Vi bonorum raptorum et de turba
([Von der Klage] wegen Raubes und vom Getümmel.)
1Paul. lib. XXII. ad Ed. Wer eine Sache geraubt hat, haftet sowohl wegen heimlichen Diebstahls auf das Doppelte, als auch wegen Raubes auf das Vierfache. Ist aber vorher wegen Raubes geklagt worden, so muss die Diebstahlsklage nachher verweigert werden; wenn aber zuerst wegen Diebstahls, so wird die andere nicht verweigert werden, jedoch erlangt er nur dadurch das in ihr enthaltene Mehr.
2Ulp. lib. LVI. ad Ed. Der Prätor sagt: Wenn angegeben wird, es sei Jemandem durch dazu versammelte Menschen arglistigerweise ein Schade zugefügt, oder Jemandes Vermögen geraubt worden, so werde ich wider Den, der angegeben wird, dies gethan zu haben, binnen einem Jahre von da an, wo die Möglichkeit, desfalls zu klagen, eingetreten, auf das Vierfache, nach einem Jahre aber auf das Einfache ein Verfahren ertheilen. Ich werde auch, wenn angegeben wird, es habe es ein Sclave gethan, wider den Herrn eine Noxalklage ertheilen. 1Durch dieses Edict erfand der Prätor ein Mittel gegen gewaltsame Handlungen; auch11Nam, s. Noodt Probabil. Lib. II. c. 8. (Opp. T. I. p. 43b) n. Dessen Dioclet. et Maxim. (eod. p. 243a). kann man, wenn man nachweisen kann, es sei Einem Gewalt widerfahren, auf das öffentliche Verfahren über Gewaltthätigkeit antragen. Der Meinung Einiger zufolge soll dem öffentlichen Verfahren durch die Privatklage nicht vorgegriffen werden dürfen; allein es hat nützlicher scheinen wollen, dass, wenn auch dem Julischen Gesetz über Privatgewaltthätigkeit dadurch vorgegriffen werde, demungeachtet Denen, welche die Privatverfolgung vorziehen, die Klage nicht abgeschlagen werden dürfe22S. Suarez de Mendoza ad Leg. Aquil. III. 1. (T. O. II. p. 141.). 2Arglistig handeln, wie das Edict sagt, kann aber nicht blos Derjenige, der raubt, sondern auch wer in dieser vorhabenden Absicht zu dem Ende bewaffnete Menschen versammelt, um einen Schaden zu stiften und Güter zu rauben. 3Er mag also die Menschen selbst versammeln, oder sich von einem Andern versammelter zum Rauben bedienen, so erscheint er als in Arglist handelnd. 4Versammelte Menschen muss man als zu dem Ende versammelt denken, dass durch sie ein Schaden gestiftet werden soll. 5Es ist unbestimmt gelassen, was für Menschen gemeint seien; Es ist dieses daher ganz einerlei, sie seien Freie oder Sclaven. 6Auch wenn nur ein einziger Mensch gedungen worden, findet der Begriff versammelter Menschen statt. 7Ad Dig. 47,8,2,7Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 454, Note 4.Ingleichen ist durch die Worte der Fall nicht ausgeschlossen, wenn man annimmt, dass nur ein Einziger den Schaden angerichtet habe; denn der Ausdruck: mit versammelten Menschen, ist so zu verstehen, dass, es möge Jemand allein eine Gewaltthätigkeit begangen haben, oder auch durch dazu versammelte Menschen, bewaffnete, oder unbewaffnete, er durch dieses Edict haften solle. 8Die Erwähnung der Arglist begreift hier auch die Gewalt in sich, denn wer gewaltthätig handelt, handelt arglistig. Es ist aber nicht nöthig, dass, wer arglistig handele, auch allemal gewaltsam handele; es begreift also die Arglist die Gewalt in sich, und wird auch ohne angewendete Gewalt, wenn etwas hinterlistig begangen worden, als vorwaltend verstanden. 9Schaden sagt der Prätor. Versteht er also allen Schaden, auch heimlichen? Letztern glaube ich nicht inbegriffen, sondern blos den mit Gewalt verbundenen. Auch würde man richtig so sagen, dass, wenn Jemand allein, ohne Gewalt anzuwenden, etwas begangen habe, dieser Fall in diesem Edicte nicht gemeint sei, wenn aber mit dazu versammelten Menschen auch ohne Gewalt, sobald nur Arglist im Spiele sei, dieses Edict es begreife. 10Uebrigens sind in demselben weder die Diebstahlsklage noch die aus dem Aquilischen Gesetze dargeboten, wenngleich zuweilen dieselben mit ihm gemeinschaftlich zuständig sind. Denn Julianus schreibt, wer gewaltsam geraubt habe, sei ein noch boshafterer Dieb, und wenn er mit versammelten Menschen einen Schaden angerichtet habe, so könne er auch durch das Aquilische Gesetz gehalten werden. 