De exceptione rei iudicatae
(Von der Einrede der rechtlich entschiedenen Sache.)
1Ulp. lib. II. ad Ed. Da zwischen Andern rechtlich entschiedene Sachen dritten Personen keinen Nachtheil bereiten, so kann aus demjenigen Testamente, worin die Freiheit oder ein Vermächtniss ausgesetzt worden, noch Klage erhoben werden, wenn dasselbe auch für umgestossen, ungültig, oder nicht rechtmässig erkannt11S. Jacobi Constantinaei Subtil. enodat. lib. II. c. 13. (T. O. IV. 578). worden, und es trifft die ausgesetzte Freiheit dadurch kein Nachtheil, dass ein Vermächtnissinhaber abgewiesen worden ist.
2Ulp. lib. XIII. ad Ed. Wer wider Dessen Erben Klage erhoben, der seinen Sohn übergangen hatte, und durch die Einrede abgewiesen worden ist: wenn das Testament nicht von solchem Inhalt ist, dass wider denselben der Nachlassbesitz, ertheilt werden kann, der wird, wenn der aus der Gewalt entlassene Sohn den Nachlassbesitz unberücksichtigt gelassen, nicht unbillig wieder in den vorigen Stand eingesetzt, um mit dem Erben zu klagen; so schreibt Julianus im vierten Buche der Digesten.
3Idem lib. XV. ad Ed. Julianus sagt im dritten Buche seiner Digesten, die Einrede rechtlich entschiedener Sache stehe allemal dann im Wege, wenn dieselbe Frage zwischen denselben Personen von Neuem zur Sprache gebracht werde; auch wer daher, nachdem er die einzelnen Sachen klagend gefodert, Erbschaftsklage erhebt, oder umgekehrt, der wird durch die Einrede abgewiesen werden.
4Idem lib. LXXII. ad Ed. Die Einrede rechtlich entschiedener Sache scheint stillschweigend alle diejenigen Personen zu begreifen, die eine Sache anhängig zu machen pflegen.
5Ad Dig. 44,2,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 130, Note 2.Idem lib. LXXIV. ad Ed. Wegen desselben Gegenstandes scheint auch Derjenige zu klagen, der nicht dieselbe Klage erhebt, deren er sich zuerst bediente, sondern auch wenn einer andern, jedoch in derselben Angelegenheit. So z. B. klagt Derjenige über denselben Gegenstand, der im Begriff steht, die Auftragsklage zu erheben, und dem sein Gegner versprochen, sich vor Gericht zu stellen, wenn er wegen desselben Gegenstandes die Geschäftsführungsklage erheben, oder eine Condiction anstellen will. Der Begriff wird richtig so bestimmt werden, dass nur Derjenige nicht über denselben Gegenstand Klage erhebe, wer einen Gegenstand nicht selbst [von Neuem] rechtlich in Anspruch nimmt; wenn übrigens Jemand eine Klage verändert, und dann fortstreitet, vorausgesetzt, dass es denselben Gegenstand betrifft, wenn auch in einer verschiedenen Art der Klage von der, welche er [zuerst] angestellt hatte, so scheint er über denselben Gegenstand zu klagen.
6Paul. lib. LXX. ad Ed. Man hat aus gutem Grunde angenommen, dass für jede einzelne Rechtsstreitigkeit eine Klage und eine Beendigung durch rechtliches Erkenntniss hinreichend sei, weil sonst die vervielfachte Art und Weise der Rechtsstreite zu grosse und unauflösliche Schwierigkeiten herbeiführen würde, besonders wenn verschiedene Erkenntnisse ergingen; es wird daher der Einrede der rechtlich entschiedenen Sache stets Gehör gegeben.
