Quando appellandum sit et intra quae tempora
(Wann appellirt werden muss, und innerhalb welcher Fristen.)
1Ulp. lib. I. de Appellat. Wenn der Provinzialpräsident Jemandem zur Deportation bezeichnet, und an den Kaiser berichtet hat, dass derselbe verbannt werden solle, so wollen wir sehen, wann die Berufung ergriffen werden müsse, ob zu der Zeit, wann der Kaiser rescribirt, oder zu der Zeit, wann an ihn berichtet wird? Und ich sollte glauben, dass dann appellirt werden müsse, wenn der Präsident ihn festnehmen lässt, wann das Urtheil gefällt worden, dass an den Kaiser wegen seiner Deportation berichtet werden solle. Ausserdem ist zu befürchten, dass die Berufung alsdann zu spät ergriffen werde, wenn der Kaiser ihm eine Insel angewiesen hat; denn wird das Urtheil des Präsidenten bestätigt, so pflegt er zugleich eine Insel anzuweisen. Dagegen11Rursus = Contra illum. Glosse. ist nun [freilich auf der andern Seite] zu befürchten, dass ihm, wenn der Präsident Demjenigen, auf dessen Deportation er hinarbeitete, beim Kaiser lügenhafte Beschuldigungen aufbürdete, der Weg der Berufung abgeschnitten werde. Wie ist es also [zu halten]? Mit Recht wird man, wenn man die Menschlichkeit zu Rathe zieht, behaupten, dass sowohl zu dieser, als auch zu jener Zeit nicht ohne Erfolg die Berufung ergriffen werden könne, weil er nicht wider den Kaiser, sondern wider die Verschmitztheit des Richters die Berufung ergriffen. Den nemlichen Bescheid wird man auch in Bezug auf einen Decurio geben müssen, den zu strafen der Präsident sich nicht vermessen darf, sondern ihn im Gefängnisse festsetzen und an den Kaiser wegen seiner Bestrafung berichten muss. 1Ist Jemand als Vormund bestellt worden, entweder durch Testament, oder von irgend einem Andern, der das Bestellungsrecht hat, so darf derselbe die Berufung nicht ergreifen (denn dies hat Divus Marcus verordnet), sondern derselbe hat innerhalb der vorgeschriebenen Fristen seine Ablehnungsgründe anzubringen, und sind solche zurückgewiesen worden, alsdann erst wird er appelliren müssen; ausserdem ist eine frühere Berufung fruchtlos. 2Anders verhält es sich mit Denjenigen, die zu irgend einem Amte, oder einer Ehrenstelle berufen werden, wenn sie einen Ablehnungsgrund zu haben behaupten; denn sie können ihre Befreiungsgründe nicht anders, als durch Einwendung der Appellation vorbringen. 3Die Präsidenten pflegen meistentheils die Ernennung an die städtischen Senate [in der Art] zu übersenden, dass [z. B.] Cajus Sejus zum Magistrat erwählt, oder irgend eine andere Ehrenstelle, oder ein Amt ihm übertragen werden solle: muss also dann appellirt werden, wenn der Senat seinen Beschluss bekannt gemacht hat, oder ist von [Zeit der Erlassung] des Schreibens, welches der Präsident übersendet hat, die Berufung einzuwenden? Es ist mehr dafür, dass dann appellirt werden müsse, wenn der Senat seinen Beschluss gefasst; denn der Präsident scheint mehr einen Vorschlag gemacht, wer gerwählt werden solle, als [die Wahl] selbst getroffen zu haben; endlich wird an ihn selbst appellirt, nicht gegen ihn die Berufung ergriffen werden müssen. 4Wenn aber auch der Präsident im Senat zugegen gewesen, wie solches zu geschehen pflegt, als Jemand vom Senat erwählt wurde, so wird [doch] an ihn selbst die Berufung ergriffen werden müssen, gleich als ob die Appellation wider den Senat, nicht wider ihn ergriffen werde. 5Ad Dig. 49,4,1,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 103, Note 12.Die zwei- oder dreitägige Berufungsfrist wird vom Tage der Urtheilsfällung an berechnet werden müssen. Wie nun, wenn ein bedingtes Erkenntniss erlassen worden ist? Berechnen wir die Berufungsfrist vom Tage des Erkenntnisses, oder von jenem Tage an, wo die Bedingung des Erkenntnisses in Erfüllung gegangen ist? Es soll zwar allerdings kein bedingtes Erkenntniss erlassen werden; ist ein solches aber erlassen worden, was wird zu thun sein? Es ist ersprieslich, dass die Berufungsfristen sogleich [von der Urtheilsfällung an] berechnet werden müssen. 