11Oder wessen Vermögen geraubt worden, angegeben werden wird. Die Worte des Prätors Vermögen geraubt werden wir so verstehen, wenn auch nur eine einzige Sache von seinem Vermögen geraubt worden ist. 12Wer Menschen nicht selbst versammelt, sondern sich unter den Versammelten befunden und Etwas geraubt oder Schaden gestiftet hat, der haftet durch diese Klage. Ob aber dieses Edict blos den Schaden begreife, der von den vom Beklagten versammelten Menschen arglistigerweise gestiftet oder was geraubt worden, oder auch was durch des Beklagten Arglist geraubt, oder an Schaden gestiftet worden ist, wenngleich die Menschen von einem Andern versammelt worden sind, das ist die Frage. Indessen wird als richtiger behauptet werden, dass letzteres auch begriffen sei, sodass also alle Fälle [in dem Edict] verstanden sind, auch der durch die von einem Andern versammelten Menschen gestiftete Schaden, sodass sowohl der Versammelnde, als der Versammelte als inbegriffen erscheint. 13Ad Dig. 47,8,2,13Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 454, Note 5.Bei dieser Klage wird binnen eines mit Ueberspringung zu berechnenden Jahres der wahre Werth des Gegenstandes vervierfacht, nicht auch das Interesse. 14Diese Klage ist auch Namens eines Gesindes zuständig, ohne dass die Nothwendigkeit des Beweises vorhanden wäre, welche Menschen zu dem Gesinde gehören, die geraubt oder Schaden gestiftet haben. Unter dem Namen Gesinde sind Sclaven begriffen, d. h. diejenigen, die in seinem Dienste stehen, wenn sich auch ergiebt, dass sie Freie seien, oder fremde im guten Glauben dienende Sclaven. 15Ich glaube, dass der Kläger mittels dieser Klage nicht Namens der einzelnen Sclaven wider deren Herren klagen könne, weil es hinreicht, dass der Herr einmal das Vierfache anbiete. 16In Folge dieser Klage muss die Auslieferung an Schadensstatt nicht des ganzen Gesindes, sondern nur der oder des Sclaven geschehen, von denen sich ergiebt, dass sie arglistig gehandelt haben. 17Gemeiniglich heisst diese Klage wegen Raubes. 18Ad Dig. 47,8,2,18Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 454, Note 2.Durch dieselbe haftet also Derjenige, der Arglist angewendet hat. Hat mithin Jemand seine eigene Sache geraubt, so haftet er nicht wegen Raubes, sondern wird auf andere Weise gestraft werden. Auch haftet Derjenige nicht durch diese Klage, wer seinen flüchtigen Sclaven, den ein Anderer im guten Glauben besass, geraubt hat, weil er einen ihm gehörigen Gegenstand fortnimmt. Wie nun, wenn er einen ihm verpfändeten [Gegenstand] raubt? Dann muss er haften. 19Die Klage wegen Raubes wird wider einen Unmündigen, der der Arglist noch nicht fähig ist, nicht ertheilt werden, sobald nicht angegeben wird, dass sein Sclave oder sein Gesinde die That begangen habe; durch die Raubnoxalklage wegen seines Sclaven oder Gesindes wird er haften. 20Wenn ein Staatspächter mein Vieh fortgeführt hat, in dem Glauben, ich habe den Zollgesetzen etwas zuwidergethan, so, sagt Labeo, könne wider ihn doch nicht wegen Raubes geklagt werden. Es versteht sich, dass er nicht arglistig gehandelt haben muss; hat er es aber zu dem Ende eingesperrt, dass es nicht weiden sollte, und damit es vor Hunger umkomme, so wird er durch die analoge Aquilische Klage ebenfalls gehalten. 21Wer gewaltsam fortgetriebenes Vieh eingesperrt hat, kann ebenfalls mit der Klage wegen Raubes belangt werden. 22Bei dieser Klage sieht man nicht gerade darauf, dass die Sache zu des Klägers Vermögen gehörig sei, sondern, sie mag dazu gehören oder nicht, es wird diese Klage statthaben, sobald sie nur unter demselben befindlich war. Die Sache mag daher eine geborgte, oder eine verpachtete oder eine verpfändete, oder bei mir niedergelegt sein, sodass mir daran gelegen ist, dass sie nicht abhanden gebracht werde, oder ich mag sie im guten Glauben besitzen, oder den Niessbrauch an ihr haben, oder sonst ein anderes Recht, sodass mir daran gelegen, dass sie nicht geraubt werde, es steht mir diese Klage zu, sodass man nicht das Eigenthum [als Erforderniss] versteht, sondern blos, dass