7Ulp. lib. LXXV. ad Ed. Ad Dig. 44,2,7 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 130, Note 14.Wenn Jemand, nachdem er das Ganze klagend gefodert, einen Theil fodert, so steht ihm die Einrede rechtlich entschiedener Sache entgegen, denn der Theil ist im Ganzen enthalten; es wird nemlich der Gegenstand als derselbe betrachtet, wenn auch nur ein Theil von Dem gefodert wird, was vorher ganz gefodert worden ist. Es ist dabei einerlei, ob es sich um einen Körper handelt, oder um eine Summe, oder um ein Recht. Hat mithin Jemand auf ein Landgut Klage erhoben, und nachher auf dessen Hälfte, gleichviel ob getheilt, oder ungetheilt, so steht ihm die Einrede entgegen. Dies wird daher auch dann der Fall sein, wenn du dich darauf berufst, dass ich einen bestimmten Ort von demjenigen Landgute fodere, worauf ich vorher geklagt habe. Ingleichen dann, wenn zwei Körper gefodert worden sind, und bald darnach nur der eine von beiden; hier wird die Einrede auch von Nachtheil sein. Ferner, wenn Jemand auf ein Landgut geklagt hat, und darauf die auf demselben gefällten Bäume fodert, oder erst ein Gehöfte, und dann den Hofplatz, oder Balken, oder Steine. Ebenso, wenn ich ein Schiff gefodert habe, und nachher einzelne Planken in Anspruch nehme. 1Wenn ich eine schwangere Sclavin klagend gefodert habe, und dieselbe nach Einleitung des Verfahrens empfangen und geboren hat, und kurz darnach ich ihr Kind fodere, so ist es eine grosse Frage, ob ich denselben Gegenstand fodere, oder einen andern. Man kann hier als Regel aufstellen, dass allemal dann dieselbe Sache gefodert werde, wenn bei dem spätern Richter dieselbe Frage vorkommt, wie bei dem frühern. In allen diesen Fällen also wird die Einrede schaden. 2Ad Dig. 44,2,7,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 130, Note 10-12.In Betreff von Backsteinen und Balken ist es aber anders, denn wer zuerst ein ganzes Gehöfte in Anspruch nimmt, und dann Backsteine, Balken oder sonst etwas Anderes als ihm gehörig fodert, der fodert allerdings etwas Anderes; wem nemlich das Gehöfte gehört, dem gehören nicht gerade auch die Backsteine; denn es kann ja auch der Eigenthümer alles Dasjenige, was mit fremden Gebäuden verbunden ist, sobald es getrennt worden, in Anspruch nehmen. 3Ad Dig. 44,2,7,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 130, Note 16; Bd. I, § 144, Note 4.Von den Nutzungen gilt dasselbe, wie von den Kindern [der Sclavinnen]; denn beide waren noch nicht in der Welt, sondern sind erst aus der Sache entstanden, die gefodert worden ist, und darum spricht mehr dafür, dass jene Einrede dem Kläger keinen Schaden thue. Wenn freilich Früchte und Kinder zum Gegenstande der Herausgabe mit gemacht und abgeschätzt worden sind, so wird folgerichtig die Einrede entgegengestellt werden müssen. 4Im Allgemeinen, kann man mit Julianus sagen, steht die Einrede rechtlich entschiedener Sache dann entgegen, wenn zwischen denselben Personen dieselbe Frage verhandelt wird, wenn auch in einer andern Art des Verfahrens. Wer also, nachdem er Erbschaftsklage erhoben, einzelne Sachen fodert, oder erst letztere fodert und dann jene erhebt, der wird mit der Einrede abgewiesen werden. 5Das Nemliche tritt ein, wenn Jemand von einem Erbschaftsschuldner die schuldige Summe fodert und nachher Erbschaftsklage erhebt, oder umgekehrt, wenn er zuerst die Erbschaftsklage erhebt und dann die Schuld fodert; denn auch hier wird die Einrede entgegenstehen; sobald ich nemlich die Erbschaftsklage erhebe, erscheinen alle Körper und Klagen, die zu der Erbschaft gehören, als Gegenstand der Foderung.
9Ulp. lib. LXXV. ad Ed. Wenn ich Erbschaftsklage wider dich erhebe, während du nichts besitzest, und nachher, wenn du Etwas zu besitzen angefangen, nochmals Erbtheilungsklage anstelle, wird mir da die mehrgedachte Einrede schaden? Ich sollte meinen, dass dieselbe nicht schade, es möge erkannt worden sein, die Erbschaft gehöre mir, oder mein Gegner, weil er nichts besass, freigesprochen worden sein. 1Wenn Jemand ein Landgut, von dem er glaubte, dass er es besitze, [in diesem Sinn gegen einen Andern] vertheidigt, und kurz darauf gekauft hat, wird derselbe, wenn die Sache für den Kläger entschieden worden, zur Herausgabe genöthigt werden? — Neratius sagt, wenn dem von Neuem auftretenden Kläger die Einrede rechtlich entschiedener Sache entgegengesetzt werde, so müsse er wegen der für ihn rechtlich entschiedenen Sache repliciren22Die Glosse formirt drei Casus, die alle nicht genügen, dieses Gesetz zu verstehen; die Sentenz des Bartolus: quod sententia lata contra non possidentem, tanquam possidentem, si mox coeperit possidere, executio hactenus suspensa peragi possit, ist zwar richtig, doch möge zur Erläuterung hier Schilter in Append. ad Exerc. 47. Pand. §. 17. sprechen: Si quis fundum quem Titius rei vindicat. ab eo petebat et quem putabat reus se possidere, quasi jure forte hered. aut cum univers. acceptum, adeoque defenderit, veluti exceptione dominii, sed eo non probato, Titio, qui suum domin. probaverat, restituere fund. condemnat. fuerit, petita executione deprehensum fuerit, a tertio fundum possideri, contra quem inauditum executio fieri non possit, mox vero condemnatus emerit fundum a tertio possidente, quaeritur, cum re secundum petitorem judicata hic execut. jam petat contra possid. ex pristina sententia, an restituere negatur? Ratio dubitandi est, quod credebat reus, actionem antea institutam fuisse inanem et se in effectu semel absolutum, quia tum non possederit. Sed exceptio haec r. jud. elidi potest replicat. r. jud. Et ait Neratius, si actori iterum petenti restitutionem vi judicati objiciatur exceptio r. jud. et lit. finitae, replicare eum oportere de re secundum se judicata. Etwas anders erklärt Jens. l. l. p. 451. diesen Fall, zwar weniger lichtvoll, gelangt aber zu demselben Resultat.. 2Julianus schreibt, die Einrede der rechtlich entschiedenen Sache pflege von der Person des Verkäufers auf den Käufer überzugehen, umgekehrt, vom Käufer an den Verkäufer dürfe sie nicht zurückkehren. Hast du daher eine Erbschaftssache verkauft, und ich dieselbe vom Käufer gefodert und den Sieg Rechtens davongetragen, so kann ich dir nicht, wenn du sie nun foderst, den Einwand entgegensetzen: wenn diese Sache nicht schon zwischen mir und Dem rechtlich entschieden ist, dem du sie verkauft hast.
