De bonis damnatorum
(Vom Vermögen der Verurtheilten.)
1Callistrat. lib. I. de jure Fisci. Durch die Verurtheilung wird das Vermögen confiscirt, sobald entweder das Leben, oder das Bürgerrecht abgesprochen, oder die Herabsetzung zum Sclaven ausgesprochen wird. 1Auch Diejenigen, welche vorher empfangen und nach der Verurtheilung geboren worden sind, erhalten ihren Antheil11D. h. die Hälfte, die den Kindern zugestanden wird. an dem Vermögen ihrer verurtheilten Väter. 2Den Kindern wird aber nur dann ein Antheil zugestanden, wenn sie in rechtmässiger Ehe geboren worden sind. 3Den Kindern Dessen, dem nur die Hälfte seines Vermögens genommen worden ist, werden keine Antheile gegeben, und das haben auch die kaiserlichen Gebrüder rescribirt.
2Idem lib. VI. de cognition. Nicht gleich, sobald Jemand in das Gefängniss gesetzt worden, darf ihm sein Vermögen genommen werden, sondern erst nach der Verurtheilung, und das hat Divus Hadrianus rescribirt.
3Ulp. lib. XXXIII. ad Ed. In fünf Fällen wird der Frau, falls sie nach einem dieser Gesetze verurtheilt worden, ihre Mitgift confiscirt, wegen Majestätsverbrechen, öffentlicher Gewaltthätigkeit, Verwandtenmord, Vergiftung und wegen Mord.
4Papin. lib. II. de Adulter. Es hat übrigens der Ehemann alle und jede Klagen wider den Fiscus unverkürzt.
5Ulp. lib. XXXIII. ad Ed. Wenn sie aber nach einem andern Gesetze mit dem Tode bestraft worden ist, welches die Mitgift nicht confiscirt, so ist es gegründet, dass, weil sie zuvor Strafsclavin wird, die Mitgift dem Ehemann zufalle, als wäre sie tod. 1Wenn hingegen eine Haustochter deportirt worden ist, so, sagt Marcellus (und er hat vollkommen Recht), werde die Ehe durch die Deportation nicht durchaus aufgelöst, denn, da die Frau frei bleibt, so ist kein Hinderniss vorhanden, dass der Mann die Zuneigung eines Ehemannes, und die Frau die Gesinnung einer Ehefrau behalte. Hegt also die Frau die Gesinnung, vom Manne sich trennen zu wollen, dann, sagt Marcellus, könne der Vater wegen der Mitgift Klage erheben; sei sie aber eine Hausmutter, und inzwischen während bestehender Ehe deportirt worden, so verbleibe die Mitgift dem Ehemanne, wenn aber nachher die Ehe aufgelöst worden, so könne sie klagen, indem mit Rücksicht auf die Humanität die Klage jetzt erst als entstanden anzusehen sei.
6Ulp. lib. X. de off. Procons. Divus Hadrianus hat an Aquilius Bradua folgendes Rescript erlassen: Welchergestalt das Wort pannicularia22Duker. l. l. p. 425. s. auch Peter Perennon. Animadvers. et l. I. c. 13. (Τ. Ο. Ι. p. 609.) Dieser sagt: Qui rei capitalis erant criminis, sordida squalidaque veste induebantur; — hujusmodi autem vestis erat pannis consuta. A pannis igitur pannicularia dicta, quae sunt vestes quibus in reatu criminali constitutus induebatur, vel, ut ait Ulp., sunt quae receptus in custodiam secum attulit. Vgl. auch Scip. Gentil. Orig. ad P. lib. sing. v. pannic. (T. O. IV. 1381.) — Die von Perennon. vorgeschlagene Interpunction in dem nach dem Rescripte folgenden Satze hat unser Text angenommen. — Zona ist