De sepulchro violato
(Von der Verletzung eines Begräbnisses.)
1Ulp. lib. II. ad Ed. praet. Die Klage wegen Verletzung eines Begräbnisses zieht Infamie nach sich.
2Idem lib. XVIII. ad Ed. praet. Wenn Jemand ein Grabmal zerstört, so fällt die Aquilie weg, allein man kann [mit dem Interdicte] Was gewaltsam oder heimlich klagen. Das Nemliche schreibt Celsus auch in Ansehung von Denkmälern herabgestürzter Statuen. Derselbe wirft die Frage auf, ob, wenn solche weder angelötet noch befestigt worden, sie ein Theil des Denkmals geworden, oder zu unserm Vermögen gehörig geblieben seien? Und Celsus sagt, sie gehören ebenso zum Denkmale, wie die Gebeinurnen11Ossaria, s. Duker. l. l. p. 423. und darum werde das Interdict Was gewaltsam oder heimlich zur Anwendung kommen.
3Ulp. lib. XXX. ad Ed. praet. Der Prätor sagt: Durch wessen Arglist ein Begräbniss als verletzt worden angegeben werden wird, wider den werde ich eine Klage auf das Geschehene ertheilen, damit er Dem, wem es gehört, deshalb auf soviel verurtheilt werde, als deshalb angemessen erscheinen wird. Ist Niemand vorhanden, dem es gehört, oder der klagen will, so werde ich Jedem, der klagen will, eine Klage auf hundert Goldstücke ertheilen. Wollen Mehrere klagen, so werde ich Dem Befugniss zum Klagen ertheilen, wessen Grund als der gerechteste erscheint. Wer in einem Begräbniss arglistigerweise gewohnt hat, und ein anderes Haus, als das des Begräbnisses halber errichtete besitzt, wider den werde ich, wenn Jemand desfalls Klage erheben will, eine Klage auf zweihundert Goldstücke ertheilen. 1Die ersten Worte zeigen, dass hiernach nur Derjenige gestraft werde, der mit Arglist eine Verletzung begangen hat; wenn nun keine Arglist im Spiel ist, so wird für eine solche Person die Strafe wegfallen. Wen mithin Arglist nicht trifft, wie unmündige Kinder, sowie alle Diejenigen, welche nicht die Absicht, zu verletzen, hegen, finden Entschuldigung. 2Unter dem Namen Begräbniss ist jeder Begräbnissort zu verstehen. 3Wenn Jemand einen Todten in ein Erbbegräbniss beisetzt, so kann er, wenn auch Erbe, dennoch mit der Klage wegen verletzten Begräbnisses angegriffen werden, wenn er ihn wider des Testators Willen beigesetzt hat; denn der Testator darf verbieten, dass Niemand dahin beigesetzt werde, wie in einem Rescripte des Kaisers Antoninus verordnet ist; denn es müsse sein Wille aufrecht erhalten werden. Auch wenn er also verordnet hat, dass nur einer seiner Erben dahin solle begraben dürfen, wird diese ihm allein ertheilte Befugniss aufrecht erhalten werden. 4Dass Leichen, die nicht als zum immerwährenden Begräbniss wohin gebracht worden, weitergeschafft werden dürfen, ist in einem Edicte des Divus Severus enthalten, worin verordnet wird, dass Leichen nicht festgehalten, in ihrer Ruhe gestört oder ihrem Transport durch die Gebiete der Städte ein Hinderniss entgegengesetzt werden solle. Divus Marcus rescribirte jedoch, dass Diejenigen mit einer Strafe verschont werden sollten, die eine Leiche auf einer Reise durch Dörfer und Städte geführt haben, obschon solches ohne Erlaubniss Derer, die das Recht haben, letztere zu ertheilen, nicht geschehen dürfe. 5Divus Hadrianus hat in einem Rescripte eine Strafe von vierzig Goldstücken wider Diejenigen bestimmt, welche [Leichen] innerhalb der Stadt begraben, deren Entrichtung er an den Fiscus befahl, und verhängte eine gleiche Strafe wider diejenigen Ortsbehörden, welche dies gelitten haben, und befahl die Confiscation des Platzes, und Wegschaffung der Leiche. Wie aber alsdann, wenn ein Municipalgesetz das Begraben in der Stadt nach dem Erlass der Kaiserlichen Rescripte erlaubt, ist dadurch von jenem abgewichen worden, weil die Rescripte in einer allgemeinen Beziehung abgefasst sind?22Ich interpungire so, wie die Uebersetzung ergiebt; andere Versuche s. bei Wieling Lect. Lib. II. c. 9. §. 6. Allein die Kaiserlichen Statuten müssen ihre Kraft behaupten und überall gelten. 6Wenn Jemand in einem Begräbniss gewohnt und ein Gebäude darin gehabt haben sollte, so hat Jeder, wer da will, die Befugniss zum Klagen. 