Si tutor vel curator magistratusve creatus appellaverit
(Wenn Derjenige, welcher zum Vormunde, oder zum Curator, oder zu einem obrigkeitlichen Amte erwählt worden ist, appellirt hat.)
1Ulp. lib. III. de off. Cons. Wenn Diejenigen, welche zu öffentlichen Aemtern gewählt worden [gegen diese Wahl] appellirt, aber [ihre Appellation] nicht gehörig begründet haben, so sollen dieselben wissen, dass, wenn dem Gemeinwesen in Folge der durch die Berufung herbeigeführten Verzögerung ein Schaden zugegangen, sie die Gefahr zu tragen haben. Erhellt es dagegen, dass sie mit Grund die Berufung ergriffen haben, so wird der Präsident oder der Kaiser ermessen, wem jener Schaden zur Last zu legen sei.
2Hermogen. lib. V. jur. Epit. Wenn ein Vormund oder Curator gegen seine Beibehaltung die Berufung ergriffen hat und vor verhandelter Sache stirbt, so müssen, wegen [Tragung] der Gefahr in der Zwischenzeit, dessen Nachfolger die Appellation ausführen.