De lege Pompeia de parricidiis
(Vom Pompejischen Gesetze über die Verwandtenmörder.)
1Marcian. lib. XIV. Inst. Durch das Pompejische Gesetz über die Verwandtenmörder wird vorgeschrieben, dass, wer Vater, Mutter, Grossvater, Grossmutter, Bruder, Schwester, Vatersgeschwisterkind, Muttergeschwisterkind, Vatersbruder, Mutterbruder, Vaterschwester, Mutterschwester, Geschwisterkinder, Mann, Frau, Schwiegersohn, Schwiegertochter, Schwiegervater, Schwiegermutter, Stiefvater, Stiefsohn, Stieftochter, Freilasser oder Freilasserin getödtet hat, oder durch wessen Arglist es geschehen sein wird, dieselbe Strafe erleiden solle, welche durch das Cornelische Gesetz über die Mörder vorgeschrieben ist. Auch die Mutter, welche ihren Sohn oder Tochter getödtet hat, wird mit der Strafe dieses Gesetzes belegt, so wie der Grossvater, welcher den Enkel getödtet hat, und endlich auch Der, wer Gift gekauft hat, es seinem Vater zu geben, wenn er es ihm auch nicht hat beibringen können.
3Marcian. lib. XIV. Inst. Es ist zu bemerken, dass im Pompejischen Gesetze auch von den Geschwisterkindern die Rede ist, allein es werden nicht Diejenigen gerade gleichmässig inbegriffen, die in gleicher oder näherer Abstufung stehen. Dagegen sind die Personen der Stiefmutter und der Braut zwar ausgelassen, sind jedoch dem Sinne nach darin begriffen,
5Idem lib. XIV. Inst. Es wird erzählt, Divus Hadrianus habe, als [ein Vater] seinen Sohn, der mit der Stiefmutter Ehebruch getrieben, auf der Jagd getödtet hatte, denselben auf eine Insel deportiren lassen, indem er ihn mehr nach Strassenräuberart, als vermöge seines Rechts als Vater ums Leben gebracht habe, denn die väterliche Gewalt müsse sich in Liebe und nicht in Grausamkeit äussern.
6Ulp. lib. VIII. de off. Procons. Trifft die Strafe des Verwandtenmordes Diejenigen, welche ihre Eltern ermordet haben, allein, oder auch die Mitwisser? Maecianus sagt, auch die Mitwisser müssen ebenso gestraft werden, und nicht blos die Elternmörder. Auch nichtverwandte Mitwisser müssen daher mit derselben Strafe belegt werden.
7Idem lib. XXIX. ad Ed. Wenn mit Vorwissen des Gläubigers Geld zur Begehung eines Verbrechens hergeschossen worden ist, z. B. zum Ankauf von Gift, oder um an Strassenräuber und Meuchelmörder gegeben zu werden, damit diese den Vater ums Leben bringen möchten, so wird mit der Strafe des Verwandtenmordes belegt werden, wer das Geld verschafft, wer es zu dem Ende hergeliehen, und wer es von demselben geliehen hat22S. zu dieser Stelle Budaeus l. l. p. 40..
8Idem lib. VIII. Disput. Wenn der des Verwandtenmordes Angeklagte inzwischen mit Tode abgegangen ist, so wird ihn, falls er sich selbst entleibt hat, der Fiscus beerben, wo nicht, Der, den er will, wenn er ein Testament gemacht hat; starb er untestirt, so werden ihn die gesetzmässigen Erben beerben.
9Modestin. lib. XII. Pand. Als Strafe für den Verwandtenmord ist nach der Sitte der Alten die eingeführt worden, dass der Elternmörder33Parricidio hier im engsten Sinn. mit blutigen Ruthen gestrichen, sodann in einen ledernen Sack mit einem Hunde, einem Hahn, einer Viper und einem Affen eingenähet und der Sack in’s Meer, wo es am tiefsten ist, geworfen werde. Es ist hierbei vorausgesetzt, dass das Meer nahe sei, sonst wird er, der Constitution des Divus Hadrianus zufolge, den wilden Thieren vorgeworfen. 1Wer andere [verwandte] Personen ausser Mutter und Vater, Grossvater und Grossmutter ermordet hat, welche, wie wir gesagt haben, nach Sitte der Alten gestraft werden, wird mit der Capitalstrafe oder mit dem Tode bestraft. 2Wer freilich seinen Vater im Wahnsinn getödtet hat, der wird straflos sein, wie die kaiserlichen Brüder in Betreff eines Solchen rescribirt haben, der seine Mutter getödtet hatte; denn der Wahnsinn selbst ist eine hinreichende Strafe, und er muss fleissiger bewacht, oder auch in Banden gelegt werden.
10Paul. lib. sing. de poen. omn. leg. Die Anklage Derer, welche mit der Strafe des Verwandtenmords belegt werden können, erlischt niemals.