Quis a quo appelletur
(An wen von dem [Unterrichter] appellirt werden muss.)
1Ulp. lib. I. de Appellat. Die Rechtsregel, dass an Denjenigen die Berufung geht, welcher einen Richter bestellt hat, ist so zu verstehen, dass auch an dessen Nachfolger appellirt werden kann. Wenn demnach der Präfect der Stadt Rom oder der Praefectus Praetorio einen Richter bestellt hat, so muss auch an Denjenigen selbst appellirt werden, welcher diesen zum Richter bestellt hat. 1Von Demjenigen, welchem Jemand seine Gerichtsbarkeit übertragen hat, wird nicht an den [Uebertrager] appellirt werden; denn überhaupt wird von Dem, welchem eine Gerichtsbarkeit übertragen worden ist, an Denjenigen appellirt werden müssen, an welchen die Berufung von Dem gehen würde, der die Gerichtsbarkeit übertragen hat.
2Venulej. Saturnin. lib. II. de off. Procons. Von den Legaten kann an den Proconsul appellirt werden, und wenn derselbe eine Strafe dictirt hat, so kann der Proconsul über seine Unbilligkeit Untersuchung anstellen, und was er für das Beste erachtet, anordnen.
3Modestin. lib. VIII. Regul. Ist von Staatsbeamten des römischen Volks, von welchem Rang es immer sein mag, ein Richter bestellt worden, so wird dennoch, wenn dieselben gleich auf Befehl des Kaisers, und obschon dieser den Richter namentlich bezeichnete, den Richter bestellt haben, an die Staatsbeamten selbst appellirt werden müssen.