De fideicommissaria hereditatis petitione
(Von der fideicommissarischen Erbschaftsklage.)
1Ulp. lib. XVI. ad Ed. Der Ordnung nach folgt die Klage, welche denen gewährt wird, denen eine Erbschaft herausgegeben worden ist. Denn Jeder, wer eine herausgegebene Erbschaft nach dem Senatsbeschluss empfängt, wornach die Klagen übergehen, kann sich der fideicommissarischen Erbschaftsklage bedienen.
3Ulp. lib. XVI. ad Ed. Es ist einerlei, ob Jemand gebeten worden ist, mir herauszugeben oder meinem Erb- lasser. Ich kann aber auch, wenn ich der Nachlassbesitzer dessen, dem eine fideicommissarische Erbschaft hinterlassen worden ist, oder auf andere Weise sein Erbfolger bin, diese Klage anstellen. 1Es ist zu merken, dass diese Klage gegen denjenigen, der die Erbschaft herausgegeben hat, nicht statthaft sei. 2Diejenigen Klagen aber, welche dem Erben und gegen den Erben zustehen, werden mir gegeben.