11Ulp. lib. LXXV. ad Ed. Wenn die Mutter eines unmündig verstorbenen Sohnes dem Senatsbeschluss zufolge deshalb seinen Nachlass in Anspruch genommen hat, weil sie glaubte, dass, nachdem seines Vaters Testament umgestossen worden, kein Substitut vorhanden sei, und dieselbe darum verloren hat, weil des Vaters Testament nicht umgestossen war, nachdem aber des Unmündigen [vom Vater durch Substitution errichtetes] Testament eröffnet worden, sich ergeben, dass ihm Niemand substituirt worden sei, die Erbschaft von Neuem klagend gefodert hat, so, sagt Neratius, werde die Einrede der rechtlich entschiedenen Sache entgegenstehen. Ich zweifele auch nicht daran, dass ihr die Einrede der rechtlich entschiedenen Sache entgegenstehe, indessen wird ihr nach Befinden geholfen werden müssen, da sie nur aus einem Grunde33Ἡ γὰρ πρώτη κίνησις ἀπὸ τῆς αἰτίας τῆς ρήξεως γέγονεν. Basil. man sehe über die Erläuterung dieser Stelle besonders Jens. Strictur. ad Pand. p. 452. sqq., wegen umgestossenen Testaments geklagt hat. 1Auch sagt Celsus, dass, wenn ich einen Sclaven gefodert, den ich aus dem Grunde für mir gehörig gehalten habe, weil er mir von einem Andern übergeben worden ist, während er in Folge einer Erbschaft mein war, mir, wenn ich wiederum Klage erhöbe, die Einrede entgegenstehen werde. 2Ad Dig. 44,2,11,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 130, Note 6.Wenn aber Jemand ein Landgut als deswegen ihm gehörig fodert, weil Titius ihm dasselbe übergeben hat, und es nachher aus einem andern Grunde in Anspruch nimmt, so darf er, wenn der Grund ausdrücklich hinzugefügt worden44Dieses neue Beispiel vom fundus in §. 2. ist doch nur Fortsetzung von §. 1. und auch für diesen gilt der in §. 2. angeführte Umstand, causa adjecta iterum peti posse; die Basil. geben dies deutlicher dadurch, dass sie kein neues Beispiel formiren, sondern blos sagen: εἰ μέντοι καινὴν αἰτίαν προτίθησιν οὐκ ἐκβάλλεται., nicht mit der Einrede abgewiesen werden. 3Ingleichen, schreibt Julianus, dass, wenn wir, du und ich, Erben des Titius geworden wären, und du die Hälfte eines Landgutes, von dem du behauptetest, dass es ganz und gar ein erbschaftliches sei, von Sempronius klagend gefodert und verloren hast, kurz darnach aber ich dieselbe Hälfte von Sempronius gekauft habe, dir, wenn du wider mich Erbtheilungsklage erhebst, die Einrede entgegenstehen wird, weil zwischen dir und meinem Verkäufer rechtlich entschiedene Sache vorhanden ist; denn auch wenn ich vorher [von dir] dieselbe Hälfte gefodert hätte, und Erbtheilungsklage wider dich anstellen wollte, würde die Einrede entgegenstehen, es sei zwischen mir und dir rechtlich entschiedene Sache vorhanden. 4Der Ursprung einer Foderung macht eine Sache ebenfalls zu derselben. Wenn ich übrigens ein Landgut oder einen Sclaven gefodert habe, und darauf nach erhobener Klage ein neuer Grund für mich erwächst, der mir das Eigenthum zuwendet, so weist mich jene Einrede nicht ab, es müsste denn in der Zwischenzeit etwa das unterbrochene Eigenthum durch das Heimkehrrecht wieder in Kraft getreten sein55Denn dadurch entsteht keine nova causa, sondern die alte kann nur wiederhergestellt werden; οὐδὲ γὰρ ἀπὸ καὶνῆς αὐτὸν