Si is, qui testamento liber esse iussus erit, post mortem domini ante aditam hereditatem subripuisse aut corrupisse quid dicetur
(Wenn angegeben werden wird, dass derjenige [Sclav], der in einem Testamente geheissen worden, frei zu sein, nach des Herrn Tode vor dem Erbschaftsantritt Etwas gestohlen oder verdorben habe.)
1Ulp. lib. XXXVIII. ad Ed. Wenn durch Arglist Dessen, der frei zu sein geheissen worden, nach seines Herrn Tode vor dem Erbschaftsantritt Etwas an dem Nachlass, der Dessen war, der ihm freizusein geheissen hatte, geschehen sein soll, dass Etwas davon an den Erben nicht gelange, gegen den werde ich binnen eines mit Ueberspringung zu rechnenden Jahres ein Verfahren auf das Doppelte ertheilen. 1Diese Klage enthält, wie Labeo sagt, vielmehr eine natürliche als eine bürgerlichrechtliche Billigkeit in sich, indem es zwar an einer bürgerlichrechtlichen Klage mangelt, allein es ist dem Naturrechte nach billig, dass Derjenige nicht ungestraft ausgehe, der durch diese Hoffnung kühner gemacht worden ist, weil er einsieht, dass er weder als Sclave gestraft werden könne, wegen der Hoffnung der bevorstehenden Freiheit, noch als ein Freier verurtheilt werden werde, weil er die Erbschaft bestohlen, d. h. seine Herrin, Herr und Herrin aber die Diebstahlsklage nicht wider ihren eigenen Sclaven haben können, wenn er auch nachher zur Freiheit gelangt, oder veräussert worden ist; ausser wenn derselbe erst späterhin gestohlen hat. Der Prätor hielt es daher für erspriesslich, die List und Verschlagenheit solcher, welche eine Erbschaft plündern, mit der Klage auf das Doppelte zu zügeln. 2Es wird dieser Freigelassene jedoch nur dann haften, wenn sich ergiebt, dass er Etwas arglistigerweise durchgebracht habe. Schuld und Nachlässigkeit des Sclaven werden nach Erlangung der Freiheit entschuldigt; die der Arglist zunächst kommende Verschuldung vertritt übrigens die Arglist selbst. Wenn er mithin Schaden ohne Arglist gestiftet hat, so wird jene Klage wegfallen, obwohl sonst er durch die Aquilie wegen Dessen haftet, was er auf irgend eine Weise an Schaden angerichtet hat. Es hat also jene Klage eine bestimmte Grenze, nemlich, dass der betreffende Sclav arglistig gehandelt habe, nach des Herrn Tode, und vor dem Erbschaftsantritt. Wenn aber ohne Arglist, oder zwar mit Arglist, aber bei Lebzeiten des Herrn, so wird er durch diese Klage nicht haften. Ja, es wird diese Klage auch wegfallen, wenn nach des Herrn Tode, aber nach dem Erbschaftsantritt; denn sobald die Erbschaft angetreten worden, kann er schon als Freier angegriffen werden. 3Wie aber, wenn er die Freiheit unter einer Bedingung empfangen hat? Dann wird er noch nicht frei sein, sondern wie ein Sclave bestraft werden können; darum gilt hier, dass die Klage wegfalle. 4Sobald aber die Freiheit zuständig geworden, tritt sofort die Regel ein, dass diese Klage wider den, der zur Freiheit gelangt ist, ertheilt werden könne und müsse. 5Wenn ein unbedingt vermachter Sclave vor dem Erbschaftsantritt sich an der Erbschaft vergriffen hat, so findet diese Klage statt, weil das Eigenthum an ihm verändert wird. 6Man kann im Allgemeinen als Regel aufstellen, dass allemal dann diese Klage zu verstatten sei, wenn das Eigenthum an dem Sclaven verändert oder verloren, oder die Freiheit mässige Zeit nach dem Erbschaftsantritt zuständig wird. 7Wenn aber einem Sclaven die Freiheit fideicommissweise verliehen worden ist, kann da der Erbe, wenn er irgend eine Uebelthat an der Erbschaft verrichtet, nicht eher genöthigt werden, ihn freizulassen, als bis er Genugthuung geleistet hat? Allein es ist sowohl von Divus Marcus als auch von Unserm Kaiser mit seinem Vater verordnet worden, dass die unbedingt ertheilte fideicommissarische Freiheit nicht gehindert werde. Divus Marcus hat zwar einmal rescribirt, es sei sofort ein Schiedsrichter zu bestellen, vor dem Rechnung abgelegt werden solle; allein dieses Rescript bezieht sich nur auf die Rechnungsablegung einer geführten Verwaltung, die der Sclave gehabt. Meiner Ansicht nach kann also auch hier die Klage statthaben. 8Vor dem Erbschaftsantritt ist so zu verstehen, bevor auch nur von Einem die Erbschaft angetreten worden; denn sowie sie nur ein Einziger angetreten, ist die Freiheit zuständig. 