ein Gürtel, worin sich kostbare Sachen befanden, Gold- und Silbergeld in grösserer Anzahl, Etuis, Necessairs u. s. w. s. Scip. Gentil. Parerg. ad P. l. I. 22. (T. O. V. p. 1296.) zu verstehen sei, erhellt aus dem Namen selbst; denn Niemand wird richtig behaupten können, dass pannicularia das Vermögen der Verurtheilten bezeichne, noch wird, wenn Jemand einen Gürtel um sich gehabt, Einer diesen sich sofort aneignen dürfen, sondern blos die Kleidung, womit er angethan war, oder die Geldstücken in seiner Tasche33Ich lese hier nach der Florent.: Aut nummulos in veteralem, wofür Cujac. Obs. X. 26. ventralen substituirt; wegen der Erklärung verweise ich auf diesen., die er zu seinem Lebensbedarf bei sich trug, oder leichte Ringe, d. h. solche, die fünf Goldstücke an Werth nicht übertreffen; sonst, wenn ein Verurtheilter am Finger einen Sardonyx oder einen andern Juwel von grossem Werth, oder eine Schuldverschreibung über eine bedeutende Summe Geldes im Busen stecken gehabt hat, so wird dies ohne alles Recht dazu unter dem Vorwande, es gehöre zu den pannicularia, zurückbehalten werden. Pannicularia heisst also Das, was der in’s Gefängniss Gesetzte bei sich führt, spolia [hingegen heisst Das], womit Jemand angethan ist, wenn er zum Erleiden der Strafe abgeführt wird, wie auch die Benennung schon selbst zeigt44Heinecc. ad Brisson. h. v. spoliari enim dicuntur rei, a quibus supplicium sumitur, l. VIII. 32.; es dürfen die Trabanten55Speculatores, s. bes. Cujac. Obs. VI. 33. u. Gothofred. Bemerk. Luther übersetzt in Ev. Marc. VI. 27. σπεκουλάτωρα, Henker. Vgl. auch Heinecc. ad Brisson. h. v. Die obige allgemeine Beziehung scheint nicht unpassend, da der Begriff weg ist. sich dessen nicht eigenmächtig anmaassen, noch die Gehülfen66Optio, Brisson. §. 3., Cujac. l. l. es ist wohl hier eine Art von Gerichtsdienern oder Häschern zu verstehen, vielleicht Soldaten, die zu verschiedenen vorfallenden Diensten gebraucht wurden. Das verlangen, dessen der [Missethäter] entkleidet wird, in dem Augenblick wo er bestraft worden ist. Diesen Umstand dürfen die Präsidenten nicht zu ihrem Vortheil auslegen, jedoch ebensowenig leiden, dass die Gehülfen oder die Gefangenenaufseher dieses Geld verzehren, sondern es muss zu den Ausgaben aufbewahrt werden, die der Präsident vermöge seiner amtlichen Stellung zu machen hat, z. B. diesen oder jenen Unterbeamten eine Ergötzlichkeit77Chartiaticum (Flor.), s. Cujac. Obs. IV. 18., Budaeus l. l. p. 77. eigentlich Papiergeld, d. h. Geld zu Papier. (Ein Trinkgeld wird ja auch nicht immer vertrunken. zufliessen zu lassen, oder den Soldaten, die sich brav benommen, Geschenke davon zu geben, oder auch Ausländern, die zu ihm kommen, entweder in Gesandschafts- oder andern Geschäften, Präsente zu machen. Meistens haben die Präsidenten die daraus gesammelten Gelder an den Fiscus überschickt; das ist die Sorgfalt zu weit getrieben, indem es hinreichend ist, wenn er es nur nicht zu eigenem Nutzen verwendet, sondern davon zum Besten seiner Amtsstelle Verwendung gemacht hat.