αἰτίας ἐκτησάμην. Basil.. Denn wie, wenn ein Sclave, den ich in Anspruch genommen, vom Feinde gefangen genommen, kurz darnach aber durch das Heinkehrrecht wieder erworben worden ist? Hier werde ich durch die Einrede abgewiesen werden, weil der Gegenstand als derselbe betrachtet wird. Habe ich aber das Eigenthum aus einem andern Grunde erworben, so schadet mir die Einrede nicht. Ist mir daher z. B. eine Sache unter einer Bedingung vermacht worden, und fodere ich dieselbe, nachdem ich in der Zwischenzeit das Eigenthum daran erworben habe, darauf aber, nach Eintritt der Bedingung für das Vermächtniss, nochmals, so steht, meiner Meinung nach, keine Einrede entgegen, denn das vorige Eigenthum beruhte auf einem andern Grunde, hier aber kam ein neuer hinzu. 5Das nachher erworbene Eigenthum macht nun zwar die Sache zu einer andern, nicht aber die veränderte Meinung des Klägers. Z. B. er glaubte, auf den Grund einer Erbschaft das Eigenthum zu haben; er änderte seine Ansicht, und fing an zu glauben, dass es aus dem Grunde einer Schenkung der Fall sei; dieser Umstand bewirkt kein neues Foderungsrecht, denn das Eigenthum mag von einer Art sein von welcher, und erworben, wodurch da wolle, er hat es durch die erste Eigenthumsklage zum Gegenstande einer Klage gemacht. 6Wenn Jemand zuerst auf einen Fusssteig, und dann auf eine Uebertrift Klage erhoben hat, so glaube ich, lässt sich entschieden behaupten, dass vorher etwas Anderes gefodert worden sei, als jetzt, und dass deshalb die Einrede der rechtlich entschiedenen Sache wegfalle. 7Es ist bei uns jetzt Rechtens, dass von Seiten des Klägers bei der Einrede rechtlich entschiedener Sache diejenigen Personen als gemeint verstanden werden, welche eine Sache anhängig gemacht haben, dahin werden gehören: der Geschäftsbesorger, der Auftrag erhalten, der Vormund, der Curator eines Wahnsinnigen oder Unmündigen, der Actor einer Municipalgemeinde; von Seiten der Person des Beklagten wird aber ebenfalls der Vertreter gerechnet, weil der Kläger wider diesen den Rechtsstreit anhängig macht. 8Wenn Jemand einen Sclaven von einem Haussohne gefodert hat, und nachher denselben vom Vater fodert, so hat diese Einrede statt. 9Wenn ich wider meinen Nachbar wegen Aufhalt des Regenwassers geklagt habe, nachher einer von uns Beiden sein Grundstück verkauft hat, und der Käufer Klage erhebt, oder verklagt wird, so ist diese Einrede von nachtheiliger Wirksamkeit, versteht sich von demjenigen Werke, welches zur Zeit der Einlassung auf die Klage schon errichtet war. 10Wenn ferner Titius denjenigen Gegenstand, den er von dir gefodert hatte, dem Sejus zum Unterpfande gegeben hat, und Letzterer darauf wider dich die Pfandklage erhebt, so ist zu unterscheiden, wann eher Titius [den Gegenstand] verpfändet hat; ist dies geschehen, ehe er Klage erhob, so darf ihm66Dem Sejus, Ulp. wechselt, wie öfters, die Personen. die Einrede nicht nachtheilig sein, denn jener [, Titius,] durfte dann sowohl Klage erheben, als mir77Sejus. die Pfandklage vorbehalten bleiben musste; hat er sie aber erst, nachdem er Klage erhoben, verpfändet, so spricht mehr dafür, dass die Einrede der rechtlich entschiedenen Sache von Nachtheil sei.
