De remissionibus
(Von den Remissionen.)
1Ulp. lib. LXXI. ad Ed. Der Prätor sagt: Welches Recht Der und Der hat, zu verhindern, dass Etwas wider seinen Willen geschehe, darin soll der geschehene Einspruch gelten; übrigens werde ich den Einspruch in seiner Wirksamkeit erlassen11Missam facio.. 1Unter diesem Titel werden die Remissionen vorgetragen. 2Die Worte des Prätors zeigen, dass eine Remission nur da statthabe, wo der geschehene Einspruch wirkungslos wird, und dass er dem Einspruch nur da habe seine Wirkung lassen wollen, wo Der, welcher ihn thut, ein Recht zu dem Verbote hat, dass ohne seinen Willen Etwas nicht geschehe. Uebrigens mag eine Bürgschaft erfolgt sein, oder nicht, die geschehene Remission erlässt den Einspruch nur insoweit, als derselbe nicht wirksam bleibt. Wenn freilich Bürgschaft bestellt worden ist, so tritt dadurch sofort Remission ein, und es ist die [förmliche Ertheilung der] Remission nicht nothwendig. 3Das Recht, Einspruch wegen Neubaus zu thun, hat Derjenige, wer entweder das Eigenthum oder eine Dienstbarkeit hat. 4Ingleichen nimmt Julianus an, dass der Niessbraucher ein Recht auf die Anspruchnahme der Dienstbarkeit habe; hiernach wird er also dem Nachbar Einspruch wegen Neubaus thun können, und es wird die Remission von Wirkung sein; wenn er aber wider den Eigenthümer des Grundstücks selbst Einspruch erhoben hat, so wird die Remission unnütz sein, denn wider den Eigenthümer kann er nicht wie gegen den Nachbar klagen, dass er kein Recht habe, wider seinen Willen [z. B.] höher zu bauen, sondern wenn dadurch der Niessbrauch schlechter wird, so wird er den Niessbrauch klagend in Anspruch nehmen müssen. Dasselbe sagt Julianus von den Uebrigen, denen der Nachbar zu einer Dienstbarkeit verpflichtet ist. 5Auch Dem, der ein Landgut zum Pfande empfangen, schreibt Julianus, sei es nicht unbillig, die Vertheidigung22Das Bynkershoek’sche (Obs. V. 25) defensionem ist wohl die beste (hier nöthige) Conjectur, statt detentionem. einer Dienstbarkeit zu verstatten.