritt, das heisst, wenn Einem die Freiheit genommen wird, z. B. wenn er von Wasser und Feuer ausgeschlossen wird, was bei den Deportirten stattfindet, oder wenn ein Unadelicher zur Bergwerksarbeit oder in das Bergwerk1313D. h. unter diejenigen Sträflinge, die das Bergwerk nicht verliessen. verurtheilt wird; denn es ist da kein Unterschied und die Strafe der [Bergwerks]arbeit von der des Bergwerks nicht verschieden, ausser dass die von der Arbeit Entflohenen nicht zum Tode, sondern ins Bergwerk verurtheilt werden.
6Gaj. lib. III. Rerum quotidian. sive Aureor. Wenn ein Richter parteiisch geurtheilt hat, so ist er nicht eigentlich als aus einem Verbrechen verbindlich zu betrachten; weil er aber auch aus keinem Contracte verpflichtet ist, und doch offenbar sich vergangen hat, wenn auch aus Unvorsichtigkeit, darum erscheint er gleichsam wegen Vergehens mit der Klage aus dem Geschehenen belangbar und muss Strafe leiden, so viel der Urtheilende nach seinem Gewissen für billig hält.