Ne quid in loco publico vel itinere fiat
(Dass an einem öffentlichen Platze oder Wege Etwas nicht geschehe.)
1Paul. lib. LXIV. ad Ed. Der Prätor verbietet, an einem öffentlichen Platze zu bauen, und ertheilt zu dem Ende ein Interdict.
2Ulp. lib. LXVIII. ad Ed. Der Prätor sagt: dass du auf einem öffentlichen Platze Etwas nicht thuest, und in denselben einlegest11Immittere hat hier den allgemeinen Begriff von vorschieben, über den Luftraum vorwärts hinaus, der die Grenze des zu Beklagenden ausmacht, sei es in die Luft, oder in den Erdboden., wodurch ihm ein Schade zugefügt wird, ausgenommen da, wo es dir durch ein Gesetz, einen Senatsbeschluss, oder das Edict, oder ein Decret des Kaisers gestattet worden, was in dieser Hinsicht geschehen ist, darüber werde ich kein22Non rechtfertigt Haubold in der Zeitschrift f. gesch. RW. III. 371. n. 35. Interdict ertheilen. 1Dieses Interdict ist ein verbietendes. 2Hierdurch ist sowohl für das allgemeine Beste, als für das der Privaten gesorgt worden. Denn die öffentlichen Plätze dienen auch zum Gebrauch der Privaten, nemlich vermöge des Rechts des Staates, nicht als Jedem eigenthümlich gehörig, und man hat ebensoviel Recht auf die Behauptung desselben, als Jeder aus dem Volke zur Verhinderung [des dawider Unternommenen]33Quod si quid in loco publico fiat, quo damnum alteri datur, aut detrimentum publico adfertur, prohibitorium ei, qui laeditur, et cuivis ex populo competit interdictum, ne quid in via publica vel itinere publico fiat. Voet. ad h. l. T. II. p. 842a.; wird daher an einem öffentlichen Orte ein Werk errichtet, welches einem Privaten zum Nachtheil gereicht, so kann er mit einem verbietenden Interdicte belangt werden, zu welchem Ende dieses Interdict begründet ist. 3Was unter der Benennung eines öffentlichen Ortes zu verstehen sei, davon bestimmt Labeo den Begriff dahin, dass sie freie Plätze, Inseln, Aecker, öffentliche Strassen und Wege begreife. 4Dieses Interdict geht diejenigen Plätze, welche Eigenthum des Fiscus sind, meiner Ansicht nach, nicht an, denn auf diesen darf ein Private weder Etwas unternehmen, noch verbieten, denn die fiscalischen Sachen sind gleichsam eigenthümliche und private des Kaisers; wenn also Jemand an diesen Etwas unternimmt, so hat dieses Interdict keinen Falls statt, sondern, wenn Streit darüber entstehen sollte, sind die Präfecten der [Kaiser] Richter. 5Es bezieht sich also dieses Interdict auf diejenigen Orte, die zum öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, sodass, wenn hier Etwas geschieht, was einem Privaten Schaden bringt, der Prätor mit seinem Interdicte einschreitet. 6Wenn Jemand einen an einem Balkon44Moenianum, s. Vitruv. V. 8. pr. (Rode’sche Uebersetzung). befestigten Vorhang hat, der die Hellung des Nachbars schmälert, so findet das Interdict analog statt: dass du nichts an einem öffentlichen Orte vorschiebest, wodurch du die Hellung des Cajus Sejus schmälerst. 7Wenn Jemand Etwas, das er an einem öffentlichen Orte errichtet bisher gehabt55Dessen Errichtung bisher hätte verhindert werden können., ausbessern will, so, sagt Aristo, habe dieses Interdict statt, um ihn daran zu verhindern. 8Wider Den, der einen Damm ins Meer hineingebaut hat, steht Dem das Interdict analog zu, dem dieser Bau schädlich ist; wenn aber Niemandem dadurch ein Schade entsteht, so muss Derjenige, welcher am Ufer einen Bau aufführt, oder einen Damm ins Meer hineinbaut, geschützt werden. 