De collegiis et corporibus
(Von Genossenschaften und Körperschaften.)
1Marcian. lib. III. Inst. Es ist durch kaiserliche Mandate den Provinzialpräsidenten aufgegeben worden, keine Genossenschaften und Vereine zu dulden, noch dass die Soldaten in den Lägern Genossenschaften bilden; allein es wird gestattet, die Aermeren mit einem einmonatlichen Solde zu unterstützen, doch sollen sie nur einmal im Monat sich versammeln dürfen, damit sie nicht unter einem Vorwande der Art eine unerlaubte Genossenschaft bilden; dies findet nicht nur in der Stadt Rom, sondern auch in Italien und den Provinzen statt, hat Divus Severus auch rescribirt. 1Der Religion wegen Versammlungen zu halten, ist ihnen unbenommen, sobald dadurch dem Senatsbeschluss nicht zuwidergehandelt wird, wodurch die unerlaubten Genossenschaften verboten sind. 2Man darf aber nur an einer erlaubten Genossenschaft Theil nehmen; wer Mitglied zweier ist, der, ist rescribirt worden, muss wählen, bei welcher er bleiben wolle, wogegen er denn aus der Genossenschaft, aus welcher er austritt, Dasjenige, was ihm aus der gemeinschaftlichen Rechnung gebührt, erhalten soll.
2Ulp. lib. VI. de off. Procons. Jeder, wer eine unerlaubte Genossenschaft gebildet hat, haftet durch die Strafe, womit Diejenigen belegt werden, welche öffentliche Plätze oder Tempel mit Bewaffneten besetzt zu haben, verurtheilt worden sind.
3Marcian. lib. II. judic. publ. Ad Dig. 47,22,3 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 62, Note 2.Unerlaubte Genossenschaften werden nach Mandaten, Constitutionen und Senatsbeschlüssen aufgelöst; es wird ihnen aber, wenn sie aufgelöst werden, gestattet, die etwanigen gemeinschaftlichen Gelder, wenn sie deren haben sollten, zu theilen und das Geld unter sich zu vertheilen. 1Ueberhaupt [gilt hier als Regel], dass, wenn eine Genossenschaft oder sonst eine Körperschaft der Art nicht vermöge eines Senatsbeschlusses oder der Ermächtigung des Kaisers zusammengetreten ist, dieselbe den Senatsbeschlüssen, Mandaten und Constitutionen zuwider gehalten wird. 2Auch Sclaven dürfen in eine Armengenossenschaft mit Einwilligung ihrer Herren aufgenommen werden, und mögen die Curatoren dieser Körperschaften wissen, dass sie dergleichen wider Willen oder Wissen ihrer Herren in keine Armengenossenschaft aufnehmen dürfen, und künftighin für jeden einzelnen Sclaven [im entgegengesetzten Fall] eine Strafe von hundert Goldstücken erlegen sollen.
4Gaj. lib. IV. ad leg. XII Tab. Genossen sind Diejenigen, die an derselben Genossenschaft Theil nehmen, die griechisch ἑταιρία heisst. Diesen gesteht das Gesetz die Fähigkeit zu, für sich selbst Verordnungen zu erlassen, sobald sie nur nichts an den öffentlichen Gesetzen ändern. Dieses Gesetz scheint aus dem Gesetze des Solon übertragen zu sein; denn hier heisst es so: „Wenn das Volk, oder die Mitglieder von Brüderschaften, oder die Priester geheimer religiöser Feierlichkeiten, oder die Schiffer, oder Tischgenossen, oder die Theilhaber an demselben Begräbniss, oder die Schmausgenossen, oder die zusammen auf Beute [wider die Feinde] ausgehen, oder Handelsgenossen, irgend Etwas unter sich festsetzen, das soll unverbrüchlich gehalten werden, sobald es nicht die öffentlichen Gesetze verbieten11Ich bin bei der Uebersetzung obiger Stelle dem v. Bynkershoek Obs. I. 16. gefolgt, ohne jedoch von unserm Text abzuweichen; ich bemerke: δῆμος habe ich mit ihm übersetzt: Volk, d. h. das ganze Volk, nicht curia oder tribus, wie Andere wollen, s. Desider. Herald. Obs. c. 42. (T. O. II. 1364.) Dieser nimmt die folgenden Corporationen als Unterabtheilungen aus dem δῆμος. Ἤ ἱερεῖς ὀργίων habe ich mit unserm Text behalten; wohl möglich, dass Bynk. Recht hat, zu lesen: φράτορες ἱερῶν ὀργίων. — Διασῶται sind Mitglieder eines θίασος, ursprünglich eine religiöse Versammlung, die nachher in Schmausereien übergingen. Ἐπὶ λείαν οἰχόμενοι versteht Bynk. als Corsarengenossenschaften, die gegen die Feinde auf eigene Hand zu Felde ziehen. Dem Bynk. stimmt völlig bei Ever. Otto in Praef. p. 36. ad Thes. T. III..