De Salviano interdicto
(Vom Salvianischen Interdict.)
1Julian. lib. XLIX. Dig. Ad Dig. 43,33,1 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 226a, Note 11; Bd. I, § 236, Note 5.Wenn ein Pächter in ein Landgut eine Sclavin Namens eines Pfandes eingeführt und selbige verkauft hat, so muss ein analoges Interdict auf die Erlangung des Kindes ertheilt werden, welches beim Käufer von derselben geboren worden ist. 1Ad Dig. 43,33,1,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 236, Note 5.Wenn ein Pächter in ein Zweien gehöriges Landgut Sachen im Namen eines Unterpfandes hineingeschafft hat, sodass sie Jedem auf das Ganze verpflichtet sein sollen, so kann Jeder wider den Dritten sich des Salvianischen Interdicts rechtlichermaassen bedienen; wird das Interdict aber zwischen ihnen selbst ertheilt, so wird der sich im Besitz Befindende günstiger daran sein. Ist es hingegen ausgemacht worden, dass der Gegenstand nach Antheilen verpfändet sein soll, so wird sowohl wider den Dritten als unter ihnen selbst eine analoge Klage11D. h. die Servianische; es ist nemlich in diesem Titel eine mehrmalige Vermischung der Servianischen Klage mit dem Salvianischen Interdict, s. Cujac. Obs. V. 24., besonders was die Theilung nach Hälften betrifft. ertheilt werden müssen, hiernach werden Beide, jeder die Hälfte des Besitzes erhalten. 2Dasselbe wird beobachtet werden müssen, wenn der Pächter eine ihm mit einem Andern gemeinschaftlich gehörige Sache Namens eines Pfandes hineingeschafft hat, nemlich dass die rechtliche Verfolgung des Pfandes zur Hälfte ertheilt wird.