13Ulp. lib. LXXV. ad Ed. die Summe dieselbe, das Recht dasselbe,
14Paul. lib. LXX. ad Ed. und ob der Klaggrund derselbe, und das Verhältniss der Personen dasselbe; trifft dieses nicht Alles zusammen, so ist die Sache eine andere. Derselbe Gegenstand ist bei dieser Einrede nicht so zu verstehen, dass die gesammte vorherige Qualität und Quantität dieselbe geblieben ist, ohne allen Zuschuss oder Verminderung, sondern mit mehr Ausdehnung zum allgemeinen Besten. 1Wenn Der, welcher die Hälfte des Niessbrauchs hat, denselben ganz fodert, nachher aber die anwachsende Hälfte verlangt, so wird er nicht durch die Einrede abgewiesen, weil der Niessbrauch nicht der Portion, sondern der Person anwächst. 2Ad Dig. 44,2,14,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 130, Noten 4, 6.Die persönlichen Klagen sind von den dinglichen darin verschieden, dass, wenn mir Einer dieselbe Sache [aus verschiedenen Gründen]88Dies will Jens. l. l. p. 454. wohl nicht mit Unrecht supplirt haben. schuldig ist, jeder besondere Grund99Causae ist wohl hier unstreitig so zu verstehen, als causa debendi; die Basil. haben: ἐκ πολλῶν αἰτιῶν. an jede besondere Verbindlichkeit geknüpft bleibt, und keiner derselben durch die Foderung aus einer der letztern gefährdet wird; wenn ich aber eine dingliche Klage erhebe, ohne den Grund ausdrücklich hervorzuheben, aus dem ich behaupte, dass sie mein sei, so sind alle Gründe in der einzigen Klage begriffen; denn eine Sache kann nicht öfter als einmal mein sein, wohl aber mir mehrmals verschuldet werden. 3Wer mit einem Interdicte über den Besitz Klage erhebt, der wird, wenn er nachher die dingliche Klage erhebt, durch die obgedachte Einrede nicht abgewiesen, weil es sich bei dem Interdicte um den Besitz, bei der Klage um das Eigenthum handelt.
15Gaj. lib. XXX. ad Ed. prov. Wenn zwischen mir und dir Streit über eine Erbschaft ist, und einige Sachen aus derselben du besitzest, andere ich, so ist kein Hinderniss vorhanden, dass ich Erbschaftsklage wider dich und du wider mich erheben dürfest; wenn du aber wider mich nach bereits rechtlich entschiedener Sache Klage erhebst, so kommt es darauf an, ob erkannt worden ist, dass die Erbschaft mir gebühre, oder nicht; ist Ersteres der Fall, so wird dir die Einrede der rechtlich entschiedenen Sache entgegenstehen, weil dadurch selbst, dass erkannt worden ist, sie sei mein, umgekehrt erkannt zu sein scheint, sie sei nicht dein; wenn aber erkannt worden ist, dass sie nicht mein sei, so wird gar nicht angenommen, dass über dein Recht erkannt worden ist, weil es ja möglich ist, dass die Erbschaft weder mein noch dein sei.
17Gaj. lib. XXX. ad Ed. prov. Wenn ich eine mir gehörige Sache von dir gefodert habe, du aber deshalb freigesprochen worden bist, dass du nachgewiesen hast, ohne Arglist aus dem Besitz gekommen zu sein, nachher aber in den Besitz gekommen bist, und ich dann wiederum Klage wider dich erhebe, so wird mir die Einrede der rechtlich entschiedenen Sache nicht schaden.
18Ulp. lib. LXXX. ad Ed. Wenn Jemand auf Auslieferung geklagt hat, und darauf der Gegner freigesprochen worden ist, weil er nicht besass, und der Eigenthümer wiederum klagt, nachdem jener den Besitz überkommen, so wird die Einrede der rechtlich entschiedenen Sache nicht statthaben, weil es eine andere Sache ist.
19Marcell. lib. XIX. Dig. Jemand verpfändete Zweien zu verschiedenen Zeiten dieselbe Sache; der jüngere [Gläubiger] klagte wider den ältern mit der Pfandklage, und erhielt Recht; darauf erhob Letzterer dieselbe Klage. Nun frug es sich, ob ihm die Einrede der rechtlich entschiedenen Sache entgegenstehe? Hat er die Einrede der ihm früher verpfändeten Sache [schon im ersten Verfahren] entgegengestellt, ohne etwas Neues von Belang hinzuzufügen, so wird sie ihm ohne Zweifel entgegenstehen, denn dann bringt er dieselbe Frage nochmals zur Sprache.
20Pompon. lib. XVI. ad Sabin. Wenn Klage aus dem Testamente wider den Erben von Dem erhoben worden ist, der, da ihm das gesammte Silber vermacht worden war, glaubte, es seien ihm blos die Tische vermacht, und blos deren Schätzung in der Klage berücksichtigt hatte, so sagt Trebatius, dürfe er nachher auch auf das vermachte Silber Klage erheben, und es werde ihm die Einrede nicht entgegenstehen, weil Dasjenige [vorher] nicht gefodert worden sei, was der Kläger weder zu fodern geglaubt, noch der Richter in der Klage gemeint habe.