von meinem Vermögen, d. h. aus dessen Inbegriff, eine Sache abhanden gebracht sei. 23Ad Dig. 47,8,2,23Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 454, Note 6.Es gilt überhaupt als allgemeine Regel, dass in allen den Fällen, wo mir bei einem heimlich geschehenen Umstande die Diebstahlsklage zusteht, ich aus denselben Ursachen diese Klage habe. Aber, könnte man einwenden, wegen einer bei uns niedergelegten Sache hat man doch die Diebstahlsklage nicht. Allein darum habe ich auch hinzugesetzt, wenn man ein Interesse daran hat, dass sie nicht geraubt werde; denn dann habe ich auch [nur] die Diebstahlsklage. 24Wenn ich in Ansehung einer niedergelegten Sache Vertretung der Verschuldung versprochen, oder einen Preis für die Niederlegung nicht als Lohn empfangen habe, so ist es nützlicher anzunehmen, dass, wenn auch die Diebstahlsklage wegen der niedergelegten Sache wegfalle, dennoch die Raubklage stattfinde, weil zwischen Dem, der etwas heimlich thut, und dem Räuber nicht der kleinste33D. h. ein sehr grosser. Unterschied ist, indem jener sein Verbrechen verheimlicht, dieser es offen kundthut, und auch ein öffentliches Verbrechen begeht. Wenn daher Jemand nur ein ganz mässiges Interesse nachweist, so muss er die Raubklage erhalten. 25Wenn mein entlaufener Sclave einige Sachen zu seiner Ausrüstung gekauft hat, und dieselben geraubt worden sind, so kann ich wegen derselben die Raubklage anstellen, weil dieselben, zu meinem Vermögen gehörig sind. 26Wegen geraubter Sachen kann auch die Diebstahlsklage, die wegen widerrechtlichen Schadens, oder eine Condiction erhoben, oder wenigstens die einzelnen Sachen mit der Eigenthumsklage gefordert werden. 27Es wird diese Klage dem Erben und übrigen Rechtsnachfolgern ertheilt werden. Wider die Erben oder übrigen Rechtsnachfolger aber wird sie nicht ertheilt werden, weil die Strafklage wider sie nicht ertheilt wird. Muss sie aber nicht wenigstens darauf, um wieviel sie bereichert worden ertheilt werden? Und ich glaube, dass sie der Prätor darum nicht wider die Erben auf Das, was an sie gelangt ist, versprochen habe, weil er die Condiction für hinreichend hielt.
3Paul. lib. LIV. ad Ed. Wenn ein Sclave geraubt hat, und gegen ihn als Freien Klage erhoben wird, so wird, sobald die Möglichkeit vorhanden gewesen, auch wider den Herrn zu klagen, wider den Freigelassenen nach Jahresfrist mit rechtlicher Wirkung nicht weiter geklagt werden können, weil der Kläger ausgeschlossen wird, wenn die Möglichkeit zum Klagen gegen irgend Jemand vorhanden gewesen ist; und wenn wider den Herrn binnen Jahresfrist geklagt worden ist, und nachher wider den Freigelassenen Klage erhoben wird, so, sagt Labeo, schade die Einrede rechtskräftig entschiedener Sache.
4Ulp. lib. LVI. ad Ed. Der Prätor sagt: Durch wessen Arglist ein Schaden in einem Getümmel geschehen sein soll, wider den werde ich in dem Jahre, wo zuerst dieserhalb die Möglichkeit zum Klagen vorhanden gewesen, auf das Doppelte, nach Jahresfrist aber auf das Einfache ein Verfahren ertheilen. 1Dieses Edict ist in Betreff des Schadens ertheilt worden, den Jemand in einem Getümmel gestiftet hat. 2Ein Getümmel (turba) ist, wie Labeo sagt, als eine Art von Tumult so genannt worden, und es kommt dieses Wort aus dem Griechischen her, ἀπὸ τοῦ θορυβεῖν44S. Duker. l. l. p. 258. 261. 265 sqq. (von tumultuiren). 3Bei welcher Anzahl nehmen wir nun ein Getümmel an? Wenn sich Zwei gezankt haben, so kann man nicht annehmen, dass dies in einem Getümmel geschehen sei, weil Zwei kein Getümmel eigentlich genannt werden können. Also wenn es Mehrere gewesen, zehn oder funfzehn, kann von einem Getümmel gesprochen werden. Wie nun, wenn drei oder vier? Dann ist es kein Getümmel. Sehr richtig sagt Labeo, ein Getümmel und ein Zank sei ein grosser Unterschied; denn ein Getümmel sei eine unruhige Bewegung und Versammlung einer Menschenmasse, ein Zank aber auch unter Zweien. 4Durch dieses Edict haftet nicht nur Derjenige, der in einem Getümmel einen Schaden angerichtet, sondern auch, wer es durch Arglist bewirkt hat, dass in einem Getümmel ein Schaden angerichtet werde, er mag dahin gekommen, oder gar nicht gegenwärtig gewesen sein; denn es kann auch von Seiten eines Abwesenden Arglist vorwalten. 