De requirendis vel absentibus damnandis
(Von der öffentlichen Ladung der Angeschuldigten und der Verurtheilung der Abwesenden.)
1Marcian. lib. II. Publ. Divus Severus und Divus Antoninus Magnus haben ein Rescript des Inhalts erlassen, dass kein Abwesender gestraft werden solle, und es ist bei uns Rechtens, dass kein Abwesender verdammt werde, denn der Grund der Billigkeit verbietet es, Jemanden bei unverhörter Sache zu verurtheilen. 1Wenn aber Jemand schwerer bestraft werden soll, z. B. zu Bergwerksarbeit ersten Grades, oder einer ähnlichen oder Capitalstrafe, in diesem Fall darf keinem Abwesenden die Strafe anferlegt, sondern der Abwesende muss als Einer, der öffentlich geladen werden soll, bezeichnet werden, um sich zu stellen. 2Die Präsidenten der Provinzen müssen aber in Ansehung der als öffentlich zu Ladender Bezeichneten, denselben in Edicten sich zu stellen gebieten, um ihnen davon Kunde zu geben, aber auch Schreiben an die Oberbehörden, wo sie sich aufhalten, erlassen, damit es ihnen durch diese bekannt werde, dass sie als öffentlich zu Ladende bezeichnet seien. 3Von da an wird aber ein Jahr gerechnet, um sich zu rechtfertigen. 4Auch hat Papinianus im sechzehnten Buche seiner Gutachten geschrieben: ein als öffentlich zu Ladender Bezeichneter verhindere, wenn er den Provinzialpräsidenten binnen Jahresfrist angegangen und Sicherheitsbestellung angeboten habe, dass die [kaiserlichen] Mandate zur Anwendung kommen, sodass das Vermögen dem Fiscus verfalle. Denn auch wenn er binnen einem Jahre gestorben ist, erlischt die Angelegenheit des begangenen Verbrechens gänzlich, und sein Nachlass wird auf seine Nachfolger übertragen.
2Macer lib. II. Publ. Zur Einziehung des Vermögens Dessen, der als ein öffentlich zu Ladender bezeichnet worden, ist die Abwartung11Lect. l. l. p. 111. eines Jahres bestimmt. 1Wenn aber der Fiscus das Vermögen nach zwanzig Jahren noch nicht eingezogen hat, so wird er nachher durch eine Einrede und zwar sowohl von dem Angeschuldigten selbst, als von seinen Erben abgewiesen.
3Marcian. lib. II. de publ. judic. Jedweder Umstand nemlich, der in Ansehung des Fiscus zur Sprache kommen kann, wird nach dem Willen der verewigten Kaiser, sobald keine andere Einrede vorhanden ist, nach Verlauf von zwanzig Jahren mit Stillschweigen übergangen werden.
4Macer lib. II. de publ. judic. Das Jahr ist von da an zu rechnen, wo die Bezeichnung entweder durch das Edict, oder durch an die Ortsbehörde erlassene Schreiben öffentlich bekannt geworden ist. 2Ueberhaupt ist zu bemerken, dass der als öffentlich zu Ladender Bezeichnete durch keine Einrede eines Zeitablaufs an der Vertheidigung seiner Sache gehindert werde22Lect. l. l. p. 112..
5Modestin. lib. XII. Pand. Es ist durch Kaiserliche Mandate vorgeschrieben worden, dass das Vermögen der öffentlich zu Ladenden binnen Jahresfrist versiegelt werden solle, damit, wenn sie zurückgekehrt sind und sich gereinigt haben, sie ihr Vermögen unverkürzt erhalten, wenn sie aber weder selbst sich verantworten, noch einen Vertreter stellen, so soll ihr Vermögen vom Fiscus in Beschlag genommen werden. 1Auch haben Divus Severus und Divus Antoninus befohlen, es sollen während des Jahres und der in Mitte liegenden Zeit die etwa vorhandenen Sclaven und Thiere verkauft werden, damit sie nicht entweder durch den Verzug schlechter werden, oder auf irgend eine Weise verloren gehen, und ihr Preis niedergelegt werden. 2Divus Trajanus hat auch die Früchte in diese Classe zu stellen rescribirt. 3Es ist übrigens dafür Sorge zu tragen, dass Dem, welcher entflohen ist, inzwischen von seinen Schuldnern keine Zahlung geleistet werde, damit nicht seine Flucht dadurch befördert werde.