De tigno iuncto
(Vom verbauten Balken.)
1Ad Dig. 47,3,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 188, Note 16.Ulp. lib. XXXVII. ad Ed. Das Zwölftafelgesetz gestattet weder die Herausnahme eines gestohlenen und in einem Hause oder Weinberge verbaueten Balkens, noch dessen Foderung mittels der Eigenthumsklage. Das Gesetz that dies mit wohlweiser Fürsicht, damit nicht Gebäude unter diesem Vorwande wieder müssen eingerissen, oder die Cultur der Weinberge gestört werden; allein wider den des Vorbauens Ueberführten ertheilt es eine Klage auf das Doppelte. 1Unter Balken (tignum) ist aber jedwedes Material begriffen, woraus ein Gebäude besteht, oder der zu einem Weinberge nothwendig ist. Daher sagen Einige, dass auch Ziegel, Steine und Backsteine11Testa, s. Cuj. Obs. IX. 26. und alles Uebrige, was sonst zu Gebäuden nützlich ist (denn das Wort tignum kommt von tegere (bedecken) her), also auch Kalk und Sand unter der Benennung Balken mit verstanden werde. Ebenso ist unter der Benennung Balken in Bezug auf Weinberge alles dazu Erforderliche begriffen, wie z. B. Latten22Perticae, s. l. 168. de v. s. (Weidengerten zum Anbinden? und Pfahle. 2Es muss aber auch die Klage auf Auslieferung ertheilt werden, denn es darf Derjenige nicht geschont werden, der wissentlich in ein Gebäude eine fremde Sache eingeschlossen und befestigt hat; man greift ihn nemlich nicht als Besitzer an, sondern als habe er es durch Arglist dahingebracht, dass er nicht mehr besitze.
2Ad Dig. 47,3,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 188, Note 16.Ulp. lib. XLII. ad Sabin. Wenn man aber den Fall annimmt, dass Namens eines in Gebäude verbauten gestohlenen Balkens geklagt worden sei, kann man da wohl Anstand nehmen, ob die Eigenthumsklage noch ausserdem zuständig sei? Ich zweifele gar nicht daran, dass sie es sei.