De incendio ruina naufragio rate nave expugnata
(Von [dem bei einer] Feuersbrunst, Einsturz, Schiffbruch [oder einem] erstürmten Flosse oder Schiffe [Geraubten].)
1Ulp. lib. LVI. ad Ed. Der Prätor sagt: Wider Den, der von einer Feuersbrunst, einem Einsturz, Schiffbruch, oder erstürmten Flosse oder Schiffe Etwas geraubt, arglistig an sich genommen, oder einen Schaden dabei angerichtet haben soll, werde ich in dem Jahre von da an, sobald die Möglichkeit zur Klagenerhebung vorhanden war, eine Klage auf das Vierfache, nach Jahresfrist auf das Einfache ertheilen. Ingleichen werde ich gegen einen Sclaven und Gesinde die Klage ertheilen. 1Der Nutzen dieses Edicts ist einleuchtend und seine Strenge gerecht, indem es das öffentliche Beste interessirt, dass in diesen Fällen nichts geraubt werde. Wenngleich nun wegen dergleichen Schandthaten auch peinliche Untersuchungen stattfinden, so hat dennoch der Prätor Recht gethan, der für jene Verbrechen auch civilrechtliche Klagen begründete. 2Von einer Feuersbrunst, wie haben wir dies zu verstehen? Vom Feuer selbst, oder von der Stätte, wo der Brand ist? Richtiger versteht man dies von einem Raube bei Gelegenheit der Feuersbrunst, d. h. des Tumults oder der stattfindenden Besorgniss bei einer Feuersbrunst, gleichwie man Das im Kriege verloren benennt, zu dessen Verlust der Krieg die Veranlassung gewesen. Deshalb ist auch als Regel aufzustellen, dass, wenn aus den benachbarten Grundstücken [von dem], wo die Feuersbrunst statthatte, geraubt worden, dieses Edict auch statthabe, weil es in der That von einer Feuersbrunst geraubt worden ist. 3So wird auch die Benennung Einsturz auf diejenige Zeit bezogen, wo der Einsturz geschieht, und zwar nicht blos wenn Jemand etwas von Dem11d. h. von der Stelle, von den Ruinen., was eingestürzt ist, fortgetragen hat, sondern auch wenn von den anliegenden [Gebäuden]. 4Wenn blos die Besorgniss einer Feuersbrunst oder eines Einsturzes vorhanden war, aber weder die erste noch der letzte erfolgt ist, hat dann dieses Edict auch statt? Es spricht mehr für die Verneinung, weil dann weder von einer Feuersbrunst noch von einem Einsturz Etwas geraubt worden ist. 5Der Prätor sagt ferner: wenn Etwas von einem Schiffbruch. Hier ist es die Frage, ob, Jemand etwas zu der Zeit davongetragen, wo der Schiffbruch geschieht, oder aber auch zu einer andern Zeit, d. h. nach dem Schiffbruch? Denn Sachen aus einem Schiffbruch werden auch diejenigen genannt, die nach einem Schiffbruch an der Küste liegen. Und es spricht mehr dafür, dass nur zu zu jener Zeit,
2Gaj. lib. XXI. ad Ed. prov. und an der Stelle,
3Ulp. lib. LVI. ad Ed. wo der Schiffbruch geschieht, oder geschehen ist, wer Etwas raubt, diesem Edicte als verfallen betrachtet wird. Wer aber eine am Ufer liegende Sache, nachdem der Schiffbruch geschehen, fortgetragen hat, der ist vielmehr ein Dieb, als dass er durch dieses Edict gehalten würde, gerade wie Der, der etwas vom Wagen Gefallenes aufgehoben hat; auch kann Derjenige nicht als raubend betrachtet werden, der eine am Ufer liegende Sache aufgehoben hat. 1Nachher sagt der Prätor: von einem erstürmten Flosse oder Schiffe. Erstürmen heisst es von Dem, der gleichsam in einer Schlacht und einem Kampfe selbst wider ein Floss oder Schiff Etwas raubt, er mag es selbst erstürmen, oder es durch erstürmende Räuber rauben. 2Labeo sagt: es sei billig gewesen, dass dieses Edict auch zur Anwendung komme, wenn Etwas in einem erstürmenden Hause oder Landhause geraubt werde; denn man kann ja in seinem Landhause ebensowohl wie zur See durch Strassenräuber beunruhigt oder angefallen werden. 3Nicht blos aber, wer Etwas geraubt, sondern auch Der, wer Etwas an sich genommen hat, haftet aus den vorgedachten Ursachen, weil die Hehler so gut ein Verbrechen begehen, wie die Räuber. Es ist aber hinzugesetzt: arglistigerweise, weil nicht Jeder, wer Etwas an sich nimmt, verbrecherisch handelt, sondern wer es arglistig an sich nimmt. Denn wie, wenn er es an sich genommen, ohne davon zu wissen, oder wenn er es zu dem Ende an sich genommen, um es zu bewachen, und Demjenigen zu erhalten, der es verloren hatte? dann kann er keinen Falls haften. 