A quibus appellari non licet
([Von denjenigen Richtern,] von welchen man nicht appelliren kann.)
1Ulp. lib. I. de Appellat. Es ist darüber zu handeln, von welchen [Richtern] man nicht appelliren könne. 1Es wäre wohl thöricht, daran zu erinnern, dass man vom Kaiser nicht appelliren dürfe, da er es selbst ist, an welchen die Berufung gerichtet wird. 2Nicht zu vergessen, dass man vom Senate nicht an den Kaiser appelliren könne: dies ist durch eine Rede des Divus Hadrianus bewirkt worden. 3Wenn Jemand vor dem Urtheilsspruche versprochen hat, er werde vom Richter nicht appelliren, so hat er zweifelsohne das Rechtsmittel der Appellation verloren. 4Zuweilen pflegt der Kaiser einen Richter in der Art zu bestellen, dass von demselben keine Berufung gestattet sein solle; wie meines Wissens sehr oft vom Kaiser Marcus Richter bestellt worden. Ob auch ein Anderer einen Richter in der Art bestellen könne, ist die Frage. Ich glaube, dass es Niemand sonst könne.
2Paul. lib. sing. de Appellat. Es wurde angefragt, ob gegen Schiedsrichter, welche zur Untersuchung der Tüchtigkeit der Bürgen bestellt werden, Appellation verstattet sei? [Es ist dies allerdings;]11Glosse u. Gothofr. obgleich Manche der Meinung sind, es könne in diesem Falle auch ohne Appellation von Demjenigen, welcher den [Schiedsrichter] bestellt hat, dessen Urtheil abgeändert werden.