De praevaricatione
(Von der Prävarication.)
1Ulp. lib. VI. ad Ed. Praet. Ein Prävaricator ist gleichsam ein Varicator11S. Anm. zu l. 4. ult. de his, qui notantur inf.; über die Etymologie s. Duker. l. l. p. 174., der beiden Theilen beisteht, und dabei ihre Sache verräth. Labeo sagt, dieser Name komme her von varia certatione (veränderlicher Streit), denn wer prävaricirt, der steht auf beiden Seiten, ja sogar auf der gegnerischen. 1Ein Prävaricator heisst eigentlich Derjenige, der in einem öffentlichen Verfahren als Ankläger aufgetreten ist22S. Duker. l. l. p. 174.; ein Advocat wird eigentlich nicht Prävaricator genannt. Was wird aber mit einem solchen werden, wenn er in einem Privat- oder einem öffentlichen Verfahren prävaricirt hat? — d. h. eine Sache verrathen hat2. — Ein solcher wird ausserordentlicherweise gestraft.
2Ulp. lib. IX. de off. Procons. Es ist zu wissen, dass heutzutage Denen, die prävaricirt haben, eine ausserordentliche Strafe auferlegt wird.
3Macer. lib. I. publ. judic. Das Verfahren wegen Prävarication kann ein doppeltes sein, ein öffentliches und ein durch das Herkommen begründetes. 1Denn wenn ein Angeklagter dem Ankläger in einem öffentlichen Verfahren darum eine Einrede entgegenstellt, weil er angiebt, er sei desselben Verbrechens von einem Andern bereits angeklagt und freigesprochen worden, so ist in dem Julischen Gesetze über öffentliche Verfahren verordnet worden, dass er nicht eher angeklagt werden solle, als über die Prävarication des ersten Anklägers sich Gewissheit ergeben und rechtlich erkannt worden sei; der Ausspruch über eine solche Prävarication wird also als über ein öffentliches Verfahren geschehen betrachtet. 2Wird hingegen einem Advocaten das Verbrechen der Prävarication vorgeworfen, so ist dies kein öffentliches Verfahren; es ist dabei einerlei, ob angegeben wird, er habe in einem öffentlichen oder in einem Privatverfahren prävaricirt. 3Wenn Jemand darum angeklagt wird, dass er [die Verfolgung] eines Verbrechens, worüber öffentliches Verfahren eingeleitet worden, eingestellt habe, so ist dies kein [Gegenstand für ein] öffentliches Verfahren, weil weder in einem Gesetze darüber Etwas verordnet worden, noch durch den [Turgilianischen] Senatsbeschluss, wodurch eine Strafe von fünf Pfund Goldes gegen den davon Ablassenden bestimmt wird, eine öffentliche Anklage eingeführt ist.
4Idem lib. II. publ. judic. Wenn Derjenige, wegen dessen wissentlich falscher Anklage zu klagen verboten ist33S. Jacob. Lectius ad Aemil. Macr. de publ. jud. ad h. l. (T. O. I. p. 97.) z. B. curatores, tutores., in der Angelegenheit eines öffentlichen Verfahrens für einen Prävaricator durch richterliches Erkenntniss erachtet worden ist, so wird er infamirt sein.
5Venulej. Saturnin. lib. II. publ. judic. Der einmal der Prävarication überführte Ankläger kann nachher aus einem Gesetze keine Anklage erheben.
6Paul. lib. sing. de publ. judic. Es ist von unserm Kaiser und seinem Vater rescribirt worden, dass die Prävaricatoren in solchen Verbrechen, die ausserordentlicherweise zur Untersuchung gezogen werden, mit derselben Strafe belegt werden sollen, welche sie treffen würde, wenn sie dem Gesetze zuwidergehandelt hätten, von dessen [Strafe] der Angeklagte durch die Prävarication freigesprochen worden ist.