De operibus publicis
(Von öffentlichen Bauen.)
1Ulp. lib. II. Opin. Wer zum Besorger (curator) öffentlicher Baue erwählt worden und mit einer dawider gebrauchten Entschuldigung wegen entgegenstehenden Einwands nicht durchgekommen ist, der hinterlässt seine Erben zwar wegen der Verzögerung, in der er bis zum Lebensende verharret hat, verantwortlich, nicht aber hat er ihnen wegen der Zeit, die nach seinem Tode verflossen ist, irgend eine Last aufgelegt. 1Jemand hatte, während er schon eine andere Verrichtung auf sich hatte, noch die Besorgung des Baues einer Wasserleitung übernommen. Seine dann angebrachte Bitte, ihn der frühern Verrichtung zu entledigen, wurde, da er in beiden schon begriffen war, für verkehrt geachtet, indem er, wenn ihm nur eine davon auf sich zu haben gebührt hätte, leichter vorher wegen des erstern Amtes Befreiung von dem zweiten erlangt haben würde.
2Idem lib. III. Opin. Wer aus gutem Willen, nicht aus Schuldverpflichtung, zu Vollendung öffentlicher Baue, auf die Zeit ihrer Dauer (interim) seine Einkünfte hergegeben hat, dem darf nicht aus Neid verwehrt werden, den Lohn seiner Freigebigkeit durch Anschreibung seines Namens an die von ihm errichteten Gebäude zu geniessen. 1Die Besorger der Baue halten sich an die Gedingeunternehmer derselben, das Gemeinwesen aber an Diejenigen, die es der Ausführung des Baues vorgesetzt hat; inwiefern also Jemand, und wer, und gegen wen er verbindlich sei, hat der Statthalter der Provinz zu ermessen. 2Der Statthalter der Provinz hat durch sein Ansehen zu verhüten, dass nicht der Name Dessen, durch dessen Freigebigkeit ein Bau aufgeführt worden ist, ausgelöscht und Anderer Namen dafür hingeschrieben, deshalb11Konnte eine solche Schenkung wegen dieser Art von Undankbarkeit widerrufen werden? Wohl nicht; sondern es sind wohl schon errichtete letzte Willensverordnungen anderer Bürger zum Besten des Gemeinwesens gemeint, welche durch diesen Undank abgeschreckt, dieselben zurücknehmen könnten. aber dergleichen Freigebigkeiten der Bürger gegen ihre Vaterstadt widerrufen werden.
3Macer lib. II. de off. Praes. Einen neuen Bau zu unternehmen ist einem Privatmann auch ohne Genehmigung des Fürsten erlaubt, ausser wenn derselbe auf Wetteifer mit einer andern Stadt berechnet ist, oder Anlass zum Aufruhr giebt, oder in der Nähe eines Theaters oder Amphitheaters stehen soll. 1Dass hingegen auf öffentliche Kosten ein Neubau ohne Genehmigung des Fürsten nicht unternommen werden darf, ist in [kaiserlichen] Verordnungen ausgesprochen. 2Den Namen eines Andern als des Fürsten, oder Dessen, von dessen Gelde ein Gebäude errichtet ist, auf dieses zu setzen, ist nicht erlaubt.
5Ulp. lib. sing. de off. curat. reipubl. Welche Zinsen und von wenn sie zu laufen anfangen, wenn ein Vermächtniss oder Fideicommiss zu einem Baue hinterlassen ist, enthält ein Rescript des Kaisers Pius folgendermaassen: Wenn von Denjenigen, welche zu Aufstellung von Statuen oder Bildern vermacht haben, keine Frist bestimmt worden ist, so muss der Statthalter der Provinz eine solche setzen, und wenn die Erben solche nicht aufstellen, so sollen sie während sechs Monaten geringere, widrigenfalls22Wenn sie auch in diesen sechs Monaten den Willen des Erblassers nicht erfüllen. aber ein halb Procent33Monatlich; also sechs Prozent. Zinsen dem Gemeinwesen erlegen. Ist aber eine Frist bestimmt, so sollen sie das Geld binnen dieser Frist niederlegen; würden sie auch vorgeben, die Bildsäulen nicht auftreiben zu können, oder wegen des Ortes Streit erheben, so sollen sie sofort ein halb Procent Zinsen entrichten. 1Die Grenzen einer Gemeinde dürfen nicht im Besitze von Privatpersonen sein. Der Statthalter der Provinz hat also dafür zu sorgen, dass die etwanigen Gemeindegrenzen von denen der Privatgrundstücke gesondert und die öffentlichen Einkünfte vielmehr vergrössert werden; auch wenn er Plätze oder Gebäude der Gemeinden in dem Gebrauche von Privatpersonen findet, zu erwägen, ob sie für die Gemeinde zurückzufodern seien, oder ob es besser sei, jenen eine Abgabe aufzulegen, und sodann Das, was er für die Gemeinde am nützlichsten findet, zu befolgen.
7Callistrat. lib. II. de cognition. Kaiser Pius hat rescribirt: Geld, welches zu Neubauen vermacht worden, müsse lieber zur Erhaltung der schon bestehenden Gebäude angewendet, als für den Anfang eines Baues ausgegeben werden, wenn nemlich die Stadt genug Gebäude hat und zu deren Ausbesserung nicht leicht Geld aufzutreiben ist. 1Wenn Jemand ein von einem Andern errichtetes Gebäude mit Marmor zu verzieren oder sonst Etwas nach den Willen des Volkes zu machen verheissen hat, doch so, dass sein Name daran geschrieben werde, so muss, dies hat der Senat beschlossen, solches so geschehen, dass die Inschriften der Namen der Uebrigen, die selbige Gebäude erbaut haben, stehen bleiben. Haben Privatleute zu Bauen, die auf öffentliche Kosten geschehen, aus ihren Mitteln eine Summe beigesteuert, so soll nach denselben Befehlen ihnen der Gebrauch der Inschrift insoweit zustehen, dass sie auf das Gebäude setzen können, welche Summen sie dazu beigetragen haben.