9Wenn Jemand am Fischen oder Schiffen im Meere behindert wird, so wird er das Interdict nicht haben; ebensowenig Derjenige, der am Spielen auf einem öffentlichen Platze, am Baden in einem öffentlichen Bade, oder am Zuschauen in einem Theater verhindert wird; in allen diesen Fällen muss man zur Injurienklage greifen. 10Mit Recht sagt der Prätor: wodurch Dem und Dem ein Schaden entsteht; denn sobald die Errichtung von irgend Etwas an einem öffentlichen Orte erlaubt wird, muss dies so geschehen, dass Niemandem dadurch Unrecht geschehe; und so pflegt auch der Kaiser seine Erlaubniss zu ertheilen, so oft um die Errichtung eines Neubaues nachgesucht wird. 11Schaden zu haben wird von Dem angenommen, der einen Vortheil verliert, den er von dem öffentlichen Orte zog, er sei von einer Art, von welcher da wolle. 12Wenn mithin Jemandes Aussicht, oder Eingang zum Hause verschlechtert oder verengt wird, so ist das Interdict von Nöthen. 13Wenn ich an einem öffentlichen Orte ein Gebäude aufgeführt habe, in Folge dessen mein Abfluss, der von meinem Gehöfte ohne alles Recht auf das deinige ablief, zu fliessen aufhört, so glaubt Labeo, dass ich nicht durch das Interdict hafte. 14Wenn aber freilich dieses Gebäude eine Schmälerung der Hellung deines Gehöfts zur Folge hat, so ist das Interdict zuständig. 15Ingleichen, sagt er, wenn ich an einem öffentlichen Orte baue und nachher dieses Gebäude dem hinderlich ist, das du ebenfalls an dem öffentlichen Orte aufgeführt hast, so falle dieses Interdict weg, weil du auch unerlaubterweise gebauet hast, du müsstest es denn zufolge dir zugestandenen Rechtes dazu gethan haben. 16Wenn Jemand vom Kaiser ohne Weiteres die Erlaubniss erhalten hat, an einem öffentlichen Orte einen Bau aufzuführen, so ist nicht anzunehmen66credendus (Flor.) scheint mir dem (Hal.) concedendum vorzuziehen., dass ihm so zu bauen gestattet sein solle, dass einem Andern daraus ein Nachtheil entstehe, und es wird dies auch so nicht gestattet, es müsste denn Jemand dazu eine ausdrückliche Erlaubniss erhalten haben. 17Hat Jemand an einem öffentlichen Orte ohne Widerspruch gebauet, so wird er nicht zur Hinwegnahme genöthigt, damit die Stadt nicht durch Ruinen entstellt werde, weil das Interdict ein verbietendes und nicht ein die Wiederherstellung verfügendes ist. Steht das Gebände aber dem öffentlichen Gebrauch im Wege, so muss es Derjenige, welcher die öffentlichen Bauten besorgt, abreissen lassen, oder, wenn es nicht im Wege steht, ihm einen Grundzins auferlegen; denn diese Abgabe wird darum Grundzins genannt, weil sie für den Grund und Boden bezahlt wird. 18Solange aber ein Bau noch nicht aufgeführt ist, liegt es im Kreise der Amtspflicht des Richters, die Errichtung desselben mittels zu fodernder Sicherheitsbestellung zu verhindern; dieselbe Sicherheitsbestellung ist auf die Person der Erben und übrigen Rechtsnachfolger auszudehnen. 19Mit den heiligen Plätzen verhält es sich anders, denn auf einem solchen Etwas zu errichten, ist nicht nur verboten, sondern es wird auch die Wiederherstellung Dessen, was unternommen worden, anbefohlen, und zwar wegen der Religion. 20Der Prätor sagt: ich verbiete, auf einer öffentlichen Strasse oder Wege Etwas zu unternehmen und hineinzuschieben, wodurch diese Strasse oder dieser Weg schlechter ist, wird. 21Eine öffentliche Strasse heisst diejenige, deren Grund und Boden öffentliches Gut ist; denn was man von einer Privatstrasse versteht, versteht man nicht auch von einer öffentlichen; bei erstern gehört der Grund und Boden einem Dritten, und wir haben blos das Recht, darauf zu gehen und zu fahren; allein bei den letztern ist der Grund und Boden öffentliches Gut, mit bestimmten Grenzen der Breite von Dem umzogen, der das Recht hat, über öffentliches Gut zu verfügen, um zur öffentlichen Passage zu dienen. 