De cadaveribus punitorum
(Von den Leichen der Bestraften.)
1Ulp. lib. IX. de off. Procons. Die Leichen Derer, die zum Tode verurtheilt worden, dürfen ihren Verwandten nicht verweigert werden; das, schreibt auch Divus Augustus im zehnten Buche über sein Leben, habe er so beobachtet. Heutzutage werden aber die Leichen der Hingerichteten nur dann begraben, wenn darum angehalten und es erlaubt worden ist; zuweilen wird es auch nicht erlaubt, besonders in Ansehung der wegen Majestätsvergehen Verurtheilten. Auch um die Leichen Derer, die zum Feuertode verurtheilt werden, kann gebeten werden, nemlich um die gesammelten Gebeine und Asche zu begraben.
2Marcian. lib. II. Publ. Wenn Jemand auf eine Insel deportirt oder verwiesen worden ist, so dauert die Strafe auch nach dem Tode fort; und man darf ihn von da nicht wo anders hin fortschaffen und ohne Anfrage beim Kaiser beerdigen, wie Severus und Antoninus oft rescribirt, und vielen darum Ansuchenden nachgelassen haben.