7Paul. lib. sing. de port., quae lib. damn. conced. Da ein naturrechtlicher Grund, wie ein stillschweigendes Gesetz, den Kindern die Verlassenschaft der Eltern zuerkennt, indem es sie zu der ihnen gleichsam gebührenden Erbfolge beruft, weshalb ihnen auch im bürgerlichen Rechte der Namen von Notherben gegeben worden ist, und sie selbst nicht einmal durch den Willen des Vaters, ausser aus wohlverdienten Gründen von dieser Erbfolge ausgeschlossen werden können, so ist es für der Billigkeit angemessen erachtet worden, auch in dem Fall, wo die Verurtheilung wegen einer Strafe der Eltern das Vermögen einzieht, auf die Kinder Rücksicht zu nehmen, damit nicht durch das Verbrechen eines Andern Die selbst Strafe büssen müssen, welche keine Schuld trifft und zuweilen in die grösste Dürftigkeit gerathen. Man hat diesen Grundsatz mit der Beschränkung angenommen, dass Diejenigen, welche zum gesammten Vermögen durch Erbgang gelangt sein würden, davon die ihnen bewilligten Antheile88Heisst hier die Hälfte, s. l. 10. Cod. eod. Gothofr. S. bes. Bynkersh. Obs. II. 16. erhalten. 1Wenn wider einen Freigelassenen eine Strafe verhängt worden ist, so darf seinem Freilasser Das, was er von seinem Vermögen erhalten würde, wenn Der, welcher bestraft worden, natürlichen Todes gestorben wäre, nicht entrissen werden; der übrige Theil des Vermögens, der dem Freilasser nicht gebühren wird, wird vom Fiscus in Anspruch genommen werden können. 2Die Antheile an dem Vermögen der Verurtheilten werden den angenommenen Kindern, wenn die Annahme an Kindesstatt nicht in betrügerischer Absicht geschehen ist, billigerweise, ebensowohl als den natürlichen Kindern zugestanden. In betrüglicher Absicht geschehen erscheint eine Annahme an Kindesstatt dann, wenn Jemand auch nicht erst nach eingetretener Versetzung in Anklagestand, sondern [vorher, jedoch] bei schon verzweifelten Umständen, und aus Besorgniss der bevorstehenden Anklage zu dem Ende an Kindesstatt angenommen hat, um von dem Vermögen, welches zu verlieren er besorgte, einen Theil zu retten. 3Wenn der Verurtheilte mehrere Kinder hat, so werden Beispiele angeführt, wonach den mehreren Kindern das ganze Vermögen des Verurtheilten zugestanden worden ist. Es hat auch Divus Hadrianus in diesem Sinne folgendes Rescript erlassen: Die Anzahl der Kinder des Albinus stimmt mich zu ihren Gunsten, indem ich das Reich lieber durch Vermehrung der Unterthanen als durch Summen Geldes bereichern will; darum, will ich, soll ihnen ihr väterliches Gut zugestanden werden, das dann ebensoviel Besitzer [als Kinder sind] erhält, wenn sie auch das ganze Vermögen erhalten haben99Ich stimme völlig mit Bynkersh. Obs. II. 16. überein, welcher sagt: Ceterum me, et puto alios, suspendit lectio in f. §. 3.: „Quae manifestabunt tot possessores, etiamsi acceperint universa. — Ihm selbst sagt die Conjectur manifesta dabunt am meisten zu, und das soll dann heissen: Licet omnia paterna liberis concedantur, certum tamen est, ea dare tot possessores (das wäre dann also zu verstehen wie unser 2mal 2 giebt 4!) quot sunt liberi, neque adeo diviso patrimonio, tantum ab his metum esse, quam ab uno, si solus cuncta ferat. Oder, meint er, man könne auch manifestare für manifeste facere verstehen, quod utique sensum non habet. Er hält Emendation für unerlässlich. Wieling Lect. p. 140., wie öfters, nichts sagend, giebt sich das Ansehen, als widerspreche er Bynkersh. ungern, und will die ratio verborum darin finden: ut facta divisione sua fiscus indignis eriperet; es könne daher der Fiscus sein Recht geltend machen. Ehe ich so zu interpretiren suchte, würde ich lieber gestehen, dass ich die Sache nicht begreifen könne. Soviel ist klar, dass Bynkersh. noch am Erträglichsten interpretirt; was aber der Kaiser mit den letzten Worten sagen will, ist mir zur Stunde nicht klar.. 4Ausserdem werden die Antheile der Kinder dadurch, was der Verurtheilte durch seine Missethat erworben hat, nicht vermehrt werden, z. B. wenn er einen Verwandten hat um’s Leben bringen lassen, und seine Verlassenschaft angetreten, oder den Nachlassbesitz erhalten hat; denn das hat Divus Pius rescribirt. Dem entsprechend hat derselbe Kaiser auch rescribirt, als eine Haustochter überführt wurde, Den mit Gift getödtet zu haben, von dem sie zur Erbin eingesetzt worden war, dass, wenn sie auch auf Befehl des Vaters, in dessen Gewalt sie stand, die Erbschaft angetreten habe, dieselbe doch dem Fiscus verfalle1010Von hier an bis zu ende des Tit. folgt Ergänzung des Cujac. s. Obs. VI. 23. u. die Note bei Gothofr. u. in der Gött. C. J. Ausgabe. Die Stelle ist also unglossirt.. 5Was nach der Verurtheilung erworben worden, fällt, wenn Der, dessen Vermögen confiscirt worden, verwiesen worden ist, an dessen im Testamente eingesetzte Erben, oder an seine Intestaterben; denn der auf eine Insel Verwiesene hat Testamentsfähigkeit, sowie alle übrigen Rechte. Ist er hingegen deportirt worden, so kann er, weil er das Bürgerrecht verloren hat, keinen Erben haben, und was er erworben, fällt an den Fiscus.
