De abigeis
(Von den Viehdieben1.)
1Eigentlich: die das Vieh von der Weide wegtreiben und stehlen.
1Ulp. lib. VIII. de off. Procons. Ueber die Bestrafung der Viehdiebe hat Divus Hadrianus an den Proconsul von Bätica folgendermaassen rescribirt: Da die Viehdiebe am schärfsten gestraft werden, so werden sie in der Regel mit dem Schwerte gerichtet; diese harte Strafe findet jedoch nicht überall statt, sondern blos da, wo dieses Verbrechen häufiger vorkommt; sonst werden sie auch zuweilen mit zeitlicher Strafarbeit bestraft. 1Viehdiebe sind eigentlich Diejenigen, die Vieh von den Weiden oder Heerden wegtreiben, also gewissermaassen rauben, und das Viehwegtreiben als ein Gewerbe üben, indem sie Pferde oder Rindvieh22Equos de gregibus vel boves de armentis; wir haben kein zwiefaches Wort für Heerde. (Plattdeutsch: Hude.) von den Heerden entführen. Wer aber einen umherirrenden Ochsen oder alleingelassene Pferde entführt hat, der ist kein Viehdieb, sondern vielmehr ein Dieb. 2Auch wer Sauen, Ziegen oder Hammel weggeführt hat, darf nicht so hart wie Diejenigen gestraft werden, die grössere Thiere wegtreiben. 3Obwohl aber Hadrianus die Strafe der Bergwerksarbeit, sowie der Strafarbeit oder auch die des Schwertes bestimmt hat, so werden doch Leute höhern Ranges nicht mit dieser Strafe belegt, sondern müssen entweder verwiesen oder aus ihrem Stande gestossen werden. 4Wer Vieh weggetrieben hat, über dessen Eigenthum er Streit erhob, der wird, wie Saturninus zwar schreibt, zum civilrechtlichen Austrag der Sache verwiesen; allein dem ist nur dann beizupflichten, wenn nicht der Anstrich des Viehdiebstahls vorhanden ist, sondern er aus rechtmässigen Gründen dasselbe für sein gehalten hat.
2Macer. lib. I. publ. judic. Das Verbrechen des Viehdiebstahls ist nicht Gegenstand eines öffentlichen Verfahrens, weil es mehr ein Diebstahl ist; weil aber die Viehdiebe meistens Waffen führen, so pflegt darum, wenn sie ergriffen werden, ihre That härter bestraft zu werden.
3Callistrat. lib. VI. de cognition. Rücksichtlich der Schafe bestimmt den Begriff Dieb oder Viehdieb die Anzahl der weggetriebenen Thiere. Manche nehmen an, zehn Schafe seien eine Heerde; bei Schweinen aber sei schon, wenn fünf oder vier fortgetrieben worden, das Verbrechen des Viehdiebstahls vorhanden, bei Pferden und Rindvieh aber, wenn ein Stück. 1Auch Derjenige wird härter bestraft, der zahmes Vieh aus dem Stall geholt hat, und nicht aus dem Walde, oder von der Heerde. 2Wer öfters Vieh fortgetrieben hat, ist, wenn er auch nur immer ein oder das andere Stück Vieh gestohlen hat, doch ein Viehdieb. 3Mit welcher Strafe die Hehler der Viehdiebe bestraft werden müssen, ist in einem Brief des Divus Trajanus verordnet, und zwar sollen sie aus Italien zehn Jahre lang verwiesen werden.