Furti adversus nautas caupones stabularios
(Von der Diebstahlsklage wider Schiffer, Gastwirthe und Stallwirthe.)
1Ulp. lib. XXXVIII. ad Ed. Wider Diejenigen, die einem Schiffe, einem Gasthofe, oder einer Stallwirthschaft vorstehen, wird, wenn angegeben wird, dass von irgend einer derjenigen Personen, jeden Geschlechts, welche sie daselbst haben, ein Diebstahl begangen worden sei, eine Klage ertheilt, es mag mit des Vorstehers Hülfe und Rath ein solcher begangen worden sein, oder eines derer, die sich auf dem Schiffe des Schiffenswegen befinden. 1Des Schiffens halber ist so zu verstehen, deren Dienst dazu angewendet wird, damit das Schiff in Bewegung gesetzt werde, d. h. die Matrosen. 2Und zwar findet die Klage auf das Doppelte statt. 3Wenn nemlich in dem Gasthofe oder auf dem Schiffe eine Sache verloren gegangen ist, so wird nach des Prätors Edict der Schiffsrheder oder Gastwirth verbindlich, sodass es in Dessen Gewalt steht, dem die Sache gestohlen worden ist, ob er lieber wider den Rheder nach Würdenrecht, oder wider den Dieb nach bürgerlichem Rechte klagen will. 4Wenn der Gastwirth oder Schiffer Etwas auf seine Verantwortung angenommen hat, so hat nicht der Eigenthümer der gestohlenen Sache die Diebstahlsklage, sondern Ersterer selbst, weil er durch diese Aufnahme die Gefahr der Verwahrung übernommen hat. 5Namens seines Sclaven kann sich übrigens der Rheder durch Auslieferung an Schadensstatt befreien. Warum wird nun hier der Rheder nicht bestraft, der einen so schlechten Sclaven im Schiffe hat? und warum haftet er eines freien Menschen wegen auf das Ganze, seines Sclaven wegen aber nicht? Wohl deswegen, weil er, wenn er einen freien Menschen anstellt, darauf achten muss, wie sein Charakter sei, in Ansehung seines Sclaven ihm aber Verzeihung darum zu gewähren ist, als sei es ein häusliches Uebel, sobald er zur Auslieferung an Schadensstatt bereit ist; wenn er aber einen fremden Sclaven angenommen hat, so haftet er wie wegen eines freien Menschen. 6Der Gastwirth vertritt die That Derer, die in seinem Gasthofe, um den Dienst daselbst zu versehen, sich befinden, sowie Derer, die sich des Wohnens wegen dort aufhalten; die Handlungen der einkehrenden Reisenden hat er aber nicht zu vertreten. Denn rücksichtlich der Einkehrenden kann man nicht annehmen, dass sich der Gastwirth dieselben auswähle, und ebensowenig kann er Reisende abweisen; allein die immerwährenden Inwohner wählt sich gewissermaassen Der selbst, der sie nicht abweist, und darum muss er ihre Handlungen vertreten. Auch wird auf dem Schiffe die Handlung der Passagiere nicht vertreten.