21Idem lib. XXXI. ad Ed. Wenn ich Klage wider den Erben erhoben habe, weil mir im Testamente das Silber vermacht worden war, und nachher, nach Eröffnung eines Codicilles sich ergab, dass mir auch das Gewebe vermacht worden sei, so ist die Angelegenheit wegen des letztern nicht in die vorige Klage mit aufgenommen, weil weder die streitenden Theile noch der Richter annahmen, dass es sich darin um etwas Anderes handele, als um das Silber. 1Ad Dig. 44,2,21,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 137, Note 6.Wenn ich eine Heerde gefodert habe, und deren Anzahl sich vermindert oder vermehrt hat, und dann dieselbe Heerde nochmals fodere, so wird mir die Einrede entgegenstehen. Dies glaube ich, wird auch dann der Fall sein, wenn ich ein bestimmtes Stück Vieh aus der Heerde [beim zweiten Male] gefodert habe, vorausgesetzt, dass es vorher schon darunter war. 2Ad Dig. 44,2,21,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 130, Note 14.Wenn du den Stichus und Pamphilus als deine Sclaven gefodert hast, und nachdem dein Gegner freigesprochen worden, den Stichus von demselben nochmals als dir gehörig foderst, so steht dir die Einrede entgegen. 3Wenn ich ein Landgut als mir gehörig gefodert habe, und nachher dessen Niessbrauch in Anspruch nehme, der mir aus demselben Grunde gebühren soll, aus dem das Landgut mir gehörte, so wird mir die Einrede entgegenstehen, weil Derjenige, wer das Landgut hat, den Niessbrauch nicht als sein in Anspruch nehmen kann. Habe ich aber den Niessbrauch, der mir gehörig war, in Anspruch genommen, und will nachher, da ich die Eigenheit1010Diese Uebersetzung von proprietas, sowie proprietarius durch Eigenheitsherr giebt der Recensent in der Lpzgr. Litztg. für monstra aus; dieser Vorwurf würde nun zwar weniger mich, als Glücken (Thl. VIII. S. 30) treffen, der diese Uebersetzung aufgebracht hat, allein ich kann denselben gar nicht als solchen anerkennen, und finde die Uebersetzung zum Unterschied vom dominium und dominus recht passend. Doch sollte man nicht erwarten von Jemandem den Vorwurf eines fabricirten monstri zu hören, der Praefectus praetorio durch Militairgouverneur und Praefectus urbi durch Civilgouverneur übersetzt, gut gewählt findet (L. L. a. a. O. S. 15). Einen ähnlichen ebenso grundlosen Vorwurf des Recensenten s. in der Anm. zu l. 35 de oblig. et action. erlangt, nochmals wegen des Niessbrauchs Klage erheben, so lässt sich behaupten, dass die Sache nun eine andere sei, weil der vorige Niessbrauch, nachdem ich die Eigenheit des Landguts erlangt habe, aufhört mir [als solcher] zu gehören, und vermöge des vollen Eigenthums wie aus einem neuen Grunde wiederum mein wird. 4Wenn du für meinen Sclaven gebürgt hast, und dann wider mich über das Sondergut Klage erhoben worden ist, nachher aber wider dich deshalb Klage erhoben wird, so darf die Einrede rechtlich entschiedener Sache vorgeschützt werden.
22Paul. lib. XXXI. ad Ed. Wenn wider einen Erben die Klage wegen etwas Niedergelegten erhoben worden ist, so wird dennoch auch wider die übrigen Erben deshalb rechtlichermaassen Klage erhoben werden können, und ihnen die Einrede rechtlich entschiedener Sache nichts nützen; denn wenn auch in den Klagen wider Alle dieselbe Frage zur Sprache kommt, so macht doch der Wechsel der Personen, wider welche jede einzeln im eignen Namen geklagt wird, die Sache allemal zu einer andern. Ebensowenig wird daher, wenn über eine Arglist des Erblassers Klage erhoben worden ist, und nachher über eine solche des Erben selbst geklagt werden will, die Einrede der rechtlich entschiedenen Sache von Nachtheil sein, weil der Gegenstand der Klage ein anderer ist.
23Ulp. lib. III. Disput. Wenn eine Klage durchgeführt worden ist, worin die Zinsen allein gefodert worden sind, so ist nicht zu besorgen, dass die Einrede rechtlich entschiedener Sache der Foderung des Capitals im Wege stehe; denn da sie gar nicht zuständig ist, so kann sie auch, wenn sie vorgeschützt worden ist, keinen Schaden thun. Dasselbe wird auch dann der Fall sein, wenn Jemand mit einer Klage guten Glaubens nur die Zinsen rechtlich verfolgen will; denn dieselben werden für die Zukunft dann nichtsdestoweniger gefällig; denn solange der Contract guten Glaubens dauert, werden die Zinsen laufen.
