De precario
(Vom bittweisen [Besitzverhältniss].)
1Ulp. lib. I. Instit. Ein bittweises [Besitzverhältniss] ist dasjenige, welches auf vorherige Bitte dem darum Ansuchenden so lange zum Gebrauch verstattet wird, als Derjenige es leidet, wer es gestattet hat. 1Diese Art der Gefälligkeit ist völkerrechtlichen Ursprungs. 2Von der Schenkung ist es darin verschieden, dass der Schenker so giebt, dass er es nicht zurücknehmen will; allein wer Etwas bittweise zugesteht, der giebt es in der Voraussetzung, es zurücknehmen zu wollen, sobald es ihm beliebt, das bittweise Besitzverhältniss aufzulösen. 3Und es hat Aehnlichkeit mit dem Leihen, denn auch Derjenige, wer eine Sache leihet, giebt sie dergestalt, dass er sie nicht zu Eigenthum des Empfängers macht, sondern dass er ihm erlaubt, von derselben, als einer geliehenen, Gebrauch zu machen.
2Idem lib. LXXI. ad Ed. Der Prätor sagt: Was bittweise du von Dem und Dem hast, oder arglistigerweise es dahingebracht hast, dass du es nicht mehr besitzest, worüber es sich handelt, das sollst du Dem und Dem zurückgeben. 1Dieses Interdict ist ein die Herausgabe verfügendes. 2Ad Dig. 43,26,2,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 376, Note 3.Und es begreift eine natürliche Billigkeit in sich, denn es steht Dem zu, der das bittweise Verhältniss widerrufen will. Denn es ist der Natur nach billig, dass du [nur] so lange von meiner Gefalligkeit Gebrauch machen dürfest, als ich will, und dass ich widerrufen kann, sobald ich meinen Willen geändert habe. Wenn daher um Etwas bittweise angesucht worden ist, so kann man sich nicht allein dieses Interdicts bedienen, sondern auch der aus dem guten Glauben entspringenden Klage aus bestimmten Worten. 3Bittweise besitzt Derjenige, der den Besitz eines Körpers oder eines Rechts aus dem einzigen Grunde erlangt hat, dass er darum gebeten und es dahingebracht hat, dass ihm der Besitz und Gebrauch erlaubt ward.
3Gaj. lib. XXV. ad Ed. prov. Z. B. du hast mich gebeten, über mein Landgut gehen oder fahren zu dürfen, oder über das Dach oder den Hof meines Hauses die Traufe [vorgeschoben,] oder einen Balken in die Wand eingelegt zu haben.
4Ulp. lib. LXXI. ad Ed. Auch an beweglichen Sachen kann ein bittweises Verhältniss bestehen. 1Wir müssen aber darauf aufmerksam machen, dass Derjenige, wer bittweise Etwas innehat, wirklich besitzt. 2Durch dieses Interdict haftet nicht allein Derjenige, wer bittweise ersucht hat, sondern Derjenige, der Etwas bittweise hat; denn es kann ja der Fall sein, dass Jemand nicht gebeten und dennoch bittweise Etwas innehat, z. B. mein Sclave hat gebeten, und für mich das bittweise Verhältniss erworben, oder irgend ein Anderer, der meinem Rechte unterworfen ist. 3Ingleichen, wenn ich um eine mir selbst gehörige Sache bittweise nachgesucht habe, so habe ich zwar bittweise darum nachgesucht, allein ich habe sie doch nicht bittweise, nemlich deswegen, weil man angenommen hat, dass an einer eigenen Sache kein bittweises Verhältniss stattfinde. 4Ferner scheint Derjenige, wer bittweise auf eine gewisse Zeit nachgesucht hat, auch wenn diese Zeit abgelaufen und er für die fernere nicht bittweise nachgesucht, dennoch ebenso zu besitzen, denn es wird angenommen, als gestehe der Eigenthümer, der Den, welcher früher bittweise nachgesucht hat, [ferner] im Besitz lässt, ihm von Neuem denselben bittweise zu.
