De privatis delictis
(Von den Privatverbrechen.)
1Ulp. lib. LXI. ad Sabin. Es ist eine bürgerlichrechtliche Vorschrift, dass die Erben durch Strafklagen nicht gehalten werden, und ebensowenig die übrigen Nachfolger. Deshalb können sie auch nicht wegen Diebstahls [ihres Erblassers] belangt werden. Wiewohl sie aber durch die Diebstahlsklage nicht haften, so müssen sie doch durch die Klage auf Auslieferung haften, wenn sie besitzen, oder es durch Arglist dahin gebracht haben, dass sie nicht mehr besitzen. Es versteht sich, dass sie nach Auslieferung des Gegenstandes auch durch die Eigenthumsklage haften; und übrigens findet auch die Condiction [wegen Diebstahls] wider sie statt. 1Dass die Erben aber Diebstahlsklage erheben können, ist bekannt, denn von manchen Verbrechen ist die [daraus erwachsende] rechtliche Verfolgung den Erben gegeben worden. So hat der Erbe auch die Klage aus dem Aquilischen Gesetz; die Injurienklage steht demselben aber nicht zu. 2Nicht blos rücksichtlich der Diebstahlsklage, sondern auch bei allen andern, die aus Verbrechen entspringen, sie seien bürgerlichrechtliche oder würdenrechtliche, hat man den Grundsatz angenommen, dass die Noxa dem schuldigen Haupte folge.
2Idem lib. XLIII. ad Sabin. Mehrere zusammentreffende Verbrechen bewirken niemals, dass eines ungestraft ausgehe; denn nie vermindert ein Verbrechen die Strafe wegen eines andern. 1Wer also einen Sclaven gestohlen und erschlagen hat, der haftet wegen des Diebstahls durch die Diebstahlsklage, wegen der Tödtung durch die Aquilie, und keine dieser Klagen hebt die andere auf. 2Dasselbe gilt, wenn er ihn geraubt und erschlagen hat; denn er haftet sowohl durch die Klage wegen Raubes, als durch die Aquilie. 3Es ist die Frage erhoben worden, ob, wenn auf den Grund eines Diebstahls die Condiction erhoben worden, nichtsdestoweniger noch aus dem Aquilischen Gesetz geklagt werden könne? Pomponius schreibt darüber: es könne diese Klage erhoben werden, weil bei der Klage aus dem Aquilischen Gesetze eine andere Würderung statthabe, als bei der Condiction wegen Diebstahls. Denn die Aquilie begreift als Würderung den höchsten Preis [des Gegenstandes] im [verflossenen] Jahre, die Condiction wegen Diebstahls aber erstreckt sich nicht über die Zeit rückwärts bis zur [möglichen]11Retrorsum jud. accipiendi tempus; über diese Berechnung hat man viel gestritten; Jensius l. l. p. 489. sagt, der Ausdruck accipiendi jud. bezeichne die ganze Zeit, da die Condiction angestellt werden konnte, donc tandem fieret, potuit autem fieri statim a facti furti tempore. Glück XIII. S. 236. N. 57. tritt ihm auch bei. (Os. Aurel. de var. Cuj. interpr. disp. XXII. ist hier irre.) Uebrigend rührt die Jensius’sche Meinung schon von Accurs. her, und macht auch Joan. Altamiran. ad L. Aquil. Sect. V. §§. 10. sqq. (T. M. II. 54.) darauf aufmerksam. Einleitung des Verfahrens. Ist ein Sclave der Thäter, so erlischt die andere Klage, sobald er aus dem Grunde der einen an Schadensstatt ausgeliefert worden ist. 4Ingleichen haftet Derjenige, wer einen gestohlenen [Sclaven] gegeisselt hat, durch zwei Klagen, die Diebstahlsklage und die Injurienklage, und hat er ihn noch obendrein todtgeschlagen, so haftet er durch drei Klagen. 5Auch wer eine fremde Sclavin gestohlen und Angriffe auf ihre Schaamhaftigkeit gemacht hat, haftet durch zwei Klagen, denn es kann sowohl die Klage wegen Verführung eines Sclaven als wegen Diebstahls erhoben werden. 6Endlich finden auch wider Denjenigen, wer einen Sclaven, den er gestohlen, verwundet hat, zwei Klagen statt, die Aquilie und die Diebstahlsklage.
3Ulp. lib. II. de off. Procons. Wer eine aus einer Missethat entspringende Klage zum rechtlichen Austrag bringen will, der wird, wenn er auf die Würderung in Gelde klagen will, zum ordentlichen Wege Rechtens22Denn die lis pecuniaria s. civilis ist stets jur. ordinarii, s. Brencmann. de l. Remmiae exitu c. 9. (T. O. III. 1599.) zu verweisen sein, ohne zu einer Anklageschrift33Subscribere in crimen; da dieser Ausdruck hier das erste Mal vorkommt, so will ich die nöthige Bemerkung gleich hier folgen lassen, obwohl ich desfalls hauptsächlichst auf Tit. 2. des folgenden Buches verweise. Subscribere u. inscribere in crimen, ist meistens gleichbedeutend, z. B. in obiger Stelle, l. ult. de furt., l. 24. ad leg. Corn. de fals., obwohl ein Unterschied stattfindet, denn inscriptio ist professio accusatoris, qua profitetur se Cajum deferre lege Cornel. de sicar. eumque reum a se peractum iri. Dies geschieht vel libello judici porrecto, vel in codice publico querela deposita. l. 3. de accus. Mit der inscriptio wird nun die subscriptio verbunden (daher die Verwechselung) qua is, qui libellum accus. porrexit, testari debet, se professum esse, vel alius pro eo, si literas nesciat. Dadurch verpflichtete er sich zugleich zur poena talionis. Die subscriptio ist also eigentlich ein Theil der inscriptio. (In einem ganz verschiedenen Sinne ist übrigens der subscriptor causidicus zu verstehen, der sich dem accusator verbindet.) Ueber diese Materie sehe man ausser Brisson. h. v. ganz bes. Matthaeus de crimin. c. 8. de accus. p. 626 sqq. Die Uebersetzung: Anklageschrift, schien mir daher entsprechend zu sein. des Verbrechens genöthigt zu werden; wer aber auf ausserordentlichem Wege die Strafe eintreten lassen will, der muss eine Anklageschrift des Verbrechens einreichen.