22Die Strassen sind theils öffentliche, theils Privat-, theils Dorfstrassen. Oeffentliche Strassen nennt man diejenigen, welche die Griechen βασιλικάς (königliche), und die Unsern prätorische oder auch Consularstrassen nennen. Privatstrassen sind diejenigen, welche Manche Feldwege nennen; Dorfstrassen sind die in den Dörfern, oder die nach Dörfern führen; Einige halten diese auch für öffentliche; dies ist insofern richtig, wenn ein solcher Weg nicht aus gemeinschaftlichen Beiträgen der Privaten angelegt worden ist; etwas Anderes freilich ist es, wenn sie aus gemeinschaftlichen Beiträgen der Privaten ausgebessert werden; wenn dies der Fall ist, so ist darum eine Strasse noch nicht eine Privatstrasse, denn die Ausbesserung geschieht darum auf gemeinschaftliche Kosten, weil der Gebrauch und der Nutzen allgemein ist. 23Von den Privatwegen kann man zwei Arten annehmen, solche, die sich auf Aeckern befinden, denen eine Dienstbarkeit auferlegt ist, sodass sie zu dem Acker eines Andern hinführen, oder solche, die zu Aeckern hinführen, auf denen Jedem die Passage freisteht, und welche von einer Consularstrasse auslaufen, und so nach dieser eine Strasse, ein Weg, oder eine Uebertrift, die nach einem Landhause führt, aufnimmt; diejenigen also, welche von einer Consularstrasse ab nach Landhäusern oder andern Meiereien führen, kann man auch, meines Bedünkens, selbst als öffentliche betrachten. 24Dieses Interdict betrifft übrigens nur Landstrassen, und nicht Stadtstrassen; die Besorgung letzterer liegt den Magistraten ob. 25Wenn die Passage auf einer öffentlichen Strasse gehemmt, oder der Weg beeinträchtigt wird, so schreiten die Magistrate ein. 26Wenn Jemand einen Kloak in eine öffentliche Strasse ableitet, und dadurch die Strasse weniger brauchbar wird, so, sagt Labeo, hafte derselbe; denn es wird angenommen, dass er etwas hineingeschoben habe. 27Wenn ferner Jemand auf seinem Landgute einen Graben gezogen hat, damit das Wasser sich darin sammele und auf die Strasse ablaufe, so haftet er ebenfalls durch das Interdict; denn es wird auch hier angenommen, dass er etwas hineingeschoben habe. 28Ingleichen schreibt Labeo, dass, wenn Jemand auf seinem Grund und Boden dergestalt gebaut hat, dass das auf der Strasse sich sammelnde Wasser in Pfützen stehen bleibt, er durch dieses Interdict nicht gehalten werde, weil er das Wasser nicht dahinleitet, sondern nicht aufnimmt. Nerva schreibt aber richtiger, er hafte in beiden Fällen. Wenn freilich ein Landgut an eine öffentliche Strasse stösst, und das davon abgeleitete Wasser den Weg schlecht macht, dieses Wasser aber vom Landgute deines Nachbars auf das deinige fliesst, so finde, wenn du dieses Wasser aufnehmen müssest, das Interdict wider deinen Nachbar statt, wo nicht, so hafte dein Nachbar nicht, wohl aber du; denn es wird Derjenige als handelnde Person angenommen, der den Gebrauch dieses Wassers hat. Derselbe Nerva schreibt, dass, wenn aus dem Interdicte wider dich geklagt werde, du zu weiter nichts gezwungen werden könnest, als nach Dessen Ermessen, der dich verklagt, deinen Nachbar anzugreifen; wolle man hier etwas Anderes bestimmen, so werde daraus erfolgen, dass du noch dann haften müssest, wenn du auch den Nachbar schon im guten Glauben verklagt habest, und es nicht an dir liege, dass du den Nachbar auf Ermessen des Klägers nicht verklagest. 