5Pompon. lib. XXIX. ad Sabin. Wenn du aber, während der Dauer des bittweisen Verhältnisses, noch für fernere Zeit gebeten hast, so wird dasselbe verlängert, denn dadurch wird weder der Grund des Besitzes verändert, noch ein [neues] bittweises Verhältniss begründet, sondern es wird [das vorhandene] nur auf längere Zeit ausgedehnt. Wenn du aber nach Ablauf der Frist darum bittest, so wird eigentlich nicht ein schon aufgelöstes bittweises Verhältniss wiedererneuert, sondern ein ganz neues begründet.
6Ulp. lib. LXXI. ad Ed. Ist freilich inzwischen der Eigenthümer in Wahnsinn verfallen oder gestorben, so, sagt Marcellus, ist die Erneuerung des bittweisen Verhältnisses unmöglich, und das ist richtig. 1Wenn mein Geschäftsbesorger in meinem Auftrag, oder unter geschehener Genehmigung, bittweise um Etwas nachgesucht hat, so wird gesagt, dass ich eigentlich bittweise besitze. 2Wer bittweise darum nachgesucht hat, auf meinem Landgute verweilen zu dürfen, der besitzt nicht, sondern der Besitz verbleibt Dem, der es erlaubt hat; denn auch der Niessbraucher, sagt er, der Pächter und Miether sind auf dem Grundstück, und besitzen doch nicht. 3Ad Dig. 43,26,6,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 182, Note 10.Julianus sagt, wer einen Andern aus dem Besitz vertrieben und ihn nachher bittweise um denselben ersucht habe, höre auf, gewaltsam zu besitzen, und fange an bittweise zu besitzen; auch glaube er nicht, dass er sich den Grund seines Besitzes selbst verändere, da er mit Einwilligung Dessen, den er vertrieben, zu besitzen anfängt; denn habe er von demselben gekauft, so könne er auch nunmehr das Eigenthum als Käufer ergreifen. 4Es ist die Frage erhoben worden, ob, wenn Jemand seine eigene Sache mir zum Pfande gegeben und bittweise um dieselbe nachgesucht hat, dieses Interdict statthabe; diese Frage drehet sich darum, dass ein bittweises Verhältniss an keiner eigenen Sache bestehen könne. — Mir scheint aber vielmehr dieses Verhältniss an [der Sache als] Pfand [betrachtet] zu bestehen, da das Ersuchen den Besitz und nicht das Eigenthum betrifft, und diese Meinung ist auch vom grössten Nutzen, denn täglich werden ja Gläubiger von Denen, die Etwas verpfändet haben, darum bittweise angegangen, und es darf ein solches Verhältniss bestehen.
7Venulej. lib. III. Interdict. Auch dann wirst du durch dieses Interdict haften, wenn ich dir bittweise eine solche Sache zugestanden habe, deren Besitz ich durch das Interdict Wie ihr besitzet behalten kann, obwohl es sich ereignen würde, dass ich in einem Rechtsstreit über das Eigenthum den Kürzern zöge.