24Julian. lib. IX. Dig. Wenn Jemand einen Gegenstand vom Nichteigenthümer gekauft hat, bald darnach, als der Eigenthümer Klage wider ihn erhob, freigesprochen worden ist, nachher aber den Besitz verloren hat, und dann wider den Eigenthümer Klage erhoben hat, so wird ihm wider die Einrede: wenn die Sache nicht sein ist, mit der Replik geholfen werden, wenn nicht rechtlich entschiedene Sache vorhanden ist.
25Idem lib. LI. Dig. Wenn Jemand, der nicht Erbe war, die Erbschaftsklage erhoben hat, nachher aber, nachdem er Erbe geworden, dieselbe Klage erhebt, so wird er durch die Einrede der Arglist nicht abgewehrt werden. 1Ad Dig. 44,2,25,1ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 349: Actio quanti minoris auf Restitution des ganzen Kaufpreises im Falle der völligen Entwerthung der Waare durch den Fehler.Es steht in des Käufers Macht, ob er binnen sechs Monaten lieber mit der Wandelklage klagen will, oder mit der, welche deswegen ertheilt wird, wieviel weniger der Sclave beim Verkauf werth gewesen ist. Denn die letztere Klage enthält auch die Nothwendigkeit zur Zurücknahme, wenn der Sclave mit einem solchen Mangel behaftet ist, dass ihn der Kläger deshalb nicht gekauft haben würde; es wird daher mit Recht behauptet werden, dass Derjenige, wer eine von beiden erhoben hat, und nachher die andere erheben will, mit der Einrede der Arglist abgewiesen werden wird. 2Wenn du dich der Führung meiner Geschäfte unterzogen und ein Landgut in meinem Namen gefodert hast, und ich nachher diese deine Klage nicht genehmigt, sondern dir aufgetragen habe, dasselbe Landgut von Neuem zu fodern, so wird [dir] die Einrede rechtlich entschiedener Sache nicht entgegenstehen, denn durch die Dazwischenkunft des Auftrags ist die Sache zu einer andern geworden. Dasselbe ist der Fall, wenn auch keine dingliche, sondern eine persönliche Klage erhoben worden war.
26African. lib. IX. Quaest. Ich habe wider dich Klage erhoben, dass mir das Recht zustehe, mein Haus zehn Fuss höher zu bauen, nachher klage ich darauf, ich sei berechtigt, es um zwanzig Fuss zu erhöhen; hier wird mir ohne Zweifel die Einrede der rechtlich entschiedenen Sache entgegenstehn. Aber diese wird mir auch dann entgegenstehen, wenn ich wiederum dergestalt klagen will, es stehe mir das Recht zu, bis auf andere zehn Fuss höher zu bauen, indem man rechtmässigerweise einen oberhalb befindlichen Theil nicht haben kann, wenn man nicht den unterhalb befindlichen ebenfalls rechtmässigerweise hat. 1Endlich wird auch die Einrede entgegenstehen, wenn zuerst ein Landgut gefodert worden ist, und nachher eine in dessen Nähe in einem Flusse entstandene Insel.
27Neratius lib. VII. Membran. Wenn es sich darum handelt, ob eine Sache dieselbe sei, so ist auf Folgendes zu sehen, die Personen, den fraglichen Gegenstand selbst, den nächsten Grund zur Klage; einerlei hingegen ist es, aus welcher Ursache Jemand glaubt, dass ihm der Grund zur Klage zuständig sei; gerade wie [es nichts zur Sache thut,] wenn Jemand neue Urkunden für seine Sache aufgefunden, nachdem wider ihn erkannt worden war.
28Papin. lib. XXVII. Quaest. Die Einrede der rechtlich entschiedenen Sache wird Dem nachtheilig sein, wer in dessen Eigenthum nachgefolgt ist, der die Klage geführt hat.
29Idem lib. XI. Respons. Ad Dig. 44,2,29 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 584, Note 24.Dem Miterben, der nicht mitgeklagt hat, kann zwar die Einrede der rechtlich entschiedenen Sache nicht entgegenstehen, doch1111Nec etc. es muss hierin ein Gegensatz liegen; dies beweist das vorhergehende quidem und das nachherige sed Practoris. Die Basil. haben ὅθεν, bei ihnen fühlte daher schon Gul. Ott. Reitz in not. crit., dass ὅμως besser zu lesen sei. (T. M. V. p. 84. n. 18) kann ein auf den Grund eines Fideicommisses noch nicht freigelassener Sclave, sobald für die Freiheit entschieden worden, nicht in die Sclaverei zurückgefodert werden, sondern es muss hier der Ausspruch des Prätors aufrechterhalten werden, was zum Antheile Dessen allein, der unterlegen, nicht geschehen kann. Denn so nahm man auch an, dass, wenn der eine von zwei Miterben durch die Lieblosigkeitsklage überwunden worden, oder auch von zweien getrennt Klagenden der eine obgesiegt hat, die Freiheitsertheilungen bestehend bleiben; jedoch ist hierbei hinzuzusetzen, dass es im Kreise der Amtspflicht des Richters liege, für die Schadloshaltung des Obsiegenden und künftigen Freilassers zu sorgen. 1Wenn der Schuldner über das Eigenthum einer von ihm verpfändeten Sache, ohne den Gläubiger davon zu benachrichtigen, eine Klage erhoben und ein widriges Erkenntniss erhalten hat, so ist nicht anzunehmen, dass der Gläubiger an die Stelle des Besiegten nachfolge, wenn das Pfandübereinkommen dem Erkenntniss vorangegangen ist.