5Durch dieses Edict haftet auch Derjenige, welcher hinzugekommen, und der Urheber des in dem Getümmel zu stiftenden Schadens gewesen ist, vorausgesetzt, dass er sich selbst in dem Getümmel befunden, als der Schaden angerichtet ward, und sich Arglist hat zu Schulden kommen lassen; denn es ist gar nicht zu leugnen, dass auch durch seine Arglist ein Schaden im Getümmel geschehen sei. 6Wenn Jemand durch seine Ankunft ein Getümmel erregt und zusammengezogen hat, durch Geschrei oder durch eine Handlung, oder während er Einen eines Verbrechens anklagt, oder das Mitleid anruft, und durch seine Arglist ein Schaden angerichtet worden ist, so haftet er auch dann, wenn er nicht die Absicht gehabt, ein Getümmel zu stiften. Denn es ist Wahrheit, dass durch seine Arglist ein Schaden im Getümmel gestiftet worden ist; denn der Prätor macht es zu keinem Erfoderniss, dass das Getümmel von ihm selbst zusammenberufen, sondern blos, dass durch Jemandes Arglist in einem Getümmel ein Schaden gestiftet worden sei, und es wird also zwischen diesem und dem vorigen Edicte der Unterschied sein, dass im letztern der Prätor von demjenigen Schaden spricht, der arglistigerweise durch versammelte Menschen gestiftet, oder wenn auch ohne Menschen zu versammeln geraubt worden ist, hier aber von dem in einem Getümmel in böser Absicht gestifteten Schaden, wenn er auch dasselbe nicht veranlasst hat, sondern auf sein Geschrei, oder Reden, oder Mitleid ein Zusammenlauf entstanden, oder ein Anderer das Getümmel veranlasst hat, und jener sich selbst darin befand. 7Darum drohet jenes Edict wegen des Verbrecherischen der That die Strafe des Vierfachen an, allein dieses nur die des Doppelten. 8Das eine aber sowohl wie das andere berufen zur Erhebung der Klage binnen Jahresfrist, die späterhin nur auf das Einfache zuständig ist. 9Es spricht dieses Edict übrigens vom gestifteten Schaden und Verlust, vom Raube nicht; nach dem vorigen Edicte wird aber wegen Raubes geklagt werden können. 10Verloren heisst Alles, was Jemandem verdorben hinterlassen wird, also z. B. zerrissen oder zerbrochen. 11Es ist dieses übrigens eine Klage auf das Geschehene und wird auf das Doppelte vom Werthe der Sache ertheilt; dies wird auf den wahren Werth der Sache bezogen, und zwar berücksichtigt die Schätzung die Gegenwart, und ist binnen Jahresfrist stets auf das Doppelte gerichtet. 12Es muss übrigens der Kläger beweisen, dass der Schaden im Getümmel angerichtet worden sei; ist er wo anders angerichtet, als im Getümmel, so wird diese Klage wegfallen. 13Wenn, während Titius meinen Sclaven schlug, sich ein Getümmel gesammelt und der Sclave in demselben Etwas verloren hat, so kann ich wider den Schläger klagen, indem im Getümmel mit Arglist ein Schaden angerichtet worden ist, vorausgesetzt jedoch, dass jener darum zu schlagen angefangen, um ihm einen Schaden zuzufügen; wenn aber sonst eine andere Ursache zum Schlagen vorhanden war, so fällt diese Klage weg. 14Auch wenn aber Jemand ein Getümmel zusammenberufen, um vor diesem Zusammenlauf den Sclaven Injurien halber zu prügeln, nicht in der Absicht, ihm einen Schaden zuzufügen, so findet dieses Edict statt; denn es ist Wahrheit, dass, wer Injurien halber schlägt, arglistig handele, und wer die Gelegenheit zur Stiftung eines Schadens55Dessen Stiftung auch hier vorausgesetzt wird. Glosse. herbeiführt, den Schaden gestiftet habe. 15Auch wider einen Sclaven und ein Gesinde ertheilt der Prätor diese Klage. 16Was wir von den Erben und übrigen Rechtsnachfolgern bei der Raubklage gesagt haben, dasselbe gilt hier wieder.
5Gaj. lib. XXI. ad Ed. prov. Es nützt Demjenigen, der mit Gewalt geraubt hat, zur Vermeidung der Strafe gar nichts, wenn er die geraubte Sache vor Anfang des Verfahrens zurückgiebt.
6Venulej. lib. XVII. Stipul. Was gewaltsam in Besitz genommen oder geraubt worden ist, daran verbietet das Gesetz die Ersitzung, bevor es in des Herrn und Erben Gewalt zurückgekehrt ist.