29Ad Dig. 43,8,2,29Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 169, Note 20.Derselbe sagt, wenn ein Ort allein77Soli, ich behalte solo (Flor.) durch den Geruch verpestet werde, so sei es nicht unzulässig88Non esse ab re de ea (re Hal.) Int. uti; der Sinn ist klar, über die Versuche der Kritik s. d. Note in der Gött. C. J. Ausgabe., deshalb sich des Interdicts zu bedienen. 30Dieses Interdict leidet auch auf das Vieh Anwendung, das auf einer öffentlichen Strasse oder Wege weidet und den Weg ruinirt. 31Hernach sagt der Prätor: wodurch die Strasse und der Weg schlechter ist, wird; das [will sagen], entweder sogleich schlechter ist, oder nachher, hierauf deuten nemlich die Worte: ist, wird. Denn Manches ist von der Art, dass es durch seine Folge auf der Stelle schadet, Manches von der Art, dass es zwar nicht sogleich schädlich ist, aber künftig schädlich sein muss. 32Die Verschlechterung einer Strasse ist aber so zu verstehen, wenn ihr Gebrauch zur Passage verdorben wird, nemlich zum Gehen und Fahren, z. B. sie vorher eben war und nun uneben wird, hart statt weich, enge statt breit, morastig statt trocken. 33Ich weiss, dass der Fall in Frage gestellt worden ist, ob es erlaubt sei, einen Kanal durch eine öffentliche Strasse zu ziehen und eine Brücke darüber zu schlagen? Die Meisten sind der Ansicht, dass der [Thäter] durch das Interdict gehalten werde, denn er darf die Strasse nicht schlechter machen. 34Dieses Interdict ist von immerwährender Dauer und steht Jedem aus dem Volke zu; die Verurtheilung richtet sich darnach, wieviel der Kläger dabei betheiligt ist. 35Der Prätor sagt: Was du auf einer öffentlichen Strasse oder Wege errichtet oder hineingeschoben hast, wodurch die Strasse oder der Weg schlechter wird, das sollst du wiederherstellen. 36Dieses Interdict entspringt aus demselben Grunde wie das vorige und es findet nur der einzige Unterschied statt, dass dieses die Wiederherstellung verfügend, jenes verbietend ist. 37Durch dieses Interdict haftet nicht Derjenige, wer auf einer öffentlichen Strasse Etwas unternommen hat, sondern der etwas darauf Errichtetes innehat; hat es daher der Eine errichtet und der Andere hat es inne, so haftet der Letztere, und dies ist auch nützlicher, weil Derjenige es wieder in den vorigen Zustand herstellen kann, der das darauf Errichtete oder Hineingeschobene innehat. 38Innehaben wird von Dem verstanden, der den Gebrauch davon hat und das Recht des Besitzes geniesst, er mag das Werk selbst aufgeführt, oder auf den Grund eines Kaufs, Pachts, Vermächtnisses, durch Erbschaft, oder auf irgend eine andere Weise erworben haben. 39Daher glaubt Ofilius, dass, wer das Werk als aufgegeben verlassen, was er errichtet, wenn er eine öffentliche Strasse verdorben hat, durch das Interdict nicht hafte; denn er hat das nicht mehr inne, was er errichtet hat. Doch frägt sich, ob wider ihn keine Klage ertheilt werden müsse? und ich glaube, dass ein analoges Interdict statthabe, dass er Das, was er auf einer öffentlichen Strasse gebaut, wiederhinwegnehme. 40Wenn von deinem Landgute ein Baum auf einen öffentlichen Weg so gefallen ist, dass er der Passage im Wege ist, und du ihn als aufgegeben liegen lässest, so, schreibt Labeo, haftest du nicht; sei jedoch, fügt er hinzu, der Kläger bereit, denselben auf seine Kosten hinwegzuschaffen, so werde er zweifelsohne das Interdict wegen Ausbesserung öffentlicher Strassen wider dich anstellen können. Wenn du ihn aber nicht als aufgegeben liegen lässest, so könne dieses Interdict mit Erfolg wider dich erhoben werden. 