8Ulp. lib. LXXI. ad Ed. Es ist die Frage erhoben worden, ob, wenn Titius mich gebeten, von einer dem Sempronius gehörigen Sache Gebrauch machen zu dürfen, und ich nachher den Sempronius gebeten habe, es zu gestatten, dieser aber in der Absicht, es mir zu gestatten, eingewilligt, und Titius also von mir bittweise besitzt, und ich wider ihn aus dem Interdicte über das bittweise Verhältniss Klage erhebe, Sempronius aber wider ihn nicht klagt, weil die Worte: von Dem und Dem bittweise hast, beweisen, dass nur Deinjenigen das Interdict zukomme, den Jemand bittweise angegangen ist, nicht Dem, welchem die Sache gehört, dennoch Sempronius wider mich, als von mir gebeten, das Interdict habe? — Es spricht indessen mehr dagegen, weil ich nicht bittweise besitze, indem ich nicht für mich, sondern für einen Andern erbeten habe; doch kann er die Auftragsklage wider mich erheben, weil er dir [den Besitz] in meinem Auftrag gegeben; oder, sollte Jemand darauf entgegnen, er habe dies ja nicht in meinem Auftrage, sondern vielmehr mir creditirend gethan, so würde auch wider mich eine Klage auf das Geschehene ertheilt werden müssen. 1Dasjenige, warum Jemand den Titius bittweise ersucht hat, wird er auch in der Art von dessen Erben zu haben angenommen; so schreiben Sabinus und Celsus, und das ist jetzt bei uns Rechtens. Es wird daher von ihm angenommen, dass er es [eintretenden Falls] auch von den fernern Rechtsnachfolgern bittweise besitze. Labeo theilt diese Ansicht, und fügt hinzu, dass, wenn Jemand auch den Erben gar nicht kenne, er dennoch von demselben bittweise zu besitzen scheine. 2Das jedoch ist näher zu beleuchten, ob, wenn du mich bittweise um eine Sache ersucht hast, und ich dieselbe veräussert habe, nach Uebertragung der Sache an einen Andern, das bittweise Verhältniss fortbesteht? — Es spricht mehr dafür, dass, wenn jener es nicht widerruft, er das Interdict anwenden könne11Ich behalte die Lesart der Flor., als habest du bittweise von ihm und nicht von mir, und wenn er eine Zeitlang dir den bittweisen Besitz gestattet hat, so wird er ebenfalls das Interdict gebrauchen können, als habest du von ihm bittweise. 3Auch Derjenige, wollte der Prätor, solle wegen des bittweisen Verhältnisses haften, wer arglistigerweise sich des Besitzes entledigt hat. Das übrigens ist zu bemerken, dass der bittweise Ersuchende keine Verschuldung zu vertreten braucht, sondern blos Arglist, obwohl Derjenige, wer Etwas geliehen erhalten, sowohl Arglist als Verschuldung vertreten muss; der bittweise Ersuchende vertritt übrigens nicht ohne Grund blos die Arglist, da das ganze Verhältniss seinen Ursprung lediglich in der Gefälligkeit Dessen findet, der es bittweise zugestanden hat, und es hinreichend ist, wenn blos die Arglist vertreten wird. Dass jedoch die der Arglist nahestehende Verschuldung mit darin begriffen sei, dürfte wohl mit Recht behauptet werden. 4Zufolge dieses Interdicts muss eine Wiederherstellung in die vorherige Lage erfolgen; ist diese nicht geschehen, so wird Verurtheilung auf so hoch erfolgen, als dem Kläger an der Wiederherstellung gelegen ist, und zwar von Zeit der Ertheilung des Interdicts an. Es werden mithin auch die Nutzungen vom Tage der Ertheilung des Interdicts an ersetzt werden müssen. 