7Wider Diejenigen, welche Leichen berauben, pflegen die Präsidenten schärfer einzuschreiten, besonders wenn sie mit bewaffneter Hand es unternehmen, sodass, wenn Bewaffnete dies nach Art der Strassenräuber gethan haben, sie auch mit dem Tode bestraft werden können (wie Divus Severus rescribirte), wenn ohne Waffen aber, bis zur Bergwerksarbeit die Strafe gesteigert werden kann. 8Die Richter in Klagen wegen verletzten Begräbnisses werden das Interesse [des Betheiligten] je nach der geschehenen Injurie würdern, sowie nach dem Gewinn des Verletzenden, oder dem angerichteten Schaden, oder der Verwegenheit des Thäters; niemals jedoch dürfen sie ihn zu einer geringern Strafe verurtheilen, als sie, wenn ein Dritter [d. h. ein Nichtverwandter] klagt, zu thun pflegen. 9Wenn das Begräbnissrecht Mehreren zusteht, geben wir dann Allen die Klage, oder Dein, der den übrigen im Anhängigmachen zuvorgekommen ist? Labeo sagt, sie sei Allen zu ertheilen, und mit Recht, weil auf das Interesse eines Jeden geklagt wird. 10Wenn Derjenige, der ein Interesse dabei hat, nicht wegen Verletzung des Begräbnisses klagen will, so kann er, wenn es ihn gereuet, noch bevor das Verfahren mit einem Andern eingeleitet worden, erklären, er wolle Klage anstellen, und wird Gehör erhalten. 11Wenn ein Sclave in einem Begräbniss wohnt oder gebauet hat, so fällt die Noxalklage weg, und es verspricht der Prätor diese Klage wider ihn. Wenn der Sclave jedoch nicht darin wohnt, sondern nur ein kleines Gemach darin hat, so wird die Noxalklage zu ertheilen sein, sobald die Möglichkeit zum erstern vorhanden ist. 12Diese Klage ist eine Volksklage.
4Paul. lib. XXVII. ad Ed. praet. Die Begräbnisse der Feinde sind für uns nicht religiös, und daher können wir die davon hinweggeschafften Steine zu jedem beliebigen Gebrauch verwenden, ohne dass die Klage wegen Verletzung des Erbbegräbnisses zuständig wäre.
5Pompon. lib. VI. ex Plaut. Es ist bei uns Rechtens, dass den Eigenthümern der Landgüter, worauf sie Begräbnisse angelegt haben, auch nach dem Verkauf der erstern das Recht zustehe, zu den Begräbnissen hinzugehen. Denn es pflegt in den Contracten über den Verkauf der Landgüter ausgemacht zu werden, dass ihnen zu den auf den Landgütern befindlichen Begräbnissen ein Fusssteig, der Zugang, und das Ringsherumgehen wegen der Leichenbestattung zuständig sein solle.
6Julian. lib. X. Dig. Die Klage wegen Verlezzung eines Begräbnisses wird zuvörderst Dem ertheilt, dem dasselbe gehört. Wenn ein solcher nicht auftritt, und ein Anderer Klage erhoben hat, so wird, wenn der Eigenthümer auch in Staatsgeschäften abwesend gewesen, dennoch wider Den, der die Streitwürderung erlegt hat, keine Klage weiter ertheilt werden. Es ist auch nicht anzunehmen, dass das Verhältniss Dessen, der in Staatsgeschäften abwesend gewesen, ein nachtheiligeres werde, indem diese Klage für ihn kein pecuniäres Interesse, sondern vielmehr die Rache zum Gegenstande hat.
8Macer. lib. I. Public. Das Verbrechen der Verletzung eines Begräbnisses, kann man sagen, gehört unter das Julische Gesetz über öffentliche Gewaltthätigkeit, und zwar in demjenigen Theile, worin von Dem gehandelt wird, der etwas dazu gethan hat, dass Jemandes Leiche nicht bestattet, und begraben werde, weil auch der Verletzer eines Begräbnisses eine Handlung begeht, wodurch der [Todte] weniger [als im vollen Sinne des Wortes als] begraben [betrachtet werden kann].
9Idem lib. II. publ. judic. Wegen Verletzung eines Begräbnisses wird auch eine Geldklage gegeben.
10Papin. lib. VIII. Quaest. Es ist die Frage erhoben worden, ob, wenn sich der Notherbe nicht mit dem Nachlass befasst habe, demselben die Klage wegen Verletzung des Begräbnisses zuständig sei? Ich habe geantwortet, er könne diese Klage mit allem Rechte erheben, da sie nur auf Recht und Billigkeit abzweckt. Auch braucht er, wenn er Klage erhoben, die Erbschaftsgläubiger nicht zu fürchten, indem, wenngleich diese Klage vermöge Erbganges zuständig ist, dennoch dem Willen des Erblassers zufolge keine Erwerbung stattfindet, und Das, was erworben wird, keineswegs die rechtliche Verfolgung einer Sache, sondern lediglich die Rache zum Gegenstande hat.
11Paul. lib. V. Sent. Wenn die der Verletzung eines Begräbnisses Angeklagten die Leichen selbst herausgezogen, oder die Knochen herausgenommen haben, so werden sie, wenn sie niedern Ranges sind, mit der Todesstrafe belegt, Leute höhern Ranges aber auf eine Insel deportirt; sonst findet entweder Verweisung oder Verurtheilung zu Bergwerksarbeit statt.