De cloacis
(Von den Kloaken.)
1Ulp. lib. LXXI. ad Ed. Der Prätor sagt: Dass nicht Dem und Dem den Kloak, welcher aus seinem Hause in das deinige geht, um welchen es sich handelt, zu reinigen und auszubessern erlaubt sei, dawider verbiete ich alle Gewaltthätigkeit. Ich befehle übrigens, wegen drohenden Schadens Sicherheit zu bestellen, der aus einem Fehler des Werkes entstehen möchte. 1Unter diesem Titel begriff der Prätor zwei Interdicte, ein verbietendes und ein die Wiederherstellung verfügendes, und zuerst das verbietende. 2Der Prätor sorgte durch diese Interdicte für die Reinigung und Ausbesserung der Kloaken, wovon beides zum Besten und zum Schutz der Städte gehört; denn Unreinlichkeiten der Kloaken drohen sowohl die Luft zu verpesten, als die Häuser einstürzen zu machen, und ebenso, wenn sie nicht ausgebessert werden. 3Es ist dieses Interdict aber für Privatkloake begründet, denn die öffentlichen erfordern die öffentliche Fürsorge. 4Ein Kloak ist ein hohler Ort, durch den der Unrath abfliesst. 5Dieses Interdict, welches zuerst begründet wird, ist ein verbietendes; es wird nemlich dem Nachbar alle Gewaltthätigkeit wider die Reinigung und Ausbesserung verboten. 6Unter der Benennung Kloak sind auch Abzüge und Röhren enthalten. 7Weil aber die Ausbesserung und Reinigung der Kloaken das allgemeine Beste angehen, so hat man sich dahin entschieden, dass der Zusatz im Interdicte nicht nöthig sei: wenn du nicht11Quod non, s. Savigny S. 418. (1). gewaltsam, nicht heimlich und nicht bittweise wider Den und Den Gebrauch davon gemacht hast, damit, wenn Jemand auch einen solchen Gebrauch gehabt habe, er dennoch an der Ausbesserung oder der Reinigung eines Kloaks nicht gehindert werde. 8Nachher sagt der Prätor: der aus dessen Hause in das deinige führt. Haus heisst hier jedes Gebäude, also: aus dessen Gebäude in das deinige. Labeo glaubte auch ausserdem, dass dieses Interdict dann statthabe, wenn auf beiden Seiten der Häuser ein freier Raum sei, und der Kloak etwa aus einem städtischen Gebäude auf den nächsten Acker führt. 9Labeo sagt ferner, auch Derjenige müsse wider Gewaltthätigkeit geschützt werden, wer einen Privatkloak nach einem öffentlichen Orte leiten wolle. Auch schreibt Pomponius, es dürfe Dem kein Hinderniss in den Weg gelegt werden, wer einen solchen Kloak anlegen will, der seinen Ausgang in einen öffentlichen nimmt. 10Wenn der Prätor sagt, führt, so heisst das so viel, dass er aus dessen Hause in das deine führt, d. h. gerichtet ist, sich erstreckt, hingelangt. 11Dieses Interdict betrifft sowohl den nächsten Nachbar, als alle fernern, durch deren Häuser der Kloak läuft. 12Daher schreibt Fabius Mela, es sei dieses Interdict zu dem Ende zuständig, um in des Nachbars Haus kommen und der Reinigung des Kloaks wegen den Estrich aufnehmen zu dürfen; doch, sagt Pomponius, müsse er sich in Acht nehmen, nicht in diesem Falle die Stipulation wegen drohenden Schadens eintreten zu machen; allein es wird dies dadurch abgewendet werden, wenn er bereit ist, Dasjenige wiederherzustellen, was er nothwendigerweise zur Ausbesserung des Kloaks eingerissen hatte. 13Wenn mir, während ich einen Kloak reinige, oder ausbessere, Jemand eines Neubaus wegen Einspruch that, so kann ich, richtiger Ansicht zufolge, ohne Rücksicht auf den Einspruch Das ausbessern, was ich angefangen hatte. 14Er verspricht aber auch die Sicherheitsbestellung wegen drohenden Schadens, wenn ein solcher durch einen Fehler des Baues geschehen ist; denn ebensowohl erlaubt werden musste, Kloaken auszubessern und zu reinigen, darf auch fremden Gebäuden kein Schaden zugefügt werden. 15Nachher sagt der Prätor: Was du in einem öffentlichen Kloak Errichtetes oder Hineingeschobenes hast, wodurch dessen Gebrauch schlechter ist, wird, das sollst du wiederherstellen. Ingleichen werde ich verbieten, Etwas zu errichten und hineinzuschieben. 16Dieses Interdict geht die öffentlichen Kloaken an, und dass man nichts da hineinschiebe und darin errichte, wodurch der Gebrauch schlechter ist und wird.
2Venulej. lib. I. Interdict. Obwohl in diesem Interdicte nur das Ausbessern des Kloaks, nicht auch die Errichtung neuer begriffen ist, so, sagt Labeo, müsse dennoch ebensowohl verboten werden, dass Dem, der einen Kloak anlegt, Gewalt angethan werde, weil der Nutzen derselbe ist. Denn das Interdict des Prätors laute so: dass keine Gewalt angethan werden solle, sodass es nicht erlaubt sei, an einem öffentlichen Orte einen Kloak anzulegen; dieser Ansicht seien Ofilius und Trebatius gewesen; er selbst sagt22Es ist klar, dass hier Labeo in seiner Meinung abweicht, man sehe über diese Stelle vorzüglich Eduardi Calderae Var. Lect. l. III. c. 7. (T. M. III. p. 640.), es sei durch das Interdict die Reinigung und Ausbesserung schon angelegter Kloaken zu gestatten; die Anlegung neuer stehe aber nur Dem zu erlauben, dem die Besorgung öffentlicher Wege aufgetragen ist.