4Es haftet übrigens durch diese Klage nicht blos der Räuber, sondern auch wer Etwas fortgetragen, entwendet, oder einen Schaden gestiftet, oder verhehlt hat. 5Es ist ein klarer Unterschied zwischen Rauben und Entfremden, indem Letzteres auch ohne Gewalt geschehen kann, Ersteres aber ohne Gewalt unmöglich ist. 6Wer Etwas aus einem gescheiterten Schiffe geraubt hat, der haftet durch dieses Edict. Gescheitert ist das, was die Griechen ἐξεβράσθη22S. Bynkershoek Obs. VI. 25. nennen. 7Was der Prätor vom gestifteten Schaden sagt, hat nur dann statt, wenn ein Schaden arglistigerweise gestifet worden ist; denn wenn Arglist fehlt, so fällt das Edict weg. Wie kann also Das, was Labeo sagt, zur Anwendung kommen: wenn ich bei einem entstandenen Brande, um mein Haus zu schützen, das Haus meines Nachbars eingerissen habe, so könne in meinem und meines Gesindes Namen Klage wider mich ertheilt werden? Wenn ich es nemlich zum Schutz meines Gebäudes gethan habe, so bin ich ganz ausser Arglist; ich halte daher die Behauptung des Labeo für unrichtig. Kann wider einen Solchen aber aus dem Aquilischen Gesetze Klage erhoben werden? Ich glaube nein, denn wer sich hat schützen wollen, der hat dies nicht aus Ungerechtigkeit gethan, da er ja nicht anders konnte; dies sagt Celsus. 8Es ist zu den Zeiten des Kaiser Claudius ein Senatsbeschluss errichtet worden, dass, wer von einem gescheiterten Schiffe die [beiden] Steuerruder oder eines fortgeschleppt habe, Namens aller [darauf befindlichen] Sachen hafte. So wird ferner durch einen andern Senatsbeschluss verordnet, dass Diejenigen, durch deren List oder Anschläge Schiffbrüchige gewaltsam festgehalten worden sind33S. u. Anm. zu l. 3. §. 4. ad L. C. de sicar., sodass sie dem Schiffe oder den darauf Bedroheten nicht helfen sollten, mit den Strafen des Cornelischen Gesetzes, welches über die Mörder erlassen worden, zu belegen seien, Diejenigen aber, die von den schiffbrüchigen Gütern Etwas geraubt, und arglistigerweise genommen haben, ebensoviel dem Fiscus zu geben schuldig sein sollen, auf wie hoch durch das Edict des Prätors Klage ertheilt würde.
4Paul. lib. LIV. ad Ed. Pedius [sagt]: Man könne auch Denjenigen als Räuber von einem Schiffbruch benennen, der, bevor es zum Schiffbruch gekommen, während der stattfindenden Besorgniss raubt. 1Der Kaiser Antoninus hat über Diejenigen, die Beute aus einem Schiffe geraubt haben, so rescribirt: Was du Mir von schiffbrüchigen Schiffen und Flössen berichtet hast, läuft auf die Anfrage an Mich hinaus, mit welcher Strafe ich Diejenigen zu belegen meine, die Etwas daraus geraubt zu haben überführt werden. Dies lässt sich meinem Erachten nach leicht finden; denn es ist ein grosser Unterschied, ob sie Etwas eingesammelt haben, was verloren gegangen sein würde, oder schändlicherweise sich Dessen bemächtigt haben, was noch erhalten werden konnte. Ist nun der Fall von der Art, dass eine bedeutende Beute gewaltsamerweise gemacht worden ist, so wirst du die Freien, nachdem sie vorher mit körperlicher Züchtigung durch Ausprügeln belegt worden, auf drei Jahre verweisen, wenn es aber Menschen der ärmeren44Sordidior, s. Brisson. Classe sind, auf ebenso lange Zeit öffentliche Strafarbeit verrichten lassen, Sclaven aber nach vorheriger Auspeitschung zur Bergwerksarbeit verurtheilen; wenn hingegen der Gegenstand von unbedeutendem Werthe gewesen, so kannst du die Freien ausprügeln, und die Sclaven auspeitschen und dann laufen lassen. Wie überhaupt in allen andern, so auch in Fällen dieser Art, wird nach den Verhältnissen der Personen und den Umständen die Strafe sorgsam abgewogen, damit nichts härter oder gelinder bestimmt werde, als es die Sache erfodert. 2Es werden diese Klagen auch den Erben ertheilt, wider die Erben dürfen sie aber nur insofern ertheilt werden, als Etwas an sie gelangt ist.