8Marcian. lib. Auch wird den Kindern der Freilasser das Recht der Freilasserschaft an dem Vermögen des väterlichen Freigelassenen, welches confiscirt worden, unverkürzt vorbehalten. Wenn der Freigelassene einen Sohn seines Freilassers hat, so hat der Fiscus an dem Antheile des Sohnes des Freilassers keinen Theil. 1Wenn aber des Freilassers Sohn durch einen vorhandenen Sohn des Freigelassenen ausgeschlossen wird, so hat der Fiscus noch weit weniger Recht, weil die Söhne des Freigelassenen zwar des Freilassers Sohn ausschliessen, dieser selbst aber den Fiscus ausschliesst. 2Auch wenn des Freilassers Sohn den Nachlassbesitz nicht fodern will, wird der Fiscus von dem Antheile, der ihm von dem Vermögen des väterlichen Freigelassenen gebührt, ausgeschlossen. 3Das Vermögen eines Verwiesenen wird nicht confiscirt, ausser wenn es in dem Urtheile ausdrücklich festgesetzt worden, allein die Rechte der Freigelassenen können ihm auch nicht durch einen ausdrücklich darauf bezüglichen Urtheilsspruch entzogen werden, weil diese dem Verwiesenen nur der Kaiser entziehen kann. 4Wenn der Vater, der für seine Tochter eine Mitgift bestellt hat, verurtheilt wird, so gebührt dem Fiscus nichts, wenn auch nachher die Tochter in stehender Ehe gestorben ist, in welchem Falle sonst die profecticische1111S. l. 5. de jur. dot. Mitgift an den Vater zurückfällt; sie wird also dem Ehemann verbleiben,
9Callistrat. lib. es müsste denn bewiesen werden, der Vater habe aus Besorgniss der Verurtheilung für seine Kinder zur Bevortheilung des Fiscus gesorgt.
10Marcian. lib. Auch wenn der Vater für seine Tochter eine Mitgift versprochen hat, und verurtheilt worden ist, wird dem Manne die Klage auf die Mitgift aus des Vaters Vermögen wider den Fiscus ertheilt. 1Wenn der Vater nach Auflösung der Ehe der Tochter verurtheilt worden ist, so wird, wenn dies geschehen, nachdem die Tochter darin gewilligt hat, dass er die Mitgift zurückfodern möge, der Fiscus dieselbe zurückfodern, wenn aber vor der Einwilligung, so hat die Tochter selbst die Rückfoderung der Mitgift.
11Idem lib. Wenn ein Verurtheilter appellirt hat, und während obschwebender Appellation gestorben ist, so wird sein Vermögen nicht confiscirt, denn es gilt auch dessen zweites Testament. Das Nemliche gilt, wenn seine Appellation nicht angenommen wird. 1Der Angeschuldigte kann, ausser wenn wegen Majestätsverbrechens, sein Vermögen verwalten, Schulden bezahlen und Foderungen annehmen, wenn sie ihm im guten Glauben gezahlt werden; nach geschehener Verurtheilung wird aber Das widerrufen, was zur Bevortheilung des Fiscus geschehen.