De loco publico fruendo
(Von dem Genuss eines öffentlichen Platzes.)
1Ulp. lib. LXVIII. ad Ed. Der Prätor sagt: Ich verbiete, Demjenigen, der einen öffentlichen Platz gepachtet hat und seinem Gesellschafter, dessen Genuss Derjenige, der ein Recht zur Verpachtung hatte, ihm verpachtet hat, in der Befugniss, den Genuss zufolge des Pachtcontracts zu ziehen, Gewalt anzuthun. 1Es ist klar, dass dieses Interdict des öffentlichen Besten wegen begründet, denn es schützt die öffentlichen Zölle, da Jedem untersagt wird, Dem Gewalt anzuthun, der ihren Genuss erpachtet hat. 2Wenn aber Beide, der Pächter und sein Gesellschafter das Interdict erheben wollen, so muss der Pächter selbst den Vorzug haben. 3Der Prätor sagt: die Befugniss des Genusses zufolge des Pachtcontracts; mit Recht sagt er: zufolge des Pachtcontracts; denn wer über den Contract hinaus, oder demselben zuwider den Genuss verlangt, darf nicht gehört werden.