De lege Iulia ambitus
(Vom Julischen Gesetz über Amtserschleichung.)
1Modestin. lib. II. de poen. Dieses Gesetz fällt heutzutage in der Stadt Rom weg, weil die Ernennung der Staatsbeamten der Sorge des Kaisers angehört, und nicht der Gunst des Volkes. 1Wenn aber in einer Municipalstadt Jemand diesem Gesetze zuwider nach einer Beamtenstelle oder Priesterstelle gestrebt hat, so wird er zufolge Senatsbeschlusses um hundert Goldstücke und mit der Infamie bestraft. 2Hat der nach diesem Gesetze Verurtheilte einen Andern desselben überführt, so wird er in den vorigen Stand wiedereingesetzt, ohne jedoch sein Geld zurückzuerhalten.11S. Jac. Lectius l. l. ad h. l. (T. O. I. p. 139.) 3Ebenso wird Derjenige, wer einen neuen Zoll eingeführt hat, zufolge Senatsbeschlusses mit dieser Strafe belegt. 4Wenn aber ein Angeschuldigter, oder Ankläger das Haus des Richters betritt,22Natürlich ist hier eine unerlaubte Absicht vorausgesetzt, s. Lectius l. l. so handelt er durch das Julische Gesetz über das Gerichtswesen ebenfalls dem Gesetze über Amtserschleichung entgegen, d. h. es wird ihm geboten, dem Fiscus hundert Goldstücke zu erlegen.33Hierauf hindeutend, sagt Heinecc. ad Brisson. v. ambitus: quod postremum, quomodo in ambitum, ac non potius in repetundarum crimen incidat, ego quidem vix intelligo. Matthaeus l. l. p. 591. schweigt davon.