Si pendente appellatione mors intervenerit
(Wenn während schwebender Berufung der Tod des [Appellanten] eingetreten.)
1Macer lib. II. de Appellat. Ist der Appellant gestorben, und zwar ohne einen Erben zu hinterlassen, so erlischt die Appellation, von welcher Gattung auch dieselbe gewesen sein mag. Wenn der Appellant einen Erben hinterlassen und kein Anderer ein Interesse dabei hat, dass die Appellation ausgeführt werde, so kann derselbe nicht gezwungen werden, die Appellation fortzusetzen; hat aber der Fiscus oder ein Dritter ein Interesse, so muss der Erbe die Appellation durchführen. Es hat aber Keiner ein [solches] Interesse, wenn [Jemand] z. B. ohne Einziehung seines Vermögens verwiesen worden ist. Denn ist Jemand mit Einziehung seines Vermögens verwiesen, oder auf eine Insel deportirt, oder zu Bergwerksarbeit verurtheilt worden und nach Einwendung der Berufung gestorben, [von diesem Falle] hat unser Kaiser Alexander an den Soldaten Pletorius also rescribirt: „Obgleich während des Schwebens der Appellation durch den Tod des Angeklagten das Verbrechen erloschen ist, so ist doch hier das Urtheil auch über einen Theil seines Vermögens gefällt, und hiergegen kann Derjenige, welcher den Vortheil der Erbfolge hat,11D. h. der Erbe. nur alsdann obsiegen, wenn er durch Ausführung der Appellation die Unbilligkeit des Urtheils dargethan hat.“ 1Auch wenn ein Vormund, nachdem er in einer Rechtssache seines Mündels die Appellation eingewendet, gestorben ist, muss dessen Erbe die Appellationsbeschwerden ausführen, wenngleich der Erbe die Vormundschaftsrechnung [schon] abgelegt hat, weil es genügt, dass der [Erblasser] zur Zeit seines Todes zur Ausführung der Appellationsbeschwerden verpflichtet gewesen. Aber Divus Severus und Divus Antoninus haben rescribirt, nach Ablegung der Rechnung könne der Vormund nicht gezwungen werden, die Appellationsbeschwerden auszuführen.