An per alium causae appellationum reddi possunt
(Ob Appellationsbeschwerden durch einen Andern ausgeführt werden können.)
1Ulp. lib. IV. de Appellat. Man fragt gewöhnlich, ob Appellationsbeschwerden durch einen Andern ausgeführt werden können? — eine Frage, die bei Angelegenheiten über das Mein und Dein sowohl, als bei Verbrechen häufig vorkommt. Und hinsichtlich der erstern ist ein Rescript vorhanden, dass sie [durch einen Andern] geführt werden können; die Worte des Rescripts lauten folgendermaassen: „Die kaiserlichen Brüder an Longinus. Wenn Derjenige, welcher appellirt hat, dir aufgetragen, dass du ihn hinsichtlich der Appellation, welche Pollia wider ihn11Ad eum = contra eum. Glossa. ergriffen, vertreten sollest, und es eine pecuniäre Angelegenheit ist, so steht kein Hinderniss im Wege, dass du in seinem Namen antwortest; ist es aber keine pecuniäre, sondern eine Capitalsache, so ist es nicht gestattet, sie durch einen Geschäftsbesorger führen zu lassen.“ Aber auch wenn es eine Sache der Art ist, welche eine Strafe, bis zur22Dieses usque ad versteht die Glosse descensive a capitali an gerechnet, und zwar exclusive der der relegatio. A. d. R. Verweisung, nach sich zu ziehen pflegt, so darf dieselbe nicht durch einen Andern geführt werden, sondern [der Thäter] muss selbst im Gerichtshofe anwesend sein. Hingegen kann, wenn es eine pecuniäre Angelegenheit ist, welche Ehrlosigkeit zur Folge hat, dieselbe auch durch einen Geschäftsbesorger geführt werden. Dasselbe wird auch hinsichtlich des Anklägers anzunehmen sein, wenn dieser appellirt hat, oder gegen ihn appellirt worden ist. Und überhaupt darf bei derjenigen Sache, welche durch einen Andern nicht geführt werden kann, auch die Appellation nicht durch einen Andern geführt werden.
2Macer lib. II. de Appellat. Wenn der Geschäftsbesorger eines Abwesenden appellirt und hernach [über seine Verwaltung] Rechnung abgelegt hat, so muss derselbe demohngeachtet selbst [die Berufung] ausführen. Ob aber, wenn er es unterlässt, der Eigenthümer des Rechtsstreites, gleichwie bei einem [minderjährigen] Jüngling der Fall ist [die Berufung] ausführen könne, ist eine andere Frage. Doch ist es so beobachtet worden, dass Derjenige, dessen Geschäftsbesorger während seiner Abwesenheit appellirt hat, mit der Ausführung der Appellation gehört werden müsse.