De bonis eorum, qui ante sententiam vel mortem sibi consciverunt vel accusatorem corruperunt
(Von dem Vermögen Derer, die vor dem Erkenntnisse sich entweder entleibt, oder den Ankläger bestochen haben.)
1Ulp. lib. VIII. Disput. In Ansehung von Capitalverbrechen haben die Kaiser decretirt, schade es Dem, der seinen Gegner bestochen hat, nichts, jedoch blos in denen, welche die Todesstrafe nach sich ziehen; denn sie glaubten, es müsse Dem Verzeihung zu Theil werden, der sein Blut um jeden Preis losgekauft haben wolle.
2Macer lib. II. Publ. Die Kaiser Severus und Antoninus an Julius Julianus: Diejenigen, welche von den Strassenräubern [als Mitgenossen]11S. Cujac. Obs. VI. 24. genannt worden, und nachdem sie die Ankläger bestochen, gestorben sind, hinterlassen, als seien sie des Verbrechens geständig, vernünftigerweise ihren Erben keine [Befugniss zur] Vertheidigung. 1Wenn Derjenige, wegen dessen Strafe dem Kaiser berichtet worden, etwa weil er Decurio gewesen, oder auf eine Insel hat deportirt werden sollen, vor Erfolg des Rescripts mit Tode abgegangen ist, so kann die Frage entstehen, ob es scheine, er sei vor dem Erkenntniss gestorben? Als Entscheidungsgrund dient der Senatsbeschluss, der in Bezug auf Diejenigen, welche nach Rom geschickt vor dem Erkenntniss gestorben sind, errichtet worden ist, und dessen Worte also lauten: Da Niemand für das Jahr als verurtheilt betrachtet werden kann, bevor über ihn zu Rom ein Verfahren eingeleitet worden, und der Spruch Rechtens erfolgt ist, und keines Verstorbenen Nachlass confiscirt werden darf, bevor nicht seinwegen zu Rom erkannt worden ist, so dürfen die Erben diesen Nachlass in Besitz nehmen.
3Marcian. lib. sing. de delator. Wer angeklagt worden, oder auf dem Verbrechen ergriffen aus Furcht vor der bevorstehenden Anklage sich selbst entleibt hat, hat keinen Erben. Doch hat Papinianus im sechzehnten Buche seiner Gutachten so geschrieben: „Diejenigen, welche eines Verbrechens noch nicht angeklagt, Hand an sich gelegt haben, deren Vermögen könne nicht confiscirt werden; denn nicht das Verbrecherische der That22D. h. der Selbstmord selbst, s. Eckhard l. l. p. 269. sq. sei strafbar, sondern man habe nur angenommen, dass die Furcht des Gewissens in dem Angeklagten, als habe er gestanden, hafte33S. ganz bes. Eckhard Hermen. p. 268. 269. u. Jos. Nerii Analect. II. 36. (T. O. II. 486.); es ist unter That der Selbstmord gemeint.;“ sie müssen daher entweder in Anklagestand versetzt, oder auf dem Verbrechen ergriffen worden sein, dass, wenn sie sich selbst entleibt, ihr Vermögen confiscirt werden kann. 1Wie aber Divus Pius rescribirt hat, darf das Vermögen Dessen, der sich während des Anklagestandes entleibt hat, nur dann confiscirt werden, wenn er eines solchen Verbrechens angeklagt war, das, wenn er verurtheilt worden wäre, Tod oder Deportation nach sich gezogen haben würde. 2Derselbe hat rescribirt: Wer eines mässigen Diebstahls wegen angeklagt worden und sich erhenkt habe, dessen Lage sei nicht von der Art, dass sein Nachlass seinen Erben entzogen werden dürfte, sowenig er ihm selbst entzogen werden würde, wenn der Diebstahl gegen ihn bewiesen worden wäre. 3Man kann daher den Verlust des Vermögens Dessen, der sich selbst entleibt hat, durch Confiscation darauf beschränken, wenn er in ein solches Verbrechen verwickelt war, dass, wenn er überführt worden wäre, er sein Vermögen verloren haben würde. 4Wer aber aus Lebensüberdruss, oder Ungeduld irgend eines Leidens, oder auf andere Weise sein Leben geendigt hat, der, hat Divus Antoninus rescribirt, habe einen Nachfolger. 5Auch hat Divus Hadrianus [in Bezug auf einen vorgekommenen Fall] rescribirt, dass der Vater, der sich entleibt habe, weil es hiess, er habe seinen Sohn ermordet, vielmehr aus Schmerz über den Verlust des Sohnes seinem Leben ein Ende gemacht zu haben scheine, und daher sein Vermögen nicht confiscirt werden dürfe. 6Es wird übrigens hier in der Art ein Unterschied gemacht, dass es darauf ankommt, aus welchem Grunde sich Jemand entleibt, sowie wenn die Frage erhoben wird, ob Der, wer Hand an sich selbst gelegt, und es nicht vollführt hat, gestraft werden müsse, als habe er das Urtheil über sich selbst gesprochen? Denn er ist allemal strafbar, sobald er es nicht aus Lebensüberdruss, oder veranlasst durch die Ungeduld irgend eines Leidens gethan hat. Und er wird allerdings mit Recht gestraft, wenn er sich ohne Grund entleibt hat, denn wer seiner selbst nicht schont, der schont Anderer noch viel weniger. 7Wer aber bei noch ungewissem Ausgang seiner Sache im Gefängniss oder nach geschehener Bürgenstellung gestorben ist, dessen Vermögen darf, wie durch kaiserliche Mandate vorgeschrieben worden, nicht confiscirt werden. 8Das aber ist die Frage, ob, wenn Jemand ohne vorangegangenen rechtmässigen Grund sich im Anklagestande selbst entleibt hat, und die Erben bereit sind, seine Sache zu übernehmen und die Unschuld des Verstorbenen nachzuweisen, diese gehört werden müssen, und der Nachlass nicht eher vom Fiscus in Beschlag genommen werden dürfe, als bis das Verbrechen bewiesen worden, oder ob er jeden Falls confiscirt werden müsse? Allein Divus Pius hat an Modestus Taurinus rescribirt: Wenn die Erben zur Uebernahme der Sache bereit seien, so dürfe das Vermögen nicht confiscirt werden, sobald nicht das Verbrechen bewiesen worden sei.