Nihil innovari appellatione interposita
(Dass nach Einwendung der Appellation Nichts verändert werde.)
1Ulp. lib. IV. de Appellat. Nach Einwendung der Appellation, es mag dieselbe angenommen worden sein, oder nicht, darf in der Zwischenzeit nichts verändert werden; wenn nemlich die Appellation angenommen worden, weil sie angenommen worden; wenn sie aber [noch] nicht angenommen worden, damit kein Vorgriff in der Entscheidung geschehe, so lange über die Annahme oder Nichtannahme der Appellation berathen wird. 1Ist aber die Appellation angenommen worden, so wird in so lange nichts verändert werden dürfen, bis über die Appellation erkannt worden ist. 2Wenn also Jemand verwiesen worden ist, und appellirt hat, so wird er weder aus Italien, noch aus der Provinz, aus welcher er verwiesen worden, entfernt werden dürfen. 3Aus demselben Grunde darf auch Derjenige, welcher von Dem, der das Recht zu deportiren hat, deportirt oder [dazu] bezeichnet worden ist, weder in Fesseln gelegt werden, noch irgend eine andere Beschimpfung erfahren, welche Derjenige zu erleiden hat, wer sich bei dem Urtheile beruhigt hatte11Statt „non adquieverat“ dürfe wohl „adquieverat“ zu lesen sein, da offenbar von Jemand die Rede ist, welcher nicht appellirt hat, weshalb auch die Glosse „nec appellaverat“ hinzusetzt. Will man indessen eine Abänderung hinsichtlich der Lesart treffen, so dürfte es vielleicht noch besser sein, „quam“ zu streichen, „neque ullam aliam injuriam patitur“ zu lesen, und demgemäss zu übersetzen: „etc. etc. erfahren, wenn er sich bei dem urtheile nicht beruhigt hatte.“; denn durch die eingewandte Berufung scheint sein Zustand unverändert zu sein. 4Wenn demnach Jemand aus dem städtischen Senate gestossen worden ist und die Berufung ergriffen hat, so wird derselbe mittlerweilen aus dem nemlichen Grunde an der Versammlung noch Theil nehmen können, da es verordnet und Rechtens ist, dass, so lange die Berufung schwebt, Nichts verändert werden soll. 5Wenn Jemand wegen mehrerer Missethaten verurtheilt worden ist, und wegen einiger appellirt hat, wegen anderer nicht: so fragt es sich, ob seine Strafe aufzuschieben sei, oder nicht? Sind die Verbrechen, wegen welcher die Appellation eingewendet worden, die schwereren, jenes aber, wegen welches er nicht appellirt hat, das leichtere, so ist die Appellation allerdings anzunehmen und die Strafe aufzuschieben; hat er aber wegen jenes Verbrechens, hinsichtlich dessen nicht appellirt worden, die schwerere Strafe verdient, so ist sie allerdings zu vollziehen.