De sententiam passis et restitutis
(Von Denen, die ein Erkenntniss erlitten und wieder in den vorigen Stand eingesetzt worden sind.)
1Ulp. lib. XXXVIII. ad Ed. Der Deportirte und wieder in den vorigen Stand eingesetzte Freilasser wird zur Beerbung des Freigelassenen zugelassen. 1Wenn er aber zu Bergwerksarbeit verurtheilt und wieder in den vorigen Stand eingesetzt worden ist, macht die Strafsclaverei das Freilasserrecht auch nach der Wiedereinsetzung noch erlöschen? Es spricht mehr dafür, dass die Sclaverei das Freilasserrecht nicht erlöschen mache.
2Idem lib. V. Opin. Wenn der in den vorigen Stand wiedereingesetzte Deportirte zwar durch die Gnade des Kaisers seine Würde wiedererhalten hat, allein in sein gesammtes Vermögen nicht wiedereingesetzt worden ist, so kann er weder von seinen Gläubigern, noch im öffentlichen Namen belangt werden. Wenn ihm aber vom Kaiser die Befugniss angeboten worden ist, auch sein Vermögen zurückzunehmen, und er es lieber hat wollen im Stich lassen, so kann er sich den Klagen die vor dem Erkenntniss wider ihn stattfanden, nicht entschlagen.
3Papin. lib. XVI. Respons. Der Fiscus behielt das Vermögen eines auf eine Insel Deportirten, nachdem ihm die Strafe erlassen worden war. Hier galt, dass die Gläubiger aus früher herrührenden Geschäften wider den einstigen Schuldner keine Klagen haben. Hat er hingegen mit der Wiedererlangung seiner Würde sein ihm zugestandenes Vermögen wiedererhalten, so werden keine analoge Klagen nöthig sein, da die unmittelbaren selbst zuständig sind.
4Paul. lib. XVII. Quaest. Eine zur Bergwerksarbeit verurtheilte Frau gebar ein [früher] empfangenes Kind; darauf ward sie vom Kaiser in den vorigen Stand wiedereingesetzt; humaner ist hier die Ansicht, dass auch die Verwandtschaftsrechte als ihr wieder hergestellt erscheinen.