De effractoribus et expilatoribus
(Von den Einbrechern und Ausplünderern.)
1Ulp. lib. VIII. de off. Procons. Diejenigen, welche aus einem Gefängnisse ausgebrochen und entflohen sind, sollen wie die kaiserlichen Brüder an Aemilius Tiro rescribirt haben, mit dem Tode bestraft werden. Saturninus billigt es auch, dass Diejenigen, welche aus dem Gefängniss ausgebrochen sind, gleichviel ob nach Erbrechung der Thüren, oder einem gestifteten Complott mit Andern, die sich in demselben Gefängniss befanden, mit dem Tode bestraft werden sollen; sind sie durch Nachlässigkeit der Wächter entflohen, so werden sie gelinder bestraft. 1Die Ausplünderer, welche gefährlichere Diebe sind, d. h. λωποδύται (die den Leuten die Kleider ausziehen), werden in der Regel mit immerwährender oder zeitlicher öffentlicher Strafarbeit belegt, die höhern Standes aber werden eine Zeit lang aus ihrem Stande gestossen, oder ihnen anbefohlen, ihr Vaterland zu meiden. Eine besondere Strafe ist für dieselben in den kaiserlichen Rescripten nicht vorgeschrieben worden, und darum wird dem erkennenden Richter nach Erörterung der Sache ein freies Ermessen zustehen. 2Auf gleiche Weise sind die Taschendiebe und die Directarier zu bestrafen, sowie die Einbrecher. Divus Marcus bestrafte aber einen römischen Ritter, der eine Wand eingelegt und durchbrochen, und Geld gestohlen hatte, damit, dass er ihm befahl, die Provinz Africa, wo er her war, die Stadt und Italien fünf Jahre lang zu meiden. Wider die Einbrecher und die übrigen vorgedachten Verbrecher muss je nach der Grösse ihres Verbrechens und nach Erörterung der Sache eine Strafe bestimmt werden, nur darf rücksichtlich eines Plebejers die Strafe der öffentlichen Strafarbeit, und bei Leuten höhern Ranges die Verweisung nicht überschritten werden.
2Paul. lib. sing. de off. Praef. vigil. Wider Einbrecher ist die Strafe verschieden; denn nächtliche Einbrecher sind gefährlicher, und darum werden sie in der Regel mit Prügeln ausgehauen und zu Bergwerksarbeit verurtheilt; Einbrecher bei Tage müssen nach geschehener Ausprügelung zu immerwährender oder zeitlicher Strafarbeit verurtheilt werden.