5Wenn Derjenige, welcher bittweise ersucht hat, von einer Dienstbarkeit keinen Gebrauch gemacht, und dieselbe in Folge dessen verloren gegangen ist, so fragt es sich, ob er durch das Interdict hafte? Ich sollte glauben, nur dann, wenn er arglistig gehandelt hat. 6Ueberhaupt, lässt sich behaupten, wird nur Arglist und grobe Verschuldung bei der Herausgabe in Betracht gezogen, weiter nichts. Nach der Ertheilung des Interdicts freilich muss Arglist, Schuld und alles Zubehör berücksichtigt werden, denn wenn Jemand bei einem bittweisen Verhältniss sich einen Verzug hat zu Schulden kommen lassen, so wird er den vollen Zubehör herausgeben22Omnis causa ist ein vielumfassender Ausdruck, der kaum übersetzbar ist, es ist darunter in Bezug auf die Herausgabe einer Sache alles Dasjenige begriffen, was der Kläger gehabt haben würde, wenn ihm die Sache vom Beklagten nicht wäre vorenthalten worden, l. 246. D. de v. s., l. 35. eod., l. 75. eod., l. 20. de r. v., s. Glück Pand. VIII. p. 222. seqq. müssen. 7Ad Dig. 43,26,8,7Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 160, Note 17.Labeo sagt, dieses Interdict sei auch nach Jahresfrist zuständig, und das ist bei uns Rechtens; denn da für ein bittweises Verhältniss zuweilen eine lange Frist gestattet wird, so wäre es widersinnig zu behaupten, dass das Interdict nach Jahresfrist nicht statthabe. 8Durch dieses Interdict wird der Erbe Dessen, der bittweise nachgesucht hat, ebensowohl gehalten, als er selbst, und zwar ohne Unterschied, ob er sich noch im Besitz befindet, oder es arglistigerweise dahingebracht hat, dass er nicht mehr besitze, oder [den Gegenstand] gar nicht überkomme; durch Arglist des Erblassers aber soweit, als Etwas an ihn gelangt ist.
9Gaj. lib. XXVI. ad Ed. prov. Bittweise kann der Besitz sowohl zwischen Anwesenden als Abwesenden bestellt werden, z. B. durch Briefe oder Boten.
10Pompon. lib. V. ex Plautio. Wenn Jemand auch nur um eine Sclavin bittweise nachgesucht hat, so scheint dennoch darin auch der Umstand begriffen, dass sich das von derselben geboren werdende Kind in demselben Verhältniss befinden solle.
12Idem lib. XXV. Dig. Wenn Etwas bittweise gegeben wird, und man dahin übereinkommt, dass der bittweise Besitz bis zum ersten Juli dauern solle, muss dem Andern, da mit einer Einrede geholfen werden, damit ihm der Besitz nicht früher entzogen werde? — Allein dieses Uebereinkommen ist ohne Wirkung, dass Jemand eine fremde Sache solle wider des Eigenthümers Willen besitzen dürfen. 1Ein bittweises Ersuchen geht [in seiner Wirkung] auch auf den Erben Dessen, der ihm Folge gegeben, über, auf den Erben Dessen, der darum gebeten, aber nicht, weil nur ihm und nicht auch dem Erben der Besitz zugestanden worden ist.
13Pompon. lib. XXXIII. ad Quint. Muc. Wenn dein Sclave in deinem Auftrag bittweise nachgesucht hat, oder du es genehmigt hast, was jener in deinem Namen erbeten hat, so wirst du haften, wie wenn du bittweise besitzest. Hat aber dein Sclave oder dein Sohn in seinem Namen, ohne dein Vorwissen gebeten, so wird nicht angenommen, dass du bittweise besitzest, aber der Andere wird die Klage wegen des Sonderguts, oder der geschehenen Nutzverwendung haben.
14Paul. lib. XIII. ad Sabin. Das Interdict wegen bittweisen Verhältnisses ist mit allem Rechte eingeführt worden, weil deshalb keine bürgerlichrechtliche Klage stattfand, denn das bittweise Verhältniss hat viel mehr Aehnlichkeit mit den Schenkungen und Wohlthaten, als mit Contractsgeschäften.