5Gaj. lib. XXI. ad Ed. prov. Wer eine aus einer Feuersbrunst, einem Schiffbruche oder Einsturz gerettete, und wo anders hingestellte Sache entwendet, oder geraubt hat, der haftet wegen Diebstahls oder sonst durch die Klage wegen Raubes, namentlich wenn er nicht wusste, dass dieselbe aus einer Feuersbrunst, einem Schiffbruch oder Einsturz herrühre. Auch wenn Jemand eine nach einem Schiffbruch daliegende, von den Wogen herausgeworfene Sache fortgetragen hat, glauben die Meisten dasselbe. Dies ist unter der Bedingung richtig, wenn einige Zeit nach dem Schiffbruch bereits verflossen ist; wenn es aber zur Zeit des Schiffbruchs selbst geschah, so ist es einerlei, ob Jemand den Raub auf dem Meere, auf dem schiffbrüchigen Schiffe oder am Ufer begeht. Auch müssen wir ganz dieselbe Auslegung von dem aus einem erstürmten Flosse oder Schiffe Geraubten zulassen.
6Callistrat. lib. I. Ed. mon. Ein Schiff wird dann erstürmt, wenn es ausgeplündert, oder versenkt, oder auseinandergenommen, oder leckgemacht, oder seine Taue gekappt, seine Segel zerrissen, oder seine Anker aus dem Meere gestohlen werden.
7Idem lib. II. Quaest. Damit nichts von schiffbrüchigen Gütern geraubt werde, oder ein Dritter sich damit befasse, dieselben zu sammeln, ist vielfach vorgesehen worden. Denn so hat z. B. Divus Hadrianus verordnet, dass die Grundbesitzer längs der Seeküste wissen sollen, dass, wenn innerhalb der Grenzen ihrer Aecker ein Schiff gestrandet oder gescheitert sei, sie das schiffbrüchige Gut nicht rauben dürfen, und die Präsidenten wider sie Denen Klagen ertheilen sollen, welche sich beklagen, dass ihnen das Ihrige geraubt worden sei, sodass dieselben Alles, wovon sie nachweisen können, dass es ihnen beim Schiffbruch genommen worden, von den Besitzern zurückerhalten sollen: über Diejenigen, von denen nachgewiesen wird, dass sie geraubt haben, fälle der Präsident ein hartes Urtheil wie gegen Strassenräuber. Zur Erleichterung des Beweises solcher That, hat er Denen, welche sich beklagen, etwas der Art erlitten zu haben, gestattet, die Präfecten anzugehen, bei denselben in Gegenwart von Zeugen55Scip. Gentil. Parerg. ad Pand. l. I. c. 25. (T. O. IV. 1299.) ihre Sache anzubringen, und zu fodern, dass die Angeschuldigten nach Maassgabe ihrer Schuld entweder gefesselt oder gegen Bürgschaftsbestellung zum Präsidenten geführt werden. Auch wird dem Eigenthümer der Besitzung, wo die That als geschehen angegeben wird, Bürgschaft zu bestellen auferlegt, sich bei der Untersuchung miteinzufinden66S. Bynkershoek Obs. VIII. 25. §. 8.. Auch, sagt der Senat, könne er es nicht gutheissen, wenn sich Soldaten, oder Privatleute, Freigelassene oder Sclaven des Kaisers mit dem Sammeln schiffbrüchiger Güter befassen.
9Gaj. lib. IV. ad leg. XII. Tab. Wer ein Haus oder einen Getreidehaufen, der sich in der Nähe eines Wohnhauses befindet, abgebrennt hat, der soll gebunden77Ders. I. 21. (vinctus, verberatus.) u. Radulph. Forner., ausgeprügelt und mit dem Feuer zu Tode gestraft werden, sobald er es wissentlich und vorsätzlich gethan; wenn aber durch einen Zufall, d. h. durch Nachlässigkeit, so soll er entweder zum Schadenersatz angehalten, oder, wenn er dies nicht vermag, mit einer leichten Züchtigung belegt werden. Unter der Benennung Haus sind alle Arten von Gebäuden begriffen.
10Ulp. lib. I. Opin. Der Provinzialpräsident wird mit gewissenhaftester Sorgfalt darauf achten, dass die Fischer nicht bei Nacht durch Aufsteckung von Lichtern, als wollten sie den Hafen anzeigen, die Schiffer betrügen, und dadurch Schiffe und Mannschaft in Gefahr stürzen, um eine fluchwürdige Beute zu machen.
12Ulp. lib. VIII. de off. proc. Dass Jedem freistehe, sein schiffbrüchiges Gut ungestraft wieder zu sammeln, ist bekannt, und es hat dies der Kaiser Antoninus mit seinem Vater rescribirt. 1Wer absichtlich in einer Stadt Feuer angelegt hat, der soll, wenn er aus niedern Ständen ist, den wilden Thieren vorgeworfen, wenn er aber einigen Rang99Aliquo gradu. Wiel. Lect. l. II. c. 14. Jurisprud. rest. p. 241. (praet. ad. Reinold.) hat, mit dem Tode bestraft, oder wenigstens auf eine Insel deportirt werden.