30Ad Dig. 44,2,30Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 130, Note 4.Paul. lib. XIV. Quaest. Ein zum sechsten Theile eingesetzter Erbe, der testamentslos gesetzmässiger Erbe sein kann, foderte, als er Frage über das Rechtsverhältniss des Testaments erhob, von dem einen der eingesetzten Erben die Hälfte der Erbschaft, ohne Recht zu erhalten. In dieser Foderung scheint er zugleich den sechsten Theil mitgefodert zu haben, und wenn er daher von demselben nochmals aus dem Testamente diese Portion zu fodern anfängt, so wird ihm die Einrede der rechtlich entschiedenen Sache entgegenstehen. 1Ad Dig. 44,2,30,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 248, Noten 25, 26.Latinus Largus: Als über eine Erbschaft zwischen Maevius, dem sie gehörte, und Titius, der den Streit erhoben hatte, ein Vergleich geschlossen ward, so geschah die Uebergabe der Erbschaftssachen an den Erben Maevius von Seiten des Titius, bei welcher Gelegenheit er ihm auch ein ihm allein gehöriges Landgut, welches er vor vielen Jahren dem Grossvater desselben Maevius, und nachher auch einem Andern verpfändet hatte, auf den Grund des Vertrages übergab; hierauf verfolgte der spätere Gläubiger des Titius sein Recht, und siegte ob; nach dieser Klage fand der Erbe Maevius unter dem Nachlass seines Grossvaters eine vor vielen Jahren aufgesetzte Handschrift desselben Titius, aus welcher hervorging, dass das mit zum Vergleich gezogene Landgut seinem Grossvater von demselben Titius ebenfalls verpfändet worden sei; da nun also feststand, dass dieses Landgut dem Grossvater des Erben Maevius früher verpfändet worden sei, kann er da sein Recht, was er zu der Zeit, als über das Landgut geklagt ward, nicht kannte, ohne dass eine Einrede ihm entgegenstehe, verfolgen? — Antwort: wenn es sich um das Eigenthum des Landgutes handelt, und wir annehmen, dass für den Kläger entschieden worden sei, so wird dem in der ersten Klage Besiegten, von neuem Klagenden die Einrede der rechtlich entschiedenen Sache entgegenstehen, weil sein Recht zugleich mit zur Erörterung gezogen erscheint, wenn der Kläger seine Foderung beweist; wenn aber der freigesprochene Besitzer, nachdem er den Besitz verloren, dasselbe Landgut von Demselben, der früher unterlegen hat, fodert, so wird die Einrede nicht entgegenstehen; denn dann erscheint in der von dem Letztern erhobenen Klage über des Erstern Recht gar nichts bestimmt worden zu sein. Ist aber wider den frühern Gläubiger die Pfandklage erhoben worden, so kann der Fall eintreten, dass über des Besitzers Recht gar keine Erörterung geschehen ist, weil nicht, wie bei Fragen über das Eigenthum, was mir gehört, keinem Andern gehört, so auch bei Verbindlichkeiten durchaus folgt, dass, was der Eine als ihm verpfändet beweist, einem Andern nicht verpfändet sei, und es wird richtiger behauptet, es stehe die Einrede nicht entgegen, weil nicht das Recht des Besitzers zur Frage gezogen worden ist, sondern allein die Verbindlichkeit. In der vorliegenden Frage kommt aber meiner Ansicht nach mehr darauf an, ob durch die Erwerbung des Eigenthums das Pfandrecht erloschen ist; denn sobald der Gläubiger Eigenthümer geworden ist, so kann das Pfandrecht nicht länger währen; doch aber ist ihm die Pfandklage zuständig, denn es ist nicht zu leugnen, dass der [fragliche] Gegenstand zum Pfande gegeben und dennoch keine Befriedigung erfolgt ist; daher glaube ich, dass die Einrede der rechtlich entschiedenen Sache nicht entgegenstehe1212Ich finde diesen Fall gar nicht so schwer, wie ihn Jens. l. l. p. 456. macht, der meines Erachtens denselben nicht einmal ganz richtig versteht..