De lege Iulia de annona
(Vom Julischen Gesetze über Vor- und Aufkauf1.)
1Annona, eigentlich Getreide, heisst hier soviel, als aller Lebensbedarf und Nahrungsmittel im Allgemeinen; indessen versteht man ja auch im Deutschen den obigen Ausdruck, für denn an allen dgl. Sachen, obschon man nur Kornaufkauf u. s. w. sagt. Tittmann a. a. O. §. 555.
2Ulp. lib. IX. de off. Procons. Durch das Julische Gesetz über den Vor- und Aufkauf wird wider Denjenigen eine Strafe verhängt, wer eine kornwucherliche Handlung begangen, und eine Gesellschaft eingegangen ist, um das Korn theurer zu machen. 1In demselben Gesetze ist gesagt, es solle Niemand ein Schiff oder einen Schiffer zurückhalten, oder arglistigerweise bewirken, dass dies geschehe. 2Und es wird eine Strafe von zwanzig Goldstücken bestimmt.
3Papir. Just. lib. I. de Const. Die Kaiser Antoninus und Verus haben folgendermaassen rescribirt: Es ist unbillig, dass die Decurionen ihren Mitbürgern das Getreide unter dem Marktpreis verkaufen [sollen]22S. l. 8. ad Mun. annona ist hier der Marktpreis, s. Heinecc. Zus. ad Brisson. h. v.. 1Sie rescribirten ferner, es habe der Decurionenstand der Städte kein Recht, den Preis des Korns, welches zugeführt wird, zu bestimmen. Auch haben sie rescribirt: Wenngleich Weiber diese Art von Anzeigen in der Regel nicht zu machen pflegen, so kannst du dennoch dem Präfecten des Kornmarktes Anzeige machen, weil du versprichst, Beweise beibringen zu wollen, die zum Besten des Kornmarkts dienen.