9Wenn ein Unmündiger zum Erben eingesetzt und dessen Substituten die Ertheilung der Freiheit [an einen Sclaven] auferlegt worden, inzwischen aber etwas vorgefallen ist, so findet, wenn es bei Lebzeiten des Unmündigen geschehen, diese Klage nicht statt, wenn aber nach seinem Tode, bevor ein Erbe desselben aufgetreten, so hat jene Klage statt. 10Diese Klage hat nicht blos in Ansehung derjenigen Sachen statt, die zu des Testators Vermögen gehört haben, sondern auch wenn dem Erben daran gelegen, dass die Arglist nicht begangen worden sei, dass Etwas an ihn nicht gelange. Darum handelt Scaevola davon vollständiger, dass diese würdenrechtliche Klage auch dann statthabe, wenn der Sclave eine Sache gestohlen habe, die der Erblasser zum Pfande erhalten hatte; denn den Begriff Vermögen verstehen wir hier etwas ausgedehnter vom Nutzen. Denn wenn der Prätor in Ermangelung der Diebstahlsklage wegen des stattfindenden Sclavenverhältnisses an deren Statt diese Klage substituirt hat, so ist es wahrscheinlich, dass er sie habe in allen den Fällen substituiren wollen, wo man wegen Diebstahls [sonst] hätte klagen können. Im Allgemeinen gilt daher die Regel, dass diese Klage sowohl in Ansehung verpfändeter, als fremder im guten Glauben besessen werdender Gegenstände statthabe. Dasselbe gilt von dem Testator geliehenen Sachen. 11Wenn ferner der Sclave, der die Freiheit zu erwerben hat, nach des Testators Tode gewonnene Früchte gestohlen hat, so wird diese Klage stattfinden. Das Nemliche gilt von Sclavenkindern oder Jungen, die nach dessen Tode geboren worden. 12Wenn überdies ein Unmündiger nach seines Vaters Tode das Eigenthum an einer Sache erworben hat, und dieselbe, bevor des Unmündigen Erbschaft angetreten worden, gestohlen wird, so muss jene Klage auch statthaben. 13Rücksichtlich alles Dessen aber, woran dem Erben gelegen, dass es nicht entwendet worden, findet diese Klage statt. 14Es bezieht sich dieselbe übrigens nicht blos auf Diebstahle allein, sondern auf jeden Schaden irgend einer Art, den ein Sclave der Erbschaft zugefügt hat. 15Scaevola sagt, es könne ein Diebstahl am Besitz geschehen, auch sagt er namentlich, dass, wenn kein Besitzer vorhanden sei, auch kein Diebstahl begangen werden könne; darum könne aber eine Erbschaft nicht bestohlen werden, weil die Erbschaft den Besitz nicht hat, welche in einer Thatsache und den Willen beruhet. Dem Erben gehört aber der Besitz, ehe er ihn angetreten, auch nicht, weil die Erbschaft nicht mehr auf ihn übertragen kann, als was zu ihr gehört; und die Erbschaft hatte den Besitz nicht. 16Das ist übrigens richtig, dass, wenn der Erbe sonst zu dem Seinigen kommen kann, ihm nicht diese würdenrechtliche Klage ertheilt werden dürfe, sobald die Verurtheilung in das Interesse geschehen kann. 17Es ist bekannt, dass ausser dieser Klage auch noch die Eigenthumsklage stattfinde, indem diese Klage nach Art der Diebstahlsklage zuständig ist. 18Ingleichen ist es Regel, dass diese Klage auch dem Erben und den übrigen Rechtsnachfolgern zuständig sei. 19Wenn mehrere Sclaven die Freiheit erhalten und etwas arglistigerweise begangen haben, so kann jeder einzelne auf das Ganze belangt werden, d. h. auf das Doppelte. Und da sie aus dem Verbrechen belangt werden, so wird nach Art des Diebstahls keiner derselben befreit, wenn auch einer belangt worden und Zahlung geleistet hat.
2Gaj. lib. XIII. ad Ed. prov. Wenn ein Sclave, einige Zeit, bevor ihm die ausgesetzte Freiheit zu Theil geworden, Etwas entwendet oder verdorben hat, so bewirkt das Nichtwissen des Herrn diese Klage nicht; und wenn daher der Erbe auch nichts davon weiss, dass ein Bedingtfreier, oder irgend ein anderer Herr, dass von seinem Sclaven Etwas entwendet oder verdorben worden sei, so erlangt er, nachdem ihm die Freiheit zu Theil geworden, keine Klage, wenngleich in den meisten andern Fällen eine rechtmässige Unwissenheit Entschuldigung verdient.
3Ulp. lib. XIII. ad Ed. Labeo glaubte, dass, wenn ein unter einer Bedingung freigelassener Sclave Sachen entwendet habe und die Bedingung sogleich darauf eingetreten sei, derselbe mit dieser Klage belangt werden könne.