Ad legem Iuliam de vi privata
(Zum Julischen Gesetze von der Privatgewaltthätigkeit.)
1Marcian. lib. XIV. Inst. Wer wegen Privatgewaltthätigkeit verurtheilt worden, von dessen Vermögen wird der dritte Theil confiscirt, und ist dabei verordnet worden, dass er weder Senator, noch Decurio, roch irgend eines Ehrenamts theilhaftig werden, noch im Decurionenstande bleiben11S. Bynkersh. Obs. VI. 15. der dieses Gesetz gegen des Cujac. Obs. XI. 16. Emendationen vertheidigt und erklärt., noch Richter sein dürfe, und er wird also dem Senatsbeschluss zufolge, wie ein Infamirter, aller Ehre baar sein. 122— quasi infam. ex SCto. carebit. §. 1. Ead. poena afficiuntur, qui ad poen. leg. J. de vi p. rediguntur etc. Dass diese Stellung der Worte keinen Sinn gebe, fühlte Cujac. l. l. und setzte ex SCto. hinter qui. Bynkersh. setzte es zu Anfang des §. 1. also hinter carebit, allein ich sehe damit nicht ein, was für den Sinn gewonnen ist; dass ex SCto. zu §. 1. gezogen werden müsste, ist wol klar, indessen gewinnen wir mit Bynkersh. bei weitem weniger als mit Cujac. Allein man kann wohl auch die Worte unverändert lassen, und der Sinn giebt sich dann von selbst so, wie ich oben übersetzt habe, wobei man ex SCto. in Gedanken wiederholt. Uebrigens gestehe ich offen, dass mir alle diese Erklärungen noch nicht genügen, denn wer sind nun die, qui afficiuntur? Eine so allgemeine Bezugnahme auf das SCt. wäre hier übel angebracht; und et si quis etc. stände sehr isolirt hinterher. Ich glaube, dass letztere einzig und allein gemeint sind, denn die Construction afficiuntur — si quis ist in der obigen Zusammenstellung keine Seltenheit, und der §. 2. zeigt deutlich dafür, und dann emendire ich für qui ad durch Gemination entweder quiAd = quia ad, oder behalte auch qui und nehme es für quia, wie öfters in dieser Verbindung, als Zwischensatz, et si etc. ist dann = etiamsi. Mit derselben Strafe werden Diejenigen belegt, welche [nach dem Senatsbeschluss] mit unter die Strafe des Julischen Gesetzes über Privatgewaltthätigkeit begriffen werden, und wenn einer arglistigerweise etwas aus einem Schiffbruch geraubt hat. 2Auch werden durch die Constitutionen der Kaiser Diejenigen, welche aus Schiffbrüchen etwas geraubt haben, ausserordentlicherweise gestraft; denn so hat z. B. Divus Pius rescribirt, dass Niemand gegen die Schiffer Gewaltthätigkeiten verüben solle, und wer es gethan, auf’s strengste gestraft werden solle.
3Macer lib. I. Publ. Es ist einerlei, ob Jemand, um eine Gewaltthätigkeit zu begehen, Freie oder Sclaven, eigene oder fremde, versammelt hat. 1Ebensowohl haften Diejenigen, welche versammelt worden sind, durch dasselbe Gesetz. 2Auch wenn Niemand versammelt, und Niemand geschlagen, aber unrechtmässigerweise von fremdem Gute etwas entfremdet worden, haftet der Thäter durch dieses Gesetz.
4Paul. lib. LV. ad Ed. Das Verbrechen des Julischen Gesetzes von der Privatgewaltthätigkeit wird dann begangen, wenn angegeben wird, es habe Jemand eine Versammlung oder einen Zusammenlauf bewirkt, dass Einer nicht vor Gericht geführt werde, 1und wenn Jemand eines Andern Sclaven peinlich befragt hat; und darum, sagt Labeo, müsse das Edict des Prätors über Injurien in gelindern Bestimmungen zur Anwendung gebracht werden.
5Ulp. lib. LXIX. ad Ed. Wer einen Andern mit dazu versammelten Menschen ohne Waffen von dessen Acker vertrieben hat, der kann wegen Privatgewaltthätigkeit beklagt werden.
6Modestin. lib. VIII. Regul. Dem Volusianischen Senatsbeschlusse zufolge werden Diejenigen, die unredlicherweise sich verbinden, um einen Andern mit Rechtsstreitigkeiten zu chicaniren, und Alles, was aus der Verurtheilung für den Einen erworben werden würde, zwischen sich zu theilen,33Coire in alienam litem dicuntur, qui de emolumento alienae litis communicando paciscuntur, ut quicquid ex condemnatione in rem unius redactum fuerit, inter eos communicetur. Briss. v. coire. und bes. Bach Critik jurist. Schriften I. S. 99. fg. durch das Julische Gesetz von der Privatgewaltthätigkeit gehalten.
7Ad Dig. 48,7,7Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 123, Note 1.Callistrat. lib. V. de cognition. Wenn Gläubiger wider ihre Schuldner klagen, so müssen sie Das, was sie glauben, dass ihnen geschuldet werde, durch den Richter zurückfodern; sonst, wenn sie ohne Jemandes Erlaubniss dazu sich in des Schuldners Vermögensbesitz gesetzt haben, so, hat Divus Marcus decretirt, sollen sie kein Recht aus ihrer Foderung weiter haben. Die Worte des Decrets lauten also: Es ist am besten, dass, wenn du glaubst Anfoderungen zu haben, du dich deiner Klagen bedienest; inzwischen muss jener im Besitz bleiben, und du Kläger sein. Und als Marcianus entgegnete, ich habe keine Gewaltthätigkeit verübt, so erwiderte der Kaiser: du glaubst also, dass nur das Gewaltthätigkeit sei, wenn Menschen verwundet werden? Gewaltthätigkeit ist auch dann vorhanden, so oft Jemand Das, was er glaubt, dass ihm verschuldet werde, nicht durch richterliche Hülfe zurückfodert; ich glaube aber, dass es weder deiner Bescheidenheit, noch deiner Würde entspreche, etwas ohne Recht zu thun. Jedweder nun, von dem mir angezeigt werden wird, dass er irgend eine Sache seines Schuldners, welche ihm von demselben nicht übergeben worden, ohne alle richterliche Hülfe gefährlicherweise besitze, und sich in Ansehung derselben selbst Recht gesprochen habe, der wird ferner kein Foderungsrecht haben.