De fonte
(Von den Quellen.)
1Ulp. lib. LXX. ad Ed. Der Prätor sagt: Wie du aus dem Quell, um den es sich handelt, in dem [verflossenen] Jahre weder gewaltsam, noch heimlich, noch bittweise wider Den und Den Wasser gebraucht hast, dass du es nicht so gebrauchen mögest, verbiete ich alle Gewaltthätigkeit. In Betreff von Seen, Brunnen und Fischbehältern werde ich dasselbe Interdict ertheilen. 1Dieses Interdict wird für Den ertheilt, der an dem Gebrauch von springendem Wasser verhindert wird; denn es finden nicht nur Dienstbarkeiten wegen der Leitung von Wasser statt, sondern auch wegen Wasserschöpfens, und gleichwie die Dienstbarkeit der Wasserleitung von der des Wasserschöpfens verschieden ist, so werden auch besondere desfalsige Interdicte ertheilt. 2Dieses Interdict findet dann statt, wenn Jemand an dem Gebrauch von Wasser verhindert wird, d. h. er möge am Schöpfen desselben, oder am Antreiben des Viehs zur Tränke gehindert werden. 3Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so gilt hier ganz Dasselbe, was wir bei den vorigen Interdicten gesagt haben. 4Wegen Cisternen11Cisterna hier ganz in der gewöhnlichen Bedeutung, d. h. ein Behälter, worin sich das Regenwasser sammelt. findet dieses Interdict nicht statt, denn eine Cisterne hat keinen immerwährenden Grund, noch lebendiges Wasser. Hieraus erhellt, dass lebendiges Wasser überall das erste Erforderniss sei. Cisternen füllen sich aber mit Regenwasser. Es fällt mithin das Interdict auch dann hinweg, wenn ein See, ein Fischbehälter, oder ein Brunnen kein lebendiges Wasser hat. 5Wird aber Jemand am Hinzugehen zum Schöpfen verhindert, so wird dieses Interdict ebenfalls hinreichend sein. 6Nachher sagt der Prätor: Dass du nicht den Quell, um den es sich handelt, reinigen oder ausbessern mögest, um das Wasser zu halten und davon Gebrauch machen zu können, sobald du nur keinen andern Gebrauch davon machst, als du denselben in dem [verflossenen] Jahre weder gewaltsam, noch heimlich, noch bittweise wider jenen geübt hast, dagegen verbiete ich alle Gewaltthätigkeit. 7Dieses Interdict hat denselben Nutzen, wie das Interdict wegen Ausbesserung der Kanäle, denn wenn es nicht gestattet ist, einen Quell zu reinigen und auszubessern, so wird gar kein Gebrauch stattfinden. 8Gereinigt und ausgebessert muss derselbe werden, um das Wasser halten zu können, damit der Gebrauch davon möglich sei, sobald man nur keinen andern Gebrauch davon macht, als man in dem [verflossenen] Jahre davon gemacht hat. 9Wasser halten heisst, es so halten, dass es nicht hinwegfliesse und nicht sich zertheile; das Aufsuchen und Eröffnen neuer Quellen braucht nicht gestattet zu werden; denn wer dies thäte, der machte gegen den vorjährigen Gebrauch eine Neuerung. 10Dieses Interdict findet auch wegen Ausbesserung und Reinigung von Seen, Brunnen und Fischbehältern statt. 11Es wird allen Denjenigen ertheilt, denen das Interdict wegen des Sommerwassers verstattet wird.