Expilatae hereditatis
([Von1] der Ausplünderung der Erbschaft.)
1Man kann crimen, accusatio oder actio suppliren.
2Ulp. lib. IX. de off. Procons. Wenn [Jemandem] das Verbrechen der Ausplünderung einer Erbschaft Schuld gegeben wird, so muss der Provinzialpräsident dies zu seiner eigenen Erörterung und Entscheidung ziehen; denn da die Klage wegen Diebstahls nicht erhoben werden kann, so bleibt nichts als die Hülfe des Präsidenten übrig. 1Es erhellt also hieraus, dass das Verbrechen der Ausplünderung der Erbschaft in dem Fall zur Untersuchung gezogen werden könne, wenn die Diebstahlsklage nicht erhoben werden kann, nemlich vor dem Erbschaftsantritt, oder nachher, bevor die [betreffenden] Gegenstände vom Erben in Besitz genommen worden sind; denn es ist klar, dass für diesen Fall die Diebstahlsklage nicht zuständig sei, obwohl auf der andern Seite feststeht, dass Klage auf Auslieferung erhoben werden könne, wenn man in der Absicht, Eigenthumsklage zu erheben, die Auslieferung verlangt.
3Marcian. lib. II. publ. judic. Divus Severus und Antoninus haben rescribirt: es stehe die Wahl zu, ob man das Verbrechen der Ausplünderung der Erbschaft ausserordentlicherweise vor dem Präfecten der Stadt Rom, oder den Provinzialpräsidenten zur Untersuchung ziehen, oder die Erbschaft von den Besitzern derselben im ordentlichen Wege Rechtens in Anspruch nehmen wolle.
4Paul. lib. III. Respons. Es hat sich die Ansicht festgestellt, dass die Erbschaftssachen allen Erben gemeinschaftlich gehören, und darum Derjenige, wer das Verbrechen der Ausplünderung der Erbschaft Jemandem Schuld gegeben und obgesiegt hat, dadurch seinem Miterben ebenfalls einen Vortheil bereite.
5Hermogen. lib. II. jur. Epit. Die Ehefrau kann des Verbrechens der Ausplünderung der Erbschaft darum nicht angeklagt werden, weil wider sie auch nicht die Diebstahlsklage erhoben werden kann.