De furibus balneariis
(Von den Badedieben.)
1Ulp. lib. VIII. de off. Procons. Nächtliche Diebe müssen ausserordentlicherweise verhört und nach geschehener Untersuchung bestraft werden, wenn man dabei nur nicht ausser Acht lässt, dass bei deren Bestrafung das Maass der zeitlichen öffentlichen Strafarbeit nicht überschritten werden dürfe. Dasselbe gilt von den Badedieben. Wenn sich aber Diebe mit Waffen vertheidigen, oder Einbrecher, oder andere denen ähnliche, ohne jedoch Jemanden erschlagen zu haben, so werden sie zu Bergwerksarbeit, oder die höhern Standes mit Verweisung bestraft.
2Marcian. lib. II. judic. publ. Wenn sie aber bei Tage einen Diebstahl begangen haben, so muss im ordentlichen Rechtswege wider sie verfahren werden.
3Paul. lib. sing. de poen. mil. Der Soldat, welcher auf einem Badediebstahl ergriffen wird, soll mit Schande aus dem Dienst gejagt werden.