15Pompon. lib. XXIX. ad Sabin. Und es ist der Billigkeit im höchsten Grade angemessen, dass Jemand nur soweit des Unsrigen sich bediene, als wir es ihm zukommen lassen wollen. 1Gäste, und Diejenigen, welche unentgeltliche Wohnungen erhalten, werden nicht als bittweise wohnend angesehen. 2Bittweise kann man übrigens auch Dasjenige besitzen, was in einem Rechtsverhältniss besteht, z. B. Vorbauten und Wetterdächer. 3Wenn Jemand über die Zurückgabe einer Sache Sicherheitsbestellung erhalten hat, so steht ihm das Interdict wegen bittweisen Verhältnisses nicht zu. 4Ad Dig. 43,26,15,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 154, Note 5.Derjenige, wer bittweise um die Erlaubniss zum Besitz nachgesucht hat, erlangt ohne allen Zweifel den Besitz. Ob auch der darum Gebetene den Besitz habe, ist bezweifelt worden. Indessen hat man doch angenommen, dass [z. B.] der Sclave, welcher bittweise gegeben worden, von Beiden besessen werde, von Dem, der darum gebeten hatte, weil er ihn körperlich besass, und vom Herrn, weil er den Willen, zu besitzen, nicht aufgegeben hat. 5Wo Jemand bittweise besitzt, oder zu besitzen angefangen, darauf kommt in Bezug auf dieses Interdict nichts an.
16Pompon. lib. XXXII. ad Sabin. Wenn ich Denjenigen an Kindes Statt angenommen habe, der bittweise nachgesucht hat, so werde ich auch bittweise besitzen.
17Idem lib. XXIII. ad Sabin. Wer ein Landgut bittweise besitzt, der kann sich des Interdicts Wie ihr besitzet gegen Jeden bedienen, ausgenommen Den, den er gebeten hat.
18Julian. lib. XIII. Dig. Es kann Jeder eine ihm gehörige Sache, wenn er sie auch nicht besitzt, dem Besitzer derselben bittweise geben.
19Idem lib. XLIX. Dig. Zwei zusammen können ebensowenig im Ganzen bittweise besitzen, als Zwei im Ganzen gewaltsam besitzen können, oder heimlich; denn es können weder zwei rechtmässige, noch zwei unrechtmässige Besitze zusammentreffen. 1Wer meinen Sclaven bittweise ersucht, der scheint von mir bittweise zu besitzen, wenn ich es genehmigt habe, und darum haftet er mir durch das Interdict wegen bittweisen [Gestattens]. 2Wenn um Etwas bittweise nachgesucht worden ist, so kann man sich nicht nur des Interdicts bedienen, sondern auch der Condiction des Unbestimmten, d. h. der aus bestimmten Worten.
22Idem lib. III. Interdict. Wenn der als Besitzer Besitzende den Eigenthümer bittweise angegangen ist, ihm zu erlauben, die Sache behalten zu dürfen, oder der Käufer einer einem Dritten gehörigen Sache deren Eigenthümer gebeten hat, so erhellt, dass Diejenigen bittweise besitzen, und nicht anzunehmen sei, dass sie sich den Grund des Besitzes verändern, denen vom Eigenthümer gestattet worden, bittweise zu besitzen; denn sowohl, wenn du um Das, was du besitzest, einen Andern bittweise angegangen bist, hörst du auf, aus dem frühern Grunde zu besitzen, und fängst an, bittweise zu besitzen, als es haftet auch umgekehrt Der, wer den Besitzer bittweise ersucht hat, der den Gegenstand von ihm abfodern konnte, aus dem bittweisen Verhältniss, weil durch dieses bittweise Ersuchen Etwas an ihn gelangt, nemlich der einem Andern zuständige Besitz. 1Wenn ein Mündel ohne seines Vormundes Ermächtigung bittweise ersucht hat, sagt Labeo, habe er den bittweisen Besitz und hafte durch dieses Interdict; denn je mehr sein Besitz ein blos natürlicher sei, destoweniger habe des Vormundes Ermächtigung statt, und es könne mit allem Rechte gesagt werden, was du bittweise besitzest, weil er Das, was er besitzt, aus dem Grunde besitze, aus dem er ihn gebeten hat, und durch den Prätor [in dieser Hinsicht] nichts Neues hergestellt werden solle, weil er, wenn er die Sache noch habe, durch die Amtspflicht des Richters hafte, wenn nicht, nicht hafte.