6Ad Dig. 49,4,1,6Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 103, Note 12.Was bei Erkenntnissen vorgeschrieben ist, dass entweder am zweiten oder am dritten Tage die Berufung ergriffen werden solle, ist auch in den übrigen Fällen zu beobachten, wo zwar ein Erkenntniss nicht gefällt wird, von denen jedoch oben gezeigt wurde, dass man die Berufung ergreifen dürfe und könne. 7Dass aber diejenigen Tage, an welchen appellirt werden muss, in gewisser Hinsicht22Ad aliquid utiles, d. h. quoad initium, s. Gothofr. A. d. R. mit Ueberspringung zu berechnen seien, dafür sorgte eine Rede des Divus Marcus, etwa wenn es nicht möglich gewesen, Demjenigen, von welchem man die Berufung ergreift, den Appellationsschedul zu überreichen; denn er sagt: „Derjenige Tag wird beobachtet werden, wo man zuerst die Möglichkeit des Zutritts [zum Richter] erlangt.“ Wenn daher vielleicht sogleich nach gefälltem Urtheile Derjenige, welcher erkannt hat, es, wie es zu geschehen pflegt, unmöglich gemacht hat, zu ihm zu gelangen, so muss man behaupten, dass es dem Appellanten nicht schade; denn sobald er den Zutritt zu ihm haben kann, wird er die Berufung ergreifen dürfen. Hat [der Richter] also sich sogleich entfernt, so wird auf gleiche Weise abgeholfen werden müssen. 8Wie demnach, wenn es die Beschaffenheit der Stunde gemacht hat, dass er sich zurückzog, wenn etwa das Urtheil erst in der letzten Stunde [des Tags] gefällt worden? Keineswegs wird er alsdann zu betrachten sein, als habe er sich entfernt. 9Die Möglichkeit des Zutritts [zum Richter] verstehen wir aber immer so, wenn er Gelegenheit giebt, vor Gericht zu ihm zu gelangen; wenn er übrigens diese aber nicht gegeben, soll es dann Jemandem zur Last gelegt werden, dass er nicht in sein Haus, dass er nicht in seine Gärten, und, noch weiter, in sein Landhaus gekommen ist? Es ist mehr dafür, dass dies nicht vorgeworfen werden darf; war es daher nicht möglich, vor Gericht zu ihm zu gelangen, so wird man richtiger behaupten, dass die Möglichkeit des Zutritts nicht vorhanden gewesen. 10Wenn Jemand zwar die Möglichkeit des Zutritts zu Demjenigen, von welchem er appellirt hat, nicht gehabt, wohl aber zu Dem gelangen kann, an welchen er appellirt hat, so bleibt zu untersuchen, ob ihm die Einrede33Dass nemlich die Berufung desert sei. darum entgegengesetzt werden könne, weil er den [Letztern] nicht angegangen? Und es ist Rechtens, dass, wenn der Zutritt zu Einem oder dem Andern von Beiden möglich gewesen, die Einrede Platz greife. 11Bei der eigenen Sache ist eine zweitägige Frist angenommen. Wie unterscheiden wir aber eine eigene Sache von einer fremden? Offenbar ist diejenige eine eigene Sache, deren Nutzen oder Schaden Jemanden persönlich trifft. 12Ad Dig. 49,4,1,12Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 103, Note 12.Daher wird ein Geschäftsbesorger, wenn er nicht zu seinem eigenen Besten bestellt ist, eine dreitägige Frist haben; ist er aber zu seinem eigenen Besten bestellt, so ist mit mehr Grund anzunehmen, dass er eine zweitägige Frist innehalten müsse. Streitet er hingegen theils in seinem, theils in fremdem Namen, so kann ein Zweifel darüber entstehen, ob eine zweitägige, oder dreitägige Frist beobachtet werden müsse; und es ist mehr dafür, dass in seinem Namen eine zweitägige, in fremdem Namen eine dreitägige Frist gehalten werden müsse. 13Vormünder, ingleichen Vertreter von Gemeinheiten, und Curatoren von [minderjährigen] Jünglingen oder eines Rasenden müssen eine dreitägige Frist haben, deswegen, weil sie in fremdem Namen appelliren. Hieraus erhellt, dass ein Vertreter binnen dreitägiger Frist die Berufung ergreifen müsse, wenn er nur die Sache als Vertreter geführt hat, nicht in seinem eigenen Namen, während er, unter Angabe eines fremden Namens, seine [eigene] Sache führend, in dreitägiger Frist appelliren kann. 14Wenn Jemand einen Vormund als verdächtig belangt und nicht obgesiegt hat, so müsse er, hat Julianus im vierzigsten Buche der Digesten geschrieben, innerhalb drei Tagen appelliren, ohne Zweifel gleichsam als Vertreter des Mündels. 15Wenn wider einen Abwesenden erkannt worden, so ist die zwei- oder dreitägige Frist von der Zeit an, wo derselbe [von dem Urtheile] Wissenschaft erhalten, nicht von jener an, wo erkannt worden, zu berechnen. Die Behauptung aber, ein Abwesender könne die Berufung vom Zeitpunkte an, wo ihm das Erkenntniss bekannt wurde, ergreifen, ist so zu verstehen, wenn er in seiner Sache nicht durch einen Geschäftsbesorger vertreten worden ist; denn hat jener die Berufung nicht ergriffen, so wird diesem kein Gehör gegeben.
2Macer lib. I. de Appellat. Wenn du als Geschäftsbesorger geklagt, unterlegen und appellirt hast, hierauf deine Appellation als grundlos erkannt worden ist, so kann ein Zweifel darüber entstehen, ob du binnen zweitägiger Frist appelliren müssest, weil, da über deine grundlose Berufung erkannt worden, du als Betheiligter zu betrachten seist? Richtiger wird man jedoch behaupten, dass du binnen dreitägiger Frist appelliren könnest, weil du demohngeachtet eine fremde Sache vertreten wirst. 1Wenn aber ein Anderer, als Derjenige, welcher Klage erhoben, appellirt, wie z. B. Derjenige, welcher bei der Sache betheiligt ist, so frägt sich, ob er auch innerhalb einer dreitägigen Frist appelliren könne? Man muss indessen behaupten, dass er binnen zwei Tagen appelliren müsse, weil er in der That seine eigene Sache vertheidigt. Und es spricht wider ihn, wenn er behauptet, es sei ihm darum gestattet, innerhalb drei Tagen zu appelliren, weil er gleichsam in fremdem Namen zu appelliren scheint; da er ja, wenn er die Sache als eine fremde angesehen wissen will, sich selbst ausschliesst; weil in einer fremden Sache Derjenige, welcher nicht geklagt hat, auch nicht appelliren darf. 2Wenn Jemand, statt des Standes eines Freigelassenen, den eines Freigebornen gerichtlich in Anspruch nahm, unterlegen hat, und die Appellation unterlassen hat, so fragt es sich, ob dessen Vater appelliren könne, zumal wenn er behauptet, derselbe stehe in seiner Gewalt? Wenn er es aber auch kann, was mehr Grund für sich hat, so muss er binnen zwei Tagen, wie bei einer eigenen Sache, appelliren. 3Wenn für Denjenigen, welcher zur Todesstrafe verurtheilt worden ist, eine anverwandte Person appellirt, so bezweifelt Paulus, ob dieselbe am dritten Tage mit ihrer Berufung [noch] angehört werden könne? Man muss aber behaupten, dass auch diese Person, wie in eigener Sache, innerhalb zwei Tagen appelliren müsse, weil, wer vorgiebt, dass ihm daran gelegen sei, seine eigene Sache vertheidigt.
3Idem lib. II. de Appellat. Die Frage wollen wir untersuchen: ob — wenn, als an den Kaiser berichtet wurde, eine Abschrift des Berichtes an den streitenden Theil mitgetheilt worden, dieser nicht appellirt hat, und später gegen ihn rescribirt worden ist — derselbe wider den ihm schon längst mitgetheilten Bericht appelliren könne? Weil er damals nicht appellirt hat, so scheint er eingestanden zu haben, dass der Inhalt des Berichts wahr sei, und es darf ihm kein Gehör gegeben werden, wenn er sagt, er habe den Ausspruch des kaiserlichen Rescripts abgewartet.