41Derselbe Labeo schreibt, wenn mein Nachbar eine Strasse durch einen Bau verdorben hat, so kann ich, wenn das Werk, was er errichtet, auch sowohl mir als ihm von Nutzen gewesen, dennoch, sobald er es seines Landgutes allein wegen gethan, mit dem Interdicte angegriffen werden; haben wir aber Beide zusammen das Werk besorgt, so haften wir Beide. 42Dieses Interdict hat auch wider Den statt, der es arglistigerweise dahin gebracht hat, dass er nicht mehr im Besitz ist, oder [das Errichtete nicht mehr] hat; denn es muss Derjenige, der Etwas besitzt oder hat, ebenso daran sein, wie Derjenige, durch dessen Arglist es dahingekommen ist, dass das Eine oder das Andere nicht mehr stattfindet; hierin scheint mir des Labeo Ansicht richtig. 43Sollst du wiederherstellen sagt er; wiederherzustellen wird von Dem verstanden, der Etwas in den vorigen Zustand wieder einführt; dies geschieht, wenn Jemand das Errichtete wiederhinwegnimmt, oder was hinweggenommen worden, wiederherbeischafft, und zuweilen auf seine Kosten. Denn ist Derjenige, wider den das Interdict angestellt worden99Dies ist unzweifelhaft der Sinn, man mag nun lesen, cum quo quis, oder, quo qui, oder quocum interdixit, s. bes. Jens. l. l. p. 447. der quoi quis lesen will., selbst Der gewesen, der es gethan hat, oder auf seinen Befehl ein Anderer, oder hat er das Geschehene genehmigt, so muss er es auf seine Kosten wiederherstellen; ist aber nichts von alle Dem vorgefallen, sondern hat er das Errichtete blos so gehabt, so braucht er sich blos [die Hinwegnahme] gefallen zu lassen. 44Es ist zu wissen, dass dieses Interdict nicht an eine Frist gebunden ist, denn es hat das öffentliche Beste zum Gegenstande, und die Verurtheilung geschieht darnach, wieviel dem Kläger an Hinwegnahme des Errichteten gelegen ist. 45Der Prätor sagt: Dass Dem und Dem das Gehen und Fahren auf einer öffentlichen Strasse oder einem öffentlichen Wege nicht gestattet sei, verbiete ich, ihm Gewalt anzuthun.
3Cels. lib. XXXIX. Dig. Die Seeküsten, an denen das Römische Volk die Oberherrschaft hat, gehören nach meiner Ansicht dem Römischen Volke. 1Der Gebrauch des Meeres ist allen Menschen gemeinschaftlich; darin gesetzte Roste1010S. Glück II. S. 493. n. 82. gehören Dem, der sie gelegt hat; wird aber der Gebrauch des Ufers und des Meeres dadurch beeinträchtigt, so darf es nicht gestattet werden.
5Ad Dig. 43,8,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 458, Note 5.Paul. lib. XVI. ad Sabin. Wenn der Kanal1111Rivus das wirkliche Gerinne des Wassers, Vitruv VIII. 7. (Rode’sche Uebers.). einer Wasserleitung, der durch einen öffentlichen Platz gezogen worden ist, einem Privaten Schaden bringt, so wird demselben die Klage aus dem Zwölftafelgesetz zustehen, dass [ihm] dem Eigenthümer für Schaden Sicherheit bestellt werde.
6Julian. lib. XLIII. Dig. Demjenigen, der das Interdict anstellt, dass Etwas auf einem öffentlichen Platze nicht geschehe, wodurch einem Privaten ein Schaden erwächst, steht demungeachtet, dass er wegen eines öffentlichen Platzes interdicirt, nichtsdestoweniger frei, einen Geschäftsbesorger zu bestellen.
7Idem lib. XLVIII. Dig. Gleichwie Derjenige, der ohne Jemandes Widerspruch auf einem öffentlichen Platze gebaut hat, nicht zur Wiederhinwegnahme genöthigt werden kann, damit die Stadt nicht durch Ruinen entstellt werde, wird Der, welcher dem Edicte des Prätors zuwider gebaut hat, zur Wiederhinwegnahme des Gebäudes genöthigt, denn sonst ist die Gewalt des Prätors ohne Kraft und lächerlich.