Quae sententiae sine appellatione rescindantur
([Von] den Erkenntnissen, welche ohne Appellation wieder aufgehoben werden.)
1Macer lib. II. de Appellat. Es ist zu bemerken, dass, wenn gefragt wird, ob [eine Sache] abgeurtheilt worden, oder nicht, und der Richter dieser Frage gesprochen hat, sie sei [noch] nicht abgeurtheilt, obgleich dieselbe abgeurtheilt ist, so wird das [erste] Erkenntniss wieder aufgehoben, auch wenn die Berufung nicht ergriffen worden ist. 1Ad Dig. 49,8,1,1ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 59: Berichtigung von Rechnungsfehlern in einem Erkenntnisse.Ingleichen ist es, wenn angegeben wird, dass ein Rechnungsfehler in dem Urtheile sei, nicht nothwendig zu appelliren; z. B. wenn der Richter also erkannt hat: „da feststeht, dass Titius dem Sejus aus diesem Rechtsgrunde funfzig, ferner aus jenem Rechtsgrunde fünfundzwanzig[tausend Sestertien] schulde, also verurtheile ich den Lucius Titius zur [Zahlung] von hundert[tausend Sestertien] an Sejus;“ denn da ein Fehler im Zusammenrechnen vorhanden ist, so ist auch die Appellation unnöthig und die Berichtigung geschieht ohne Berufung. Auch aber wenn der Richter dieser Streitfrage das Erkenntniss auf hundert[tausend Sestertien] bestätigt hat, und zwar deshalb, weil er glaubte, funfzig und fünfundzwanzig machten Hundert, so ist noch der nemliche Fehler im Zusammenrechnen vorhanden und die Appellation unnöthig. Hat er aber [das Urtheil bestätigt], indem er angiebt, Lucius Titius sei noch aus andern Rechtsgründen fünf und zwanzig[tausend Sestertien] schuldig, so hat die Appellation statt. 2Desgleichen ist, wenn wider kaiserliche Constitutionen erkannt wird, die Nothwendigkeit der Appellation erlassen. Wider Constitutionen aber wird erkannt, wenn gegen11De jure = contra jus. einen aufgestellten Rechtssatz, nicht gegen das Recht des streitenden Theils ein Ausspruch gefällt wird. Denn wenn ein Richter wider Jemanden, der die Besorgung eines Amtes oder einer Vormundschaft aus dem Grunde der Rechtswohlthat der Kinder, oder des Alters, oder eines Vorrechtes ablehnen will, den Ausspruch gefällt hat, dass weder Kinder, noch Alter, noch irgend ein Vorrecht zur Ablehnung eines Amtes oder einer Vormundschaft diene, so hat er gegen einen aufgestellten Rechtssatz erkannt. Hat er ihn zum Beweise seines Rechtes zugelassen, aber gegen ihn den Ausspruch gefällt, indem er angiebt, derselbe habe seinen Beweis weder hinsichtlich seines Alters, noch der [gesetzlichen] Anzahl Kinder geführt, so hat er wider das Recht des streitenden Theils erkannt; in diesem Falle ist die Appellation nothwendig. 3Ferner wenn durch ein rechtsausschliessendes Edict, das weder [feierlich] eröffnet, noch zur Kunde gelangt ist, die Verurtheilung eines Abwesenden erfolgt, so beweisen die Constitutionen, dass das Urtheil ungültig sei. 4Wenn wir bei demselben Richter gegen einander klagen, und meine Forderung und die deinige unverzinslich gewesen, und der Richter mich zuerst [zur Zahlung] an dich verurtheilt hat, damit du eher meine Zahlung [als ich die deinige] fordern kannst, so habe ich nicht nöthig, deswegen zu appelliren, weil du nach den kaiserlichen Constitutionen das Zuerkannte von mir nicht eher fodern kannst, als bis auch über meine Foderung erkannt wird; es ist aber räthlicher, die Appellation einzuwenden.
2Paul. lib. III. Respons. Paulus begutachtete: wer zur Zeit der Urtheilsfällung nicht mehr am Leben gewesen, dessen Verurtheilung sei als unwirksam anzusehen. 1Derselbe begutachtete: gegen Denjenigen, welcher zur Zeit, als der Richter bestellt worden, nicht mehr am Leben gewesen, sei weder die Bestellung des Richters, noch